Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Dieselbe wird nur bei niedrigem Steuerfuß durchführbar sein, in 
diesem Falle aber bietet dieselbe nur einen geringen Ertrag. Das 
Bereicherungsmotiv ist hier noch weniger berechtigt, als bei Immo 
bilien. Überdies können ja die gesamten, in beweglichen Gütern 
stattfindenden Verkehrserscheinungen überhaupt nicht verfolgt werden • 
die Steuer wird daher in der Kegel nur auf die gegen Urkunden 
erfolgenden Verkehrsakte veranlagt werden, was wieder differen- 
zialiter wirkt. Die Steuer eifert daher zur unmäßigen Ausdehnung 
des Formalismus an. Sie belästigt mehr den kleinen Verkehr, als 
den großen, welcher sich ohnedies derselben leichter entziehen kann. 
f) Das Gebühren- oder Steueräquivalent zieht die äußerste 
Konsequenz der Verkehrssteuer, indem sie davon ausgeht, daß der 
Staat nicht nur die infolge des Verkehrs eintretende und zu be 
obachtende Wertsteigerung in Anspruch nimmt, sondern diese Wert 
steigerung auch bei jenen Objekten annimmt, die nicht in Verkehr 
treten, also bei jenen Gegenständen, die ihrer rechtlichen Struktur 
nach dem Verkehr entzogen sind, die Güter extra commercium, wie 
Fideikommißgüter, Kirchengüter usw. Hier zieht der Staat die 
äußersten Konsequenzen seines Besteuerungsrechtes, indem er eine 
auf einem gewissen Symptom beruhende Steuer auch dort veranlagt, 
wo dieses Symptom, nämlich der Verkehrsakt, fehlt. Die einzige 
Berechtigung dieser Steuer beruht darauf, daß die durch die Steuer 
getroffenen Gegenstände in der Regel große Steuerkraft besitzen. 
Gleichzeitig ist dies eine jener Steuern, die kaum überwälzt werden 
kann. Das Gebührenäquivalent wird entweder periodisch, z. B. von 
zehn zu zehn Jahren gezahlt oder nimmt es die Form einer jähr 
lichen Steuer an; im ersten Falle besitzt sie noch einigermaßen 
ihren ursprünglichen Charakter, da die Besteuerung der Voraus 
setzung zugeschrieben werden kann, daß die Vermögensteile von 
zehn zu zehn Jahren durchschnittlich von einer Hand in die andere 
übergehen; als jährliche Steuer aber verliert sie selbst diesen letzten 
Schein der Berechtigung. Rechtsmäßig wäre es zum mindesten 
notwendig zu berechnen, in welchem Zeitraum die Vermögensgegen 
stände durchschnittlich in Verkehr treten, welches die durchschnitt 
liche Wertsteigerung, und auf diesem Grunde müßte das Gebühren 
äquivalent berechnet werden. Am zweckmäßigsten erscheint die 
Umwandlung des Gebührenäquivalents in eine Wertzuwachssteuer. 
g) Von den Versicherungsgeschäften kann nur bei jenen von 
einer gewissen Berechtigung der Verkehrssteuer die Rede sein, 
welche in der Tat eine höhere Steuerkraft verraten. Hierher gehört 
namentlich die Lebensversicherung, und zwar sowohl die Kapitals 
ais die Rentenversicherung, zum Teil auch die Versicherung des
	        
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