Full text : Finanzwissenschaft

F.  V.  Abschnitt.  Die  Erbschaftssteuer.

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Brüder
Onkel  oder  Tante  und
Netfen  und  Nichten
5.—6.  Grad
über  den  6.  Grad
Bei  Erbschaften  über  50  Millionen  ist  der  Steuerfuß  in  der
direkten  Linie  5  Prozent,  über  den  6.  Grad  20,56  Prozent.
ln  den  deutschen  Staaten  ist  in  der  Begel  die  direkte  Lime
steuerfrei,  ebenso  die  Erbschaft  unter  Ehegenossen.  Der  höchste
Steuerfuß  beträgt  10  Prozent  (Baden,  Hamburg,  Lübeck).
Die  Beichssteuerreform  vom  Jahre  1918  hat  auch  die  Erbschaftssteuer ­
  in  ihr  Bereich  gezogen.  Obwohl  sich  das  Streben
mächtig  geltend  machte,  das  Erbrecht  zu  beschränken,  wurde  hiervon
bei  der  Verhandlung  der  rein  finanziellen  Verfügungen  abgesehen.
Die  Beichserbschaftssteuer  beträgt:  4  Prozent  für  leibliche  Eltern,
für  voll-  und  halbbürtige  Geschwister;  5  Prozent  für  Abkömmlinge
ersten  Grades  von  Geschwistern;  6  Prozent  für  Großeltern  und
entferntere  Voreltern,  für  Schwieger-  und  Stiefeltern,  für  Sch  wiegerund ­
  Stiefkinder,  für  uneheliche,  vom  Vater  anerkannte  Kinder  und
deren  Abkömmlinge,  für  an  Kindes  Statt  angenommene  Personen
und  deren  Abkömmlinge;  8  Prozent  für  Abkömmlinge  zweiten  Grades
von  Geschwistern,  Geschwister  der  Eltern,  Verschwägerte  im  zweiten
Grade  der  Seitenlinie,  in  den  übrigen  Fällen  12  Prozent.  Übersteigt
der  Wert  des  Erwerbes
20000,  so  wird  das  l 1 ^,,  fache
30000  „  ,,  „  1 2 /io  •>)
50000  „  „  „  l 3 /io  ii
75000  „  „  „  V/io  »  usw -
Bei  500000  Mark  wird  das  Zweifache,  bei  1000000  2 6 / 10 fache
8  Von  der  Erbschaftssteuer  befreit  sind  eheliche  Kinder  und  Ehegatten. ­
  Uneheliche  Kinder  aus  dem  Vermögen  der  Mutter  oder
der  mütterlichen  Voreltern.  Befreit  ist  ferner  ein  Erwerb  von  unter
500  Mark,  bei  gewissen  Personen  der  Erwerb  von  Mobiliar,  sotem
dessen  Wert  5000  Mark  nicht  übersteigt,  Personen,  die  in  einem
Dienst-  oder  Arbeitsverhältnis  zum  Erblasser  gestanden  haben,  sofern ­
  der  Wert  des  Erwerbes  den  Betrag  von  3000  Mark  nicht  übersteigt. ­
  Die  Erbschaftssteuer  beträgt  bloß  5  Prozent  bei  Zuwendungen ­
  zu  kirchlichen,  mildtätigen  oder  gemeinnützigen  Zwecken.

2000—10000  50000-100000
Frank  Frank
9,-  10,-10.50


14.50
15.50

11.50
15.50
16.50
            
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