Full text : Finanzwissenschaft

A.  X.  Abschnitt.  Das  Steuersystem.

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Eine  Vertiefung  der  Systematik  erblicken  wir  in  dem  Standpunkte ­
  Gustav  Cohn’s.  Von  dem  Prinzipe  ausgehend,  daß  alle
Steuern  aus  dem  Einkommen  —  nur  ausnahmsweise  aus  dem  Vermögen ­
  —  gewonnen  werden,  stellt  er  folgendes  System  auf:  1.  Steuern
auf  das  in  Entstehung  begriffene  Einkommen  (resp.  Vermögen);
hierher  gehören  die  den  Erwerb  belastenden  Steuern;  2.  Steuern,
die  auf  das  gewonnene  Einkommen  (resp.  Vermögen)  gelegt  werden;
hierher  gehören  die  Besitz-  (Vermögens-)  und  Einkommensteuern;
3.  Steuern  die  auf  das  zur  Verwendung  kommende  Einkommen
(Vermögen)  fallen  (Verzehrungssteuern).
Diese  Einteilung  scheint  die  logische,  übersichtliche,  kategorische
zu  sein,  indem  sie  die  Teile  des  Systems  an  jenem  Punkte  zusammenfaßt, ­
  der  für  die  Besteuerung  der  wichtigste  ist,  nämlich  die  Feststellung ­
  der  Leistungsfähigkeit,  die  wieder  im  engen  Zusammenhange
ist  mit  der  Steuerquelle  und  deren  Erforschung.  Auch  wir  werden
uns  im  folgenden  dieser  Einteilung  bedienen  und  die  Steuern  in
folgende  Gruppen  einteilen:
a)  Steuern  auf  das  in  Entstehung  begriffene  Einkommen;  hierher ­
  zählen  wir  die  Produktions-,  Erwerbs-  und  Verkehrssteuern;
b)  Steuern  auf  das  in  Existenz  getretene  Einkommen;  hierher
gehören  die  Einkommens-  und  Vermögenssteuern;
c)  Steuern  auf  das  zur  Verwendung  kommende  Einkommen
(V  erzehrungssteuern).
Es  läßt  sich  nicht  leugnen,  daß  in  der  Einteilung  der  Steuern
auch  viel  Nominalismus  sich  versteckt.  So  bietet  schon  der  Begriff
der  Steuer  Schäffle  Gelegenheit  zu  der  Bemerkung,  daß  es  neben
den  „reinen“  Steuern  auch  Gebührensteuern  gibt,  ferner  Unternehmungssteuern, ­
  wo  der  Staat  als  Verwaltungsorgan  oder  als
Unternehmer  gelegentlich  zur  Gebühr  oder  zum  Preis,  einen  Steueraufschlag ­
  hinzufügt.  Desgleichen  wäre  Schäffle  geneigt,  den  Begriff
der  Personalsteuer  überhaupt  über  Bord  zu  werfen,  da  alle  Steuern
im  Grunde  die  Güter  belasten  und  nicht  die  Personen.  Demgegenüber ­
  kann  Vocke  sich  mit  dem  Begriff  der  Bealsteuer  nicht  aussöhnen, ­
  da  die  Steuerpflicht  sich  nur  auf  Personen  beziehen  kann,
nicht  auf  Sachen.  Die  Wahrheit  liegt  auch  hier  in  der  Mitte,  insofern ­
  als  jede  Steuer  aus  zwei  Elementen  besteht,  einem  persönlichen ­
  und  einem  sachlichen.  Trotzdem  ist  es  unmöglich,  sich  der
Tatsache  zu  verschließen,  daß  in  der  Struktur  der  einen  Steuer
das  persönliche,  in  der  Struktur  der  anderen  das  sachliche  Moment
in  den  Vordergrund  tritt.  Dem  präzisen  Gebrauch  der  Terminologie ­
  dient  es  gleichfalls  nicht,  wenn  Schäffle  bei  der  Vermögenssteuer ­
  von  nominellen  Steuern  spricht,  weil  dieselben  in  der  Regel
            
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