Full text : Finanzwissenschaft

F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

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über  ihn  „morte  civile“  verhängt.  Er  durfte  sich  nicht  verteidigen
und  sein  Vermögen  wurde  veräußert  oder  vernichtet.  Sein  Name
wurde  in  einem  eigens  zu  diesem  Zwecke  geführten  Buch  (il  specchio)
aufgezeichnet. 1 )  All  dies  nützte  aber  nichts,  die  Bekenntnisse  waren
trotzdem  falsch.  Bei  der  „extasto“  genannten  Steuer  waren  die
Kaufleute  verpflichtet,  ihre  Bücher  vorzulegen.  Allgemein  waren
die  Klagen  wegen  der  Strenge  des  Verfahrens.  Die  Denunzianten
falscher  Bekenntnisse  wurden  belohnt,  und  damit  ihre  Aufgabe  eine
leichtere  sei,  wurden  in  verschiedenen  Stadtteilen  Kasten,  sogenannte
Trommeln,  aufgestellt,  in  welche  man  die  Anzeigen  nur  hineinzuwerfen ­
  brauchte.  Der  Staat  war  endlich  gezwungen  dieses  System
aufzugeben,  da  sich  viele  vom  Handel  zurückzogen.
Auch  bei  den  in  neuerer  Zeit  eingeführten  Einkommensteuern
bildet  die  Sicherung  verläßlicher  Bekenntnisse  eine  der  schwierigsten
Aufgaben.  In  Österreich  beginnt  die  Bekenntnispflicht  bei  1200
Kronen,  kann  aber  bis  2000  Kronen  erlassen  werden;  obligat  ist
dieselbe  über  2000  Kronen.  Die  Bekenntnisse  geschehen  schriftlich
oder  mündlich.  Bei  Unterlassung  des  Bekenntnisses  wird  die  Steuer
von  Amts  wegen  festgesetzt,  doch  verliert  der  Steuerpflichtige  nicht
das  Beklamationsrecht,  wie  in  einzelnen  Staaten.  Die  Bekenntnisse
beziehen  sich  in  der  Begel  auf  das  sogenannte  reine  Einkommen
mit  Angabe  jener  Beträge,  welche  in  Abzug  kommen;  nur  beim
Kapitaleinkommen  werden  detaillierte  Angaben  gefordert  zur  strengen
Kontrolle.  Im  übrigen  wird  hinsichtlich  der  den  Gegenstand  des
Steuerbekenntnisses  bildenden  Daten  keine  übertriebene  Strenge
angewendet,  ja  es  wird  ausgesprochen,  daß  die  Belästigung  der
Steuerträger  zu  vermeiden  ist.  Der  Steuerträger  ist  jedoch  verpflichtet, ­
  die  nötigen  Aufklärungen  zu  geben.  Die  Steuerbekenntnisse ­
  können  während  14  Tagen  von  jedem  besichtigt  werden.  Zur
Erforschung  des  Einkommens  dienen  noch  folgende  Verfügungen:
a)  Jeder  Hauseigentümer  ist  verpflichtet  das  Verzeichnis  der  in
seinem  Hause  wohnenden  Mietsparteien  mit  Angabe  des  Namens,
der  Beschäftigung,  des  gezahlten  Mietzinses  dem  Steueramte  zu
übergeben;  b)  Jedermann  ist  verpflichtet  den  Mietzins  der  bei  ihm
in  Aftermiete  wohnenden  Personen,  jeder  Haushaltungsvorstand  jene
zu  seinem  Haushalte  gehörigen  Personen  anzugeben,  die  selbständiges
Einkommen  besitzen;  c)  Jeder,  der  höhere  Löhne  oder  Gehälter  als
1200  Kronen  ausbezahlt,  ist  verpflichtet  von  den  Betreffenden  Ausweise ­
  zu  geben;  d)  Jedermann  ist  verpflichtet  vor  den  Steuerorganen ­
  als  Zeuge,  Sachverständiger  zu  erscheinen.  Diese  können
*)  Say:  Les  solutions  democratiques  de  la  question  des  impots  (I,  8.  224).
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