Full text : Finanzwissenschaft

III.  Teil.  I.  Abschnitt.  Die  Regalien  im  allgemeinen.

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III.  Teil.
Nutzbringende  Hoheitsrechte  (Regalien).
I.  Abschnitt.
Die  Regalien  im  allgemeinen.
1.  Gegen  Ende  des  Mittelalters  und  im  Anschritte  der  Neuzeit
bewährten  sich  die  privatwirtschaftlichen  Einkünfte  des  Staates,
Domänen,  Forste,  Bergwerke  usw.  als  ungenügend  zur  Deckung  des
stetig  wachsenden  Staatsbedarfes.  Man  mußte  nach  anderen  Einnahmsquellen ­
  Umschau  halten.  Den  Weg  hierzu  bahnte  die  mit
der  Ausgestaltung  des  absoluten  Königtums  aus  der  Omnipotenz
des  Staates  sich  ergebende  Lehre,  daß  alles  Recht  dem  Staate  zukomme, ­
  und  daß  der  Einzelne  jedes  Recht  nur  durch  Vermittlung
des  Staates  erlangen  kann,  wofür  dem  Staate  Gegenleistungen  gewährt ­
  werden  müssen.  Die  Ausbreitung  der  aus  den  staatlichen
Hoheitsrechten  (Regalien)  abgeleiteten  Einkünfte  waren  für  den
Staat  um  so  wertvoller,  denn  diese  bildeten  das  Eigentum  der
Kammer  und  waren  von  der  Zustimmung  der  Stände  unabhängig.
Diese  Rechte  wurden  teils  aus  dem  Eigentumsrechte  des  Staates
abgeleitet,  insofern  sie  einen  ergänzenden  Teil  des  Grundbesitzrechtes
bildeten  oder  nach  Analogie  desselben  konstruiert  wurden,  teils
wurden  sie  aus  dem  Obereigentumsrechte  des  Staates  abgeleitet.
Das  ausschließliche  Recht  auf  die  verschiedenen  wirtschaftlichen
Güterquellen  wurde  als  Hoheitsrecht  betrachtet  und  zur  Unterscheidung ­
  von  den  die  Hauptzweige  der  Staatstätigkeit  und  Staatsverwaltung ­
  bildenden  Hoheitsrechten  wurden  die  wirtschaftlichen
Hoheitsrechte  kleinere,  nutzbringende  Hoheitsrechte,  Regalien  (jura
regalia  utilia  minora)  genannt.  Kaum  ist  es  möglich,  in  die  Buntheit ­
  dieser  Regalien  System  zu  bringen,  um  so  weniger  als  ja  mit
der  Zeit  das  Regale  ein  so  allgemeiner  Ausdruck  wurde,  daß  man
alle  Einnahmsquellen  so  benannte;  man  sprach  dementsprechend
von  Steuerregal,  von  Stempelregal,  die  indirekten  Steuern,  die  Monopole ­
  wurden  zu  Regalien,  ja  sogar  die  Verwaltungszweige  des  Staates
(Unterrichtsregale,  Landesverteidigungsregale,  Handelsregale  usw.).
Der  Begriff  wurde  dann  so  erweitert  und  damit  so  verworren,  daß
Klock  sagte,  von  den  Regalien  kann  kein  bestimmter  Begriff  gegeben ­
  werden.  (Regalia  quae  sint  vix  definiri  potest.)  Bergius
unterscheidet  drei  Gruppen  von  Regalien:  die  Staatsgüter,  Naturprodukte, ­
  die  nicht  Gegenstand  des  Privateigentums  bilden  können,
F  öl  des,  Finanz  Wissenschaft.  12
            
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