Full text : Finanzwissenschaft

II.  Abschnitt.  Praxis  des  Gebührenwesens.

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Stempel  und  Barzahlung  gibt  sich  nämlich  darin  kund,  daß  bei  der
Barzahlung  eigentlich  überhaupt  keine  Kontrolle  notwendig  ist,  wenn
wir  nicht  als  Kontrolle  den  Umstand  betrachten,  daß  die  Amtshandlung ­
  überhaupt  nicht  erfolgt,  wenn  die  Zahlung  nicht  geleistet
wird;  bei  der  Stempelzahlung  aber  ist  unbedingt  eine  sehr  aufmerksame ­
  Kontrolle  nötig,  die  natürlich  mit  Kosten  verbunden  ist.  Die
Zahlung  durch  Stempel,  so  große  Vorteile  sie  auch  bietet,  ist  auf
gewisse  Fälle  beschränkt.  Vor  allem  ist  sie  natürlich  nur  dort
möglich,  wo  eine  schriftliche  Amtsäußerung  erfolgt.  Dann  ist  sie
nur  dort  anwendbar,  wo  der  Stempeltarif  einfach  sein  kann,  aus
wenigen  Sätzen  oder  aus  einem  Satze  besteht,  überhaupt  leicht  berechenbar, ­
  bestimmt  ist,  wo  also  auch  der  Laie  leicht  Orientierung
findet.  Auch  kann  im  allgemeinen  gesagt  werden,  daß  der  Stempel
nur  bei  mäßigen  Sätzen  zweckmäßig  Anwendung  finden  kann.  Wo
große  Sätze  zu  bezahlen  sind,  da  würde  schon  wegen  der  Kleinheit
des  Stempels  die  Unzweckmäßigkeit  eintreten,  da  es  kaum  ratsam
wäre,  auf  sehr  hohe  Beträge  lautende  Stempel  herzustellen,  weil  ja
der  Stempel  doch  leicht  in  Verlust  gerät.  Der  Stempel  setzt  auch
mehr  weniger  runde  Summen  voraus,  da  ja  nicht  auf  alle  möglichen
eventuellen  Beträge  Stempel  ausgestellt  werden  können.  Die
nachträgliche  Kontrolle  bei  der  Stempelgebühr  bezieht  sich  nicht
nur  darauf,  ob  überhaupt  die  Gebühr  bezahlt  wurde,  sondern  auch
darauf,  ob  sie  in  der  entsprechenden  Höhe  angewendet  wurde,  ob
es  nicht  ein  bereits  gebrauchter  Stempel,  ein  gefälschter  Stempel,
ein  defekter  Stempel  ist  usw.  Aus  allen  den  angeführten  Gründen
setzt  die  Stempelgebühr  —  was  natürlich  bei  der  Barzahlung  wegfällt ­
  —  strenge  und  oft  peinlich  minutiöse,  kleinliche  Vorschriften
mit  Bezug  auf  den  Gebrauch  des  Stempels  voraus,  wie  z.  B.  wo
dieselben  anzubringen  sind  usw.  Das  Interesse  des  Fiskus  erheischt
es  ferner,  daß  die  Verkürzung  des  Fiskus,  die  Gebührenübertretung
bestraft  werde.  Das  sind  lauter  Momente  ja  Nachteile,  die  bei  der
Barzahlung  wegfallen.  Manchmal  geht  die  Strenge  des  Gesetzes
so  weit,  daß  der  die  Gebührenordnung  Verletzende  nicht  nur  materiell ­
  bestraft  wird,  sondern  überhaupt  der  betreffende  Rechtsakt ­
  ungültig  erklärt  wird,  wodurch  die  Wirkung  der  finanziellen
Verfügung  auf  ein  ganz  abliegendes  Gebiet,  z.  B.  auf  das  Gebiet
des  Privatrechtes  übertragen  wird.  Und  doch  ist  ja  der  Grund  der
Verletzung  des  finanziellen  Interesses  des  Staates  oft  bloß
Unwissenheit,  Vergeßlichkeit.  Zu  den  Nachteilen  der  Zahlung  in
Stempelform  gehört  ferner,  daß  der  Stempel  als  selbständiges  Wertzeichen
  seiner  Kleinheit  wegen  oft  in  Verlust  gerät,  vernichtet
wird,  was  gleichfalls  nutzlose  Opfer  verursacht.  Größere  Unter-Földes,
  Finanzwissenschaft.
            
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