Full text : Finanzwissenschaft

180  4.  Buch.  III.  Teil.  Nutzbringende  Hoheitarechte  (Begalien)
in  den  verschiedensten  Formen  dem  Glücksspiel  gefrönt.  Schon  im
16.  und  17.  Jahrhundert  mußte  gegen  die  grassierende  Spielleidenschaft ­
  eingeschritten  werden;  die  Glücksspiele  wurden  mit  Ausnahme
der  zu  Marktzeiten,  Wallfahrten  üblichen  „Glückshäfen“  verboten.
Später  wurden  die  Glücksspiele  der  Wohltätigkeit  dienstbar  gemacht;
so  gestattet  man  in  Österreich  im  Jahre  1696  ein  Glücksspiel  zur
Errichtung  eines  Militärhospitals.  Später  wurden  solche  Glücksspiele ­
  immer  häufiger  gestattet  (so  1704  dem  „Juden  Levi“  usw.).
Endlich  wurde  auch  der  Wohltätigkeitszweck  von  dem  finanziellen
Zweck  in  den  Hintergrund  gedrängt.  Dies  führte  im  Jahre  1751
zur  Einführung  des  genuesischen  Lottos  („lotto  di  Genova“).  Gewiß ­
  hat  auch  dieses  Glücksspiel  schon  früher  bestanden,  nur  geschah ­
  es  zuerst  in  Genua,  daß  der  Staat  es  in  die  Hand  nahm.
Die  Grundidee  nahm  man  von  den  bei  Wahlen  üblichen  Wetten.
Das  sogenannte  kleine  Lotto  beruht  auf  einer  Wette  des  Staates
und  des  Spielers,  ob  gewisse  Zahlen  gezogen  werden  oder  nicht?
Die  Schädlichkeit  des  Lottos  ist  allgemein  anerkannt.  Der  Staat
verlockt  das  Volk  geradezu  zum  Glücksspiel,  facht  die  Spielsucht
an,  die  sich  von  hier  auf  andere  Gebiete  (Wettrennen  usw.)  ausdehnt, ­
  gefährdet  die  Festigung  guter  wirtschaftlicher  Sitten  und
Denkart,  Fleiß  und  Sparsamkeit.  Es  wurden  statistische  Daten
angeführt,  die  nachweisen,  daß  mit  der  Zahl  der  Lottokollekturen
die  Summe  der  Sparkasseneinlagen  im  umgekehrten  Verhältnis  steht.
Das  Volk  wird  daran  gewöhnt,  vom  Glückszufall  mehr  zu  erwarten,
als  vom  Fleiß  der  Hände  und  auch  der  Leichtsinn  wird  sich  hartnäckiger ­
  einwurzeln,  wo  man  die  Reparierung  jeden  Fehlers  und
jeder  Sünde  vom  Glücke  erwarten  kann.  Gegen  das  kleine  Lotto
spricht  auch  noch  der  Umstand,  daß  soferne  der  Staat  aus  dem
Lotto  ansehnlichen  Gewinn  zieht,  er  vom  Publikum  viel  mehr  einhebt ­
  als  er  demselben  in  den  Gewinnen  bietet  (in  Ungarn,  wo  das
kleine  Lotto  aufgehoben  ist,  betrugen  die  Gewinnste  etwa  50  Prozent ­
  der  Einzahlungen,  wozu  dann  noch  die  zu  zahlende  Gewinnststeuer
  kommt)  und  daß  diese  Einnahmen  gerade  von  dem  ärmsten,
unwissendsten  und  oft  unglücklichsten  Teile  der  Bevölkerung  herrühren. ­
  Das  kleine  Lotto  ist  um  so  gefährlicher,  je  größer  die  Zahl
der  Lottokollekturen,  je  häufiger  die  Ziehungen  und  je  geringer
die  kleinste  Einlage.  Stein  trat  dafür  ein,  daß  nur  mit  den  Zinsen
der  Einlage  das  Spiel  gestattet  werde,  hierdurch  würde  das  Lotto
die  Sparsamkeit  noch  anregen.  Nach  der  Ansicht  der  weniger
Skrupulösen  ist  dies  ohnedies  die  Folge  des  Spieles,  da  die  Einlagen ­
  bei  den  Ausgaben  erspart  werden,  während  die  Gewinnste
zum  Vermögen  geschlagen  werden,  was  jedoch  kaum  als  Regel  he-
            
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