Full text : Finanzwissenschaft

II.  Abschnitt.  Geschichte  der  Staatswirtschaft.

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daß  die  Ursache  seines  mächtigen  Aufstieges  neben  der  vorzüglichen ­
  Heeresorganisation  die  richtige  Führung  des  Staatshaushaltes ­
  war.

II.  Abschnitt.
Geschichte  der  Staatswirtschaft.
Die  Geschichte  der  Staatswirtschaft  ist  die  Geschichte  der
Entwicklung  der  Staatsidee  einerseits,  der  Klassenbildung  andererseits. ­
  In  der  Entwicklung  der  Staatsidee  ist  die  Steigerung  des
Staatsbewußtseins  und  die  konsequente  Durchbildung  des  finanziellen
Hoheitsrechtes  zu  konstatieren.  Mit  Bezug  auf  die  Klassenbildung
bietet  die  Geschichte  die  Erfahrung,  daß  die  herrschenden  Klassen
danach  trachten,  die  Staatslasten  auf  die  unfreien  und  unteren
Klassen  abzuwälzen.  Die  Klassen  und  die  Klassengesellschaft  geht
von  dem  Prinzip  der  Ungleichheit  aus,  der  Staat  und  die  Rechtsordnung ­
  dagegen  dringt  immer  mehr  auf  die  Verwirklichung  des
Prinzipes  der  Gleichheit.  Hierdurch  erhebt  sich  der  Staat  über
die  Gesellschaft  und  trachtet  nach  der  Verwirklichung  der  Staatsidee ­
  gegenüber  den  Sonderinteressen  der  Gesellschaft.
In  der  Entwicklung  der  Staatswirtschaft  unterscheidet  Stein  —
dessen  weite  historische  Zusammenfassungen,  wenn  auch  manchmal
zu  sehr  generalisierend,  doch  immer  große  Gesichtspunkte  vor
Augen  halten  —  drei  Perioden.  Die  erste  Periode  kennzeichnet
die  Herrschaft  der  grundbesitzenden  Klasse  über  die  Besitzlosen;  es
ist  dies  die  Periode  der  ständischen  Gesellschaft;  die  zweite  Periode
kennzeichnet  die  Ausgestaltung  der  von  der  ständischen  Gesellschaft
unabhängigen  Staatsmacht  im  Königtum;  die  dritte  Periode  ist  die
Periode  der  Verfassungsmäßigkeit.  In  der  ersten  Periode  ist  der
Fürst  in  erster  Reihe  Grundbesitzer  und  sein  Einkommen  fließt
aus  dem  Grundbesitz.  Langsam  reift  der  Gedanke,  daß  der  Fürst
den  Staat  repräsentiert  und  daher  auch  in  dieser  Beziehung  Anspruch ­
  auf  Einkommen  hat.  Freilich  vorerst  ohne  Belastung  der
Grundbesitzer.  In  Zusammenhang  hiermit  bricht  sich  die  Auffassung ­
  Bahn,  daß  die  sub  titulo  Staat  zufließenden  Einkommen
nicht  persönlicher  Natur  sind  wie  jene,  welche  dem  Herrscher  aus
dem  Grundbesitz  zufließen.  Mit  der  Verbreitung  des  römischen
Rechts  werden  beide  Einkommensarten  auf  Grund  römischer  Rechtskategorien ­
  unterschieden  und  so  entsteht  einerseits  der  Begriff  des
Dominiums,  andererseits  der  des  Regale;  jenes  umfaßt  jene  Einkommen ­
  des  Herrschers,  die  er  aus  seinem  Grundbesitz  bezieht,
            
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