Full text : Finanzwissenschaft

F.  IV.  Abschnitt.  Die  Besteuerung  des  Unternehmergewinnes.  413
■werden  in  der  Regel  die  ziemlich  komplizierten  Steuertarife  aufgestellt. ­
  In  einzelnen  Staaten  besteht  der  Steuersatz  aus  einem  normalen, ­
  unveränderlichen  Teil  und  einem  veränderlichen,  der  Größe
des  Geschäftsumsatzes  usw.  entsprechend.  Eines  ist  gewiß,  daß
auch  mit  Aufstellung  dieser  Kategorien  selbst  eine  nur  annähernde
Schätzung  des  Ertrages  der  Unternehmungen  großen  Schwierigkeiten
begegnet.
Die  beinahe  unbesiegbaren  Schwierigkeiten  der  Unternehmersteuer ­
  haben  zu  verschiedenen  Reformversuchen  geführt.  Unter
diesen  verdienen  namentlich  die  folgenden  Erwähnung.  Umwandlung
der  Ertragssteuer  in  eine  Einkommensteuer,  was  in  den  auf  dem
Gebiete  der  Einkommensteuer  gemachten  Fortschritten  seine  Begründung ­
  findet.  Demgegenüber  finden  wir  wieder  Versuche,  welche
die  Unternehmungssteuer  zu  einem  Gliede  der  allgemeinen  Vermögenssteuer ­
  machen  wollen.  Eine  andere  Richtung  welche  neuerdings ­
  in  Preußen,  Österreich,  zur  Geltung  kommt,  kontingentiert  die
Erwerbssteuer  in  der  Weise,  daß  die  einzelnen  Produktionszweige
zu  Steuergesellschaften  vereinigt  werden,  wodurch  aber  trotzdem
nicht  erreicht  werden  kann,  daß  der  Staat  die  Steuer  dieser  Gesellschaften ­
  in  entsprechender  Weise  feststelle.  Eine  andere  Richtung
hält  die  Unternehmungssteuer  überhaupt  nicht  für  eine  geeignete
Staatssteuer,  da  in  einem  größeren  Staat  mit  intensiven  und  komplizierten ­
  wirtschaftlichen  Verhältnissen  die  staatlichen  Organe  überhaupt ­
  nicht  fähig  sind,  die  Steuerveranlagung  entsprechend  zu  vollziehen ­
  ;  darum  soll  diese  Steuer  der  Kommunalbesteuerung  überlassen
werden,  da  die  kommunalen  Organe  die  Steuerfähigkeit  der  in  der
Gemeinde  befindlichen  Unternehmungen  verläßlicher  erforschen
können.  Freilich  würde  dies  mit  dem  Nachteile  verbunden  sein,
daß  in  den  einzelnen  Gemeinden  die  Belastung  der  Unternehmungen
eine  verschiedene  sein  könnte,  was  die  Konkurrenz  erschweren
eventuell  hindern  könnte,  woraus  wirtschaftliche  Störungen  entstehen
würden.
2.  Eine  spezielle  Art  der  Unternehmungs-,  Erwerbssteuer  ist
die  französische  Patentsteuer,  die  von  dort  dann  weitere  Verbreitung
fand.  Die  Patentsteuer  verdankt  ihre  Entstehung  der  französischen
Revolution.  Als  die  Zünfte  abgeschafft  wurden,  wurde  ausgesprochen,
daß  jeder  sein  Gewerbe  frei  betreiben  dürfe,  wenn  er  mit  einer
Legitimation  versehen  ist.  Für  die  Legitimation  war  nach  einem
bestimmten  Tarif  eine  Taxe  zu  bezahlen.  Hieraus  entwickelte  sich
die  Patentsteuer.  Die  Patentsteuer  ist  eine  auf  gewissen  Symptomen
beruhende  Steuer.  Weder  Steuerbekenntnis,  noch  amtliche  Nachforschung ­
  findet  statt,  die  Steuerobliegenheit  wird  nach  bestimmten
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.