B. VII. Abschnitt. Die Steuerüberwälzung.
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nicht verändert werden. In diese Klasse gehören Kentner aller Art,
Leibrentner usw. Auch Arbeitslöhne können diese Natur annehmen,
wenn sie für eine bestimmte Zeit festgelegt sind. In manchen Fällen
ist die Steuer mäßig und verursacht keine wesentliche Veränderung
in der Lage der Besteuerten, so daß die Überwälzungstendenz nicht
rege wird, in anderen Fällen kann dieselbe durch Ersparung aus
geglichen werden. Vor dem Weltkriege war im allgemeinen die
Steuerlast mäßig und die Erhöhung der Steuerlast konnte gewöhn
lich leicht ertragen werden, nach dem Weltkriege wird dies sich
ändern, da hohe Steuern zur Anwendung kommen. Ist die Steuer
erhöhung eine allgemeine und verhältnismäßige, dann ist ohnedies
jeder bestrebt, die Steuer zu überwälzen und so gleichen sich die
Tendenzen aus. Aber auch bei partieller Steuererhöhung stößt,
wie wir sehen, die Steuerüberwälzung auf mannigfache Schwierig
keiten. Auch ist im Auge zu behalten, daß jede Steuererhöhung
zum Teil ihr Gegengewicht findet in der gesteigerten Nachfrage
des Staates nach einzelnen Gütern und Dienstleistungen. Von
größerer Bedeutung müßte die Steuerüberwälzung in solchen Fällen
sein, wo schon überlastete Individuen von der neuen Steuer ge
troffen werden, oder solche, die ihrer wirtschaftlichen Lage nach
die Steuer absolut nicht zu tragen vermögen, also die schwächsten
Steuerkräfte.
Auch nach einzelnen Steuerarten zeigt die Steuerüberwälzung
Verschiedenheiten. Bei einer Steuerart ist es geradezu theoretische
und praktische Voraussetzung, daß die Überwälzung gelinge, nämlich
bei den indirekten Steuern, denn hier geht die Besteuerung von
der Voraussetzung aus, daß das eigentliche Steuersubjekt durch
Überwälzung erreicht werden wird. Darum sind die indirekten
Steuern par excellence zu überwälzende Steuern. Bei diesen Steuern
ist die Überwälzung schon in der Einrichtung der Steuer gegeben,
sie beruht nicht auf dem Willen des einzelnen, sie ist in den meisten
Fällen überhaupt nicht auszuschalten ; sie geht automatisch vor sich.
Nur bei den direkten Steuern ist die Überwälzung ein der Steuer
fremdes Element, das aus dem Bestreben des Steuersubjektes stammt,
gewissermaßen ein künstliches, gewaltsames Vorgehen zur Vermeidung
der Besteuerung. Darum ist die Steuerüberwälzung hier unberechtigt,
bei den indirekten Steuern beabsichtigt, berechtigt. Bei den Ertrags- "7
steuern bietet sich mehr weniger Gelegenheit zur Überwälzung der
Steuer, bei den Vermögens- und Einkommenssteuern ist die Steuer
überwälzung fast ausgeschlossen. Einen Unterschied in der Geltend
machung der Steuerüberwälzung macht auch der Umstand, wenn
die besteuerten Elemente stärker belastet werden als andere Quellen