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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Dieselbe wird nur bei niedrigem Steuerfuß durchführbar sein, in
diesem Falle aber bietet dieselbe nur einen geringen Ertrag. Das
Bereicherungsmotiv ist hier noch weniger berechtigt, als bei Immo
bilien. Überdies können ja die gesamten, in beweglichen Gütern
stattfindenden Verkehrserscheinungen überhaupt nicht verfolgt werden •
die Steuer wird daher in der Kegel nur auf die gegen Urkunden
erfolgenden Verkehrsakte veranlagt werden, was wieder differen-
zialiter wirkt. Die Steuer eifert daher zur unmäßigen Ausdehnung
des Formalismus an. Sie belästigt mehr den kleinen Verkehr, als
den großen, welcher sich ohnedies derselben leichter entziehen kann.
f) Das Gebühren- oder Steueräquivalent zieht die äußerste
Konsequenz der Verkehrssteuer, indem sie davon ausgeht, daß der
Staat nicht nur die infolge des Verkehrs eintretende und zu be
obachtende Wertsteigerung in Anspruch nimmt, sondern diese Wert
steigerung auch bei jenen Objekten annimmt, die nicht in Verkehr
treten, also bei jenen Gegenständen, die ihrer rechtlichen Struktur
nach dem Verkehr entzogen sind, die Güter extra commercium, wie
Fideikommißgüter, Kirchengüter usw. Hier zieht der Staat die
äußersten Konsequenzen seines Besteuerungsrechtes, indem er eine
auf einem gewissen Symptom beruhende Steuer auch dort veranlagt,
wo dieses Symptom, nämlich der Verkehrsakt, fehlt. Die einzige
Berechtigung dieser Steuer beruht darauf, daß die durch die Steuer
getroffenen Gegenstände in der Regel große Steuerkraft besitzen.
Gleichzeitig ist dies eine jener Steuern, die kaum überwälzt werden
kann. Das Gebührenäquivalent wird entweder periodisch, z. B. von
zehn zu zehn Jahren gezahlt oder nimmt es die Form einer jähr
lichen Steuer an; im ersten Falle besitzt sie noch einigermaßen
ihren ursprünglichen Charakter, da die Besteuerung der Voraus
setzung zugeschrieben werden kann, daß die Vermögensteile von
zehn zu zehn Jahren durchschnittlich von einer Hand in die andere
übergehen; als jährliche Steuer aber verliert sie selbst diesen letzten
Schein der Berechtigung. Rechtsmäßig wäre es zum mindesten
notwendig zu berechnen, in welchem Zeitraum die Vermögensgegen
stände durchschnittlich in Verkehr treten, welches die durchschnitt
liche Wertsteigerung, und auf diesem Grunde müßte das Gebühren
äquivalent berechnet werden. Am zweckmäßigsten erscheint die
Umwandlung des Gebührenäquivalents in eine Wertzuwachssteuer.
g) Von den Versicherungsgeschäften kann nur bei jenen von
einer gewissen Berechtigung der Verkehrssteuer die Rede sein,
welche in der Tat eine höhere Steuerkraft verraten. Hierher gehört
namentlich die Lebensversicherung, und zwar sowohl die Kapitals
ais die Rentenversicherung, zum Teil auch die Versicherung des