Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Momente  sind  in  ihrer  Gesamtheit  nicht  erfaßbar  und  oft  in  Geldbeträgen ­
  überhaupt  nicht  auszudrücken.
6.  Bei  der  Berechnung  des  Einkommens  werden  gewisse  Beträge ­
  in  Abzug  gebracht.  Hierher  gehören:  a)  alle  auf  Erwerb
des  Einkommens  gerichteten  Kosten,  Betriebs-  und  Direktionsausgaben, ­
  Amortisation  usw.  Während  dieser  Grundsatz  für  die
Sachgüterproduktion  allgemein  anerkannt  ist,  findet  derselbe  bei
der  Produktion  der  physischen  oder  geistigen  Arbeitskraft  keine
Anwendung.  Daß  ein  Beamter,  ein  Schriftsteller,  ein  Künstler,  ein
Gelehrter  nach  seinem  ganzen  Einkommen  besteuert  wird,  der
Arbeiter  nach  seinem  ganzen  Lohne,  stimmt  mit  dem  entwickelten
Prinzip  nicht  überein,  denn  auch  diese  Berufszweige  haben  ihre
Produktionskosten.  Freilich  zeigen  sich  hier  große  Schwierigkeiten,
verursacht  durch  die  großen  Unterschiede  in  diesen  Kosten.  Der
eine  Gelehrte  mag  kolossale  Summen  für  Bibliothek,  Reisen  usw.
verausgaben,  der  andere  ein  Minimum.  Trotzdem  muß  darauf  hingewiesen ­
  werden,  daß  diese  Frage  ihre  Lösung  fordert. 1 )  b)  die
Prämien  der  Schadenversicherung;  c)  Lebensversicherungsprämien
bis  zu  einer  gewissen  Summe  (nach  dem  österreichischen  Gesetz
200  resp.  400  Kronen,  nach  dem  ungarischen  Gesetz  400  Kronen);
d)  die  verschiedenen  Beiträge  zu  Kranken-,  Invaliden-,  Alters-’
Witwen-,  Waisenkassen  usw.,  sofern  der  Steuerzahler  hierzu  durch
Gesetz  oder  Vertrag  verpflichtet  ist;  e)  die  eingezahlten  direkten
Steuern  —  mit  Ausnahme  der  Einkommensteuer  selbst  —,  Kommunalsteuern, ­
  indirekte  Steuern,  sofern  sie  der  Produktion  zur  Last  fallen;
f)  Schuldzinsen  und  andere  das  Einkommen  mindernde  Lasten.
Dagegen  können  solche  Ausgaben  nicht  abgezogen  werden,  welche
auf  Reparatur  und  Vermehrung  des  Vermögens,  Tilgung  von
Schulden  verwendet  werden,  ferner  Verluste,  welche  das  Vermögen
selbst  betreffen,  Zinsen  des  in  das  Unternehmen  investierte  eigenen
Kapitals,  die  zum  Unterhalt  der  eigenen  Person  und  der  Familie
verwendeten  Ausgaben,  Geschenke,  Subventionen  usw.,  welche  nicht
zu  den  für  den  Erwerb  des  Einkommens  nötigen  Ausgaben  gehören.
Zweckmäßig  wäre  es  auch  jene  Summen  in  Abzug  bringen  zu  lassen,
welche  jemand  für  öffentliche  oder  wohltätige  Zwecke  verwendet,
jedoch  nur  in  jenen  Fällen,  wo  dies  ohne  Gegenleistung  geschieht
(also  nicht  mit  Unterhaltungen,  Bällen,  Konzerten,  Bazaren  verbundene ­
  Wohltätigkeit). 2 )

0  Moll,  a.  a..  0.  8.  93  ist  für  Abzug  eines  Mindestbedarfs  von  dem  Einkommen ­
  im  allgemeinen.
2 )  Das  ungarische  Einkommengesetz  (1914,  1.  11.)  gestattet  den  Abzug  der
für  Kriegshilfe  gewidmeten  Summen,
            
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