Full text: Finanzwissenschaft

B. VII. Abschnitt. Die Steuerüberwälzung. 
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nicht verändert werden. In diese Klasse gehören Kentner aller Art, 
Leibrentner usw. Auch Arbeitslöhne können diese Natur annehmen, 
wenn sie für eine bestimmte Zeit festgelegt sind. In manchen Fällen 
ist die Steuer mäßig und verursacht keine wesentliche Veränderung 
in der Lage der Besteuerten, so daß die Überwälzungstendenz nicht 
rege wird, in anderen Fällen kann dieselbe durch Ersparung aus 
geglichen werden. Vor dem Weltkriege war im allgemeinen die 
Steuerlast mäßig und die Erhöhung der Steuerlast konnte gewöhn 
lich leicht ertragen werden, nach dem Weltkriege wird dies sich 
ändern, da hohe Steuern zur Anwendung kommen. Ist die Steuer 
erhöhung eine allgemeine und verhältnismäßige, dann ist ohnedies 
jeder bestrebt, die Steuer zu überwälzen und so gleichen sich die 
Tendenzen aus. Aber auch bei partieller Steuererhöhung stößt, 
wie wir sehen, die Steuerüberwälzung auf mannigfache Schwierig 
keiten. Auch ist im Auge zu behalten, daß jede Steuererhöhung 
zum Teil ihr Gegengewicht findet in der gesteigerten Nachfrage 
des Staates nach einzelnen Gütern und Dienstleistungen. Von 
größerer Bedeutung müßte die Steuerüberwälzung in solchen Fällen 
sein, wo schon überlastete Individuen von der neuen Steuer ge 
troffen werden, oder solche, die ihrer wirtschaftlichen Lage nach 
die Steuer absolut nicht zu tragen vermögen, also die schwächsten 
Steuerkräfte. 
Auch nach einzelnen Steuerarten zeigt die Steuerüberwälzung 
Verschiedenheiten. Bei einer Steuerart ist es geradezu theoretische 
und praktische Voraussetzung, daß die Überwälzung gelinge, nämlich 
bei den indirekten Steuern, denn hier geht die Besteuerung von 
der Voraussetzung aus, daß das eigentliche Steuersubjekt durch 
Überwälzung erreicht werden wird. Darum sind die indirekten 
Steuern par excellence zu überwälzende Steuern. Bei diesen Steuern 
ist die Überwälzung schon in der Einrichtung der Steuer gegeben, 
sie beruht nicht auf dem Willen des einzelnen, sie ist in den meisten 
Fällen überhaupt nicht auszuschalten ; sie geht automatisch vor sich. 
Nur bei den direkten Steuern ist die Überwälzung ein der Steuer 
fremdes Element, das aus dem Bestreben des Steuersubjektes stammt, 
gewissermaßen ein künstliches, gewaltsames Vorgehen zur Vermeidung 
der Besteuerung. Darum ist die Steuerüberwälzung hier unberechtigt, 
bei den indirekten Steuern beabsichtigt, berechtigt. Bei den Ertrags- "7 
steuern bietet sich mehr weniger Gelegenheit zur Überwälzung der 
Steuer, bei den Vermögens- und Einkommenssteuern ist die Steuer 
überwälzung fast ausgeschlossen. Einen Unterschied in der Geltend 
machung der Steuerüberwälzung macht auch der Umstand, wenn 
die besteuerten Elemente stärker belastet werden als andere Quellen
	        
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