E. IV. Abschnitt. Die Steuereintreibung.
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gemieden werden, daß die Steuereintreibung den Steuerträger, dessen
Erwerbsfähigkeit erschüttere, ihm der zum Erwerb nötigen Uten
silien usw. beraube. Darum müssen die letzteren Gegenstände der
Exekution entzogen werden. 1 ) Diese Exekution muß in der Weise
geregelt sein, daß der Steuerträger auf dieses Recht nicht ver
zichten dürfe, da dies namentlich bei Personen von geringerer
Bildung und wirtschaftlicher Reife zu Mißbräuchen führen würde.
Die durch die Exekution nicht gedeckten Steuerforderungen werden
gelöscht.
Über die Kosten der Steuereintreibung stehen folgende Daten
zur Verfügung: In Frankreich werden die Kosten der Steuer
eintreibung mit 4 Prozent berechnet, und zwar bei direkten Steuern
mit 3,30 Prozent, bei indirekten Steuern mit 4,88 Prozent, bei Ge
bühren mit 2,20 Prozent, bei Zöllen mit 7,73 Prozent (Stourm).
In England waren nach den Daten von Bastable die Erhebungs
kosten der Inland Revenue 1806 4,8 Prozent.
In gewissen Fällen wird für fällige Steuerschulden Stundung ,
in weiteren Fällen Steuernachlaß gewährt.
2. Die staatlichen Steuerbefehle erhalten gegenüber dem gesetz
widrigen Willen des Einzelnen auch strafrechtliche Sanktion. So
entsteht der Begriff des Finanz- resp. Steuervergehens.
Hierher gehören jene Handlungen der Staatsbürger, durch welche
dieselben bei der Veranlagung, Einschätzung oder Erhebung der
Steuern wissentlich und absichtlich ein die Staatskasse schädigendes
Verfahren verfolgen. Die Steuervergehen zeigen gegenüber den
allgemeinen Verbrechen und Vergehen gewisse Verschiedenheiten.
Wenn Jemand durch Handlungen, die mit dem Strafgesetzbuch
in Widerspruch stehen , die Veranlagung oder Erhebung der
Steuern vereitelt, z. B. durch Betrug, Urkundenfälschung usw.,
dann werden die Regeln des Strafgesetzbuches ihm gegenüber An
wendung finden. Diese Fälle gehören nicht unter den Begriff des
Steuervergehens, sondern jene, in welchem die Verkürzung der
Staatskasse durch Handlungen verursacht wird, die nicht in das Be
reich des Strafgesetzbuches gehören. 2 ) Oder ist hier etwa eine Lücke
') In den Vereinigten Staaten sind von der Pfändung ausgeschlossen die
Handwerkszeuge, die für eine Familie unentbehrlichen Hausgeräte und Kleider,
Schulbücher, Waffen und Munition und eine Kuh. Bei Versteigerung von Im-
mobüien ist dem Steuerpflichtigen das Rückkaufsrecht gegen Aufzahlung von
20 Prozent an den Käufer vorbehalten (Hock, a. a. 0. 8. 204 u. 205).
z ) Ob diese Vergehen denselben rechtlichen Charakter besitzen, wie andere
Vergehen, was einzelne Strafrechtslehrer behaupten, die infolgedessen diese Ver
gehen auch im Strafrechte behandeln, oder ob dies Vergehen sui generis sind,
hierüber siehe Bauer, Über Steuervergehen (Schanz, Finanzarchiv XIX, 1. Heft).