Full text : Finanzwissenschaft

F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

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Betrag,  den  er  dem  Staate  schuldet,  er  verschmerzt  daher  die  Steuer
leichter,  auch  ist  er  von  dem  unangenehmen  Steuerbekenntnis  befreit. ­
  Das  Existenzminimum  war  bis  zum  Weltkriege  bei  Einkommen
unter  400  Pfund  Sterling  160  Pfund  (was  aber  bei  jenen  Steuern,
die  nicht  auf  Bekenntnissen  beruhen,  wegfällt),  bis  700  Pfund  werden
die  Einkommen  (seit  1898,  vordem  600  Pfund)  mit  einem  mäßigeren
Steuerfuß  erfaßt.  Mit  der  Finanzakte  vom  Jahre  1915  wurde  das
steuerfreie  Existenzminimum  auf  130  Pfund  herabgesetzt.  Bei  Einkommen ­
  von  130—400  Pfund  wird  ein  Abzug  von  120,  400—600
Pfund  von  100,  600—700  Pfund  von  70  Pfund  gewährt.  Der
Steuerfuß  ist  kein  stabiler,  sondern  wechselt  nach  den  Bedürfnissen
des  Staates.  In  der  vierten  und  fünften  Gruppe  werden  Lebensversicherungsprämien
  abgezogen,  doch  dürfen  sie  nicht  mehr  als
ein  Sechstel  des  Einkommens  betragen.  Das  Einkommen  aus  Arbeit
wird  mäßiger  besteuert,  als  das  aus  Vermögen,  wenn  das  Einkommen
2000  Pfund  Sterling  nicht  übersteigt.  Einige  Begünstigung  genießen
Eheleute,  insofern  als  bei  Einkommen,  die  500  Pfund  Sterling  nicht
übersteigen,  das  Einkommen  der  Frau  nicht  mit  dem  des  Mannes
kumulativ  besteuert  wird.  Andere  Momente  (Kinderzahl  usw.)
kommen  nicht  in  Betracht.  Nach  der  Finanzakte  von  1915  werden
bei  allen  Einkommen,  die  den  Betrag  von  500  Pfund  Sterling  nicht
übersteigen,  für  jedes  Kind  unter  16  Jahren  25  Pfund  Sterling  abgezogen. ­
  Den  Charakter  der  Einkommensteuer  bekundet  der  Umstand,
daß  die  aus  verschiedenen  Quellen  fließenden  Einkommen  zusammengefaßt ­
  werden  können,  andererseits  mindert  den  Einkommensteuercharakter, ­
  daß  in  einzelnen  Klassen  nicht  so  sehr  das  Einkommen,
als  der  Ertrag  besteuert  wird,  ja  nicht  einmal  der  Reinertrag,  sondern
der  Rohertrag,  von  dem  einige  Kostensätze  in  Abzug  gebracht  werden
können.  Die  Verschiedenheit  in  der  Anrechnung  der  Kosten  verursacht ­
  eine  Ungleichheit  zwischen  den  einzelnen  Klassen  resp.  den
Deklarationen  zu  entbehren,  welche  die  Privatverhältnisse  bloßlegen  und  den
englischen  Lebensanschauungen  gänzlich  zuwiderlaufen  .  .  .  Die  englische
Steuerbehörde  ist  der  Ansicht,  daß  die  im  Falle  allgemeiner  Deklarationen  unentbehrlichen ­
  Strafbestimmungen  und  die  solchenfalls  ebenso  unentbehrlichen
irritierenden  Inquisitionen  in  die  privaten  Vermögensverhältnisse  so  viel  böses
Blut  erregen  würden,  daß  man  die  Einkommensteuer  ganz  aufheben  müßte“
(Conrad,  Handwörterbuch  für  Staatswisseuschaften.  „Einkommensteuer“).  In
seiner  Budgetrede  am  18.  April  1907  wies  der  englische  Finanzminister  Asquith,
darauf  hin,  „daß  die  Einkommensteuer  in  dem  mit  dem  1.  April  1907  endenden
Jahre  nicht  weniger  als  32  Millionen  Pfund  Sterling  einbrachte  und  zwar  nicht
weniger  als  zwei  Drittel  dieser  Summe,  ohne  daß  der  Steuerzahler  einen  Scheck
auszustellen  gehabt  hätte,  oder  seinen  Geldbeutel  hätte  öffnen  müssen,  ja  fast
ohne  es  wahrzunehmen,  daß  er  besteuert  wurde“  (Inhülsen,  Die  Frage  weiterer
Abstufung  der  englischen  Einkommensteuer,  Schanz’  Finanzarchiv  1907,  I.  Bd.,
8.  195  u.  f.).
            
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