E. II. Abschnitt. Bemessung und Veranlagung der Steuern. 385
Festsetzung des Steuerkontingents, damit jedes Glied der betreffenden
Klasse, Berufsgruppe ein Interesse habe, daß jeder nach seiner
Leistungsfähigkeit besteuert werde; 7. Benutzung aller im Besitze
des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften befindlichen
Daten, Dokumente usw. (Grundbücher, Notariatsurkunden, stati
stische Ausweise, Aufzeichnungen der Banken usw.).
Unzweifelhaft ist es von hoher Wichtigkeit, daß die Steuer-
bemessungs- und Steuerumlegungskommissionen entsprechend organi
siert seien. Namentlich ist darauf zu sehen, daß die Kommission
in ihrer Zusammensetzung die Verhältnisse des betreffenden Terri
toriums nach Beruf und wirtschaftlicher Lage treu widerspiegele
und die Verhältnisse desselben genau kenne. Die bei der Umlegung
der ersten österreichischen Einkommensteuer tätigen Kommissionen
zeigten folgende Zusammensetzung:
ernannte Mitglieder gewählte Mitglieder
Urproduktion
16
26
Gewerbe
22
33
Handel
16
10
freie Berufe
46
28
Nach der Größe des Einkommens verteilten sich die Kommissions-
mitglieder im Verhältnis zu
Steuerträger
den
derselben
Klasse ungehörigen
unbekannt
0,89
—
Steuerfrei
5,80
—
600— 1000 Gulden
20,67
5,40
1000— 2000 „
34,13
1,80
2000— 3000
13,67
2,20
3000— 5000 „
11,06
3,96
5000—12000
8,97
11,29
12000—50000
4,35
32,80
über 50 000 „
0,50
22,07
2. Der Steuerüberwälzung in manchem ähnlich ist das Bestreben,
der Steuer sich zu entziehen. Dieses Bestreben nimmt verschiedene
Formen an, Steuerentziehung, Steuerbetrug, Steuerflucht usw. Die
Steuer entzieh un g unterscheidet sich von der Steuerüberwälzung
darin, daß bei letzterer der Staat die Steuer nicht verliert, nur
wird sie nicht von jenem Individuum gezahlt, das der Staat als
Steuersubjekt ausersehen hat. Die Steuerüberwälzung ist, wie wir
gesehen haben, nicht zu vermeiden, die Steuerhinterziehung muß
vereitelt werden. Das Bestreben der Steuerhinterziehung kann von
Feldes, Finanz Wissenschaft.