Full text : Finanzwissenschaft

E.  IV.  Abschnitt.  Die  Steuereintreibung.

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gemieden  werden,  daß  die  Steuereintreibung  den  Steuerträger,  dessen
Erwerbsfähigkeit  erschüttere,  ihm  der  zum  Erwerb  nötigen  Utensilien ­
  usw.  beraube.  Darum  müssen  die  letzteren  Gegenstände  der
Exekution  entzogen  werden. 1 )  Diese  Exekution  muß  in  der  Weise
geregelt  sein,  daß  der  Steuerträger  auf  dieses  Recht  nicht  verzichten ­
  dürfe,  da  dies  namentlich  bei  Personen  von  geringerer
Bildung  und  wirtschaftlicher  Reife  zu  Mißbräuchen  führen  würde.
Die  durch  die  Exekution  nicht  gedeckten  Steuerforderungen  werden
gelöscht.
Über  die  Kosten  der  Steuereintreibung  stehen  folgende  Daten
zur  Verfügung:  In  Frankreich  werden  die  Kosten  der  Steuereintreibung ­
  mit  4  Prozent  berechnet,  und  zwar  bei  direkten  Steuern
mit  3,30  Prozent,  bei  indirekten  Steuern  mit  4,88  Prozent,  bei  Gebühren ­
  mit  2,20  Prozent,  bei  Zöllen  mit  7,73  Prozent  (Stourm).
In  England  waren  nach  den  Daten  von  Bastable  die  Erhebungskosten ­
  der  Inland  Revenue  1806  4,8  Prozent.
In  gewissen  Fällen  wird  für  fällige  Steuerschulden  Stundung  ,
in  weiteren  Fällen  Steuernachlaß  gewährt.
2.  Die  staatlichen  Steuerbefehle  erhalten  gegenüber  dem  gesetzwidrigen ­
  Willen  des  Einzelnen  auch  strafrechtliche  Sanktion.  So
entsteht  der  Begriff  des  Finanz-  resp.  Steuervergehens.
Hierher  gehören  jene  Handlungen  der  Staatsbürger,  durch  welche
dieselben  bei  der  Veranlagung,  Einschätzung  oder  Erhebung  der
Steuern  wissentlich  und  absichtlich  ein  die  Staatskasse  schädigendes
Verfahren  verfolgen.  Die  Steuervergehen  zeigen  gegenüber  den
allgemeinen  Verbrechen  und  Vergehen  gewisse  Verschiedenheiten.
Wenn  Jemand  durch  Handlungen,  die  mit  dem  Strafgesetzbuch
in  Widerspruch  stehen ,  die  Veranlagung  oder  Erhebung  der
Steuern  vereitelt,  z.  B.  durch  Betrug,  Urkundenfälschung  usw.,
dann  werden  die  Regeln  des  Strafgesetzbuches  ihm  gegenüber  Anwendung ­
  finden.  Diese  Fälle  gehören  nicht  unter  den  Begriff  des
Steuervergehens,  sondern  jene,  in  welchem  die  Verkürzung  der
Staatskasse  durch  Handlungen  verursacht  wird,  die  nicht  in  das  Bereich ­
  des  Strafgesetzbuches  gehören. 2 )  Oder  ist  hier  etwa  eine  Lücke

')  In  den  Vereinigten  Staaten  sind  von  der  Pfändung  ausgeschlossen  die
Handwerkszeuge,  die  für  eine  Familie  unentbehrlichen  Hausgeräte  und  Kleider,
Schulbücher,  Waffen  und  Munition  und  eine  Kuh.  Bei  Versteigerung  von  Immobüien
  ist  dem  Steuerpflichtigen  das  Rückkaufsrecht  gegen  Aufzahlung  von
20  Prozent  an  den  Käufer  vorbehalten  (Hock,  a.  a.  0.  8.  204  u.  205).
z )  Ob  diese  Vergehen  denselben  rechtlichen  Charakter  besitzen,  wie  andere
Vergehen,  was  einzelne  Strafrechtslehrer  behaupten,  die  infolgedessen  diese  Vergehen ­
  auch  im  Strafrechte  behandeln,  oder  ob  dies  Vergehen  sui  generis  sind,
hierüber  siehe  Bauer,  Über  Steuervergehen  (Schanz,  Finanzarchiv  XIX,  1.  Heft).
            
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