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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
ist aber der Fall dort, wo das Kapital nicht durch den Besitzer
selbst, sondern durch eine dritte .Person indirekt Verwendung findet.
Bei dem heutigen Systeme des Verkehrs ist in diesem Falle das
\ orhandensein des Kapitals leicht zu erkennen. Zugunsten der
Besteuerung dieser Renten läßt sich noch das Moment des arbeits
losen Einkommens und die größere Leistungsfähigkeit dieser arbeits
losen Renten anführen, während andere Formen und Fälle der
Kapitalrente mit geleisteter Arbeit zusammenhängen.
V ie bemerkt, steht die Kapitalrentensteuer der Einkommen-
steuer sehr nahe, doch wurde in mehreren Staaten mit Rücksicht
auf die Gefahr der Unverläßlichkeit der Fassionen der Charakter
c er Ertragssteuer beibehalten. Auch als Ertragssteuer ergibt sich
ie Schwierigkeit, daß der reine Kapitalzins kaum festzusetzen ist.
Hoher Kapitalzins, hohe Dividenden usw. können mit großen Risiken
zusammenhängen, was bei der Besteuerung in Betracht gezogen
werden müßte. Jener Bestandteil des Kapitalzinses, welcher ge
wöhnlich Versicherungsprämie genannt wird, zeigt große Ver
schiedenheiten. Ebensowenig können Leibrenten, die mit der
Vernichtung des Kapitals verbunden sind, in ihrer ganzen Höhe
besteuert werden.
Was die Einhebung der Kapitalrentensteuer betrifft, so ist die
selbe in einzelnen Fällen leicht durchzuführen; hei Wertpapieren
kann dieselbe bei Auszahlung der Coupons (Couponsteuer) in Abzug
gebracht werden; ebensowenig macht es Schwierigkeit, die aus Spar-
casseneinlagen fließende Rente zu besteuern. Dagegen macht die
selbe große Schwierigkeit bei Privatdarlehen. Hier kann der
c uldner berechtigt werden, die Steuer in Abzug zu bringen und
abzuliefern. Doch ist dies nicht immer möglich und rechtlich an
fechtbar, da die Schuldner einen gewissen Zins verschrieben haben.
Die Kapitalrentensteuer besitzt unbedingt viele Nachteile; sie
ist vor allem nicht allgemein, denn sie ist nicht auf alle Arten des
Kapitalgenusses anwendbar. Das Steuerobjekt ist leicht zu ver-
eimlk'hcn, macht daher eine Kontrolle notwendig und führt zu
Mißtrauen und Verdächtigung. Sie ist leicht abwälzbar. Bei Ab
walzung kann sie zur Minderung des Kapitalwertes führen. Sie
kann das Kapital zu gefährlicherer Anlage reizen, ja selbst ins
Ausland treiben. Die Gefahr der doppelten Besteuerung haben wir
schon erwähnt.
Bei der Kapitalrentensteuer werden Steuerbefreiungen gewährt,
so z. B. zur Aneiferung des Sparsinnes für Spareinlagen, zur Hebung
gewisser Staatseinrichtungen (Postsparkasseneinlagen) für staatliche,
kommunale Anlehen, kleinere Leibrenten, Stipendien usw. Von der