Full text : Finanzwissenschaft

F.  IV.  Abschnitt.  Der  Wehrbeitrag

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soll  progressiv  steigen.  Das  Maß  der  Steuerpflicht  wechselt  nach
dem  Alter,  nach  den  politischen  Zuständen  (so  im  Kriege  höher)  usw.
Das  aus  der  Wehrsteuer  sich  ergebende  Einkommen  wird  in  der
Regel  nicht  zu  irgend  beliebigen  Ausgaben  verwendet,  sondern  zur
Deckung  solcher  Ausgaben,  die  mit  dem  Heereswesen  in  enger  Verbindung ­
  stehen,  so  zur  Unterstützung  der  Familien  der  im  Felde
Abwesenden,  zur  Unterstützung  von  Invaliden,  von  Familien  der
Gefallenen  usw.
3.  Die  Geschichte  der  Wehrsteuer  beleuchten  kurz  die  folgenden
Daten.  Weder  im  Mittelalter,  noch  im  Anfange  der  Neuzeit  hat
man  die  Wehrsteuer  gekannt,  wohl  aber  finden  wir  deren  Spuren
in  einzelnen  Staaten  des  Altertums  und  am  Anfang  des  Mittelalters.
Der  Wehrsteuer  ähnlich  war  im  römischen  Weltreiche  das  aes
hordearium,  ferner  nach  den  Kapitularien  Karls  d.  Gr.  der  Heerbann
usw.  Ähnlicher  Natur  waren  die  durch  die  Juden,  Mennoniten,
Jubiter  gezahlten  Spezialsteuem.  Freilich  sind  dies  bloß  Analogien.
Die  eigentliche  Wehrsteuer  konnte  natürlicherweise  nur  mit  der
Einführung  der  allgemeinen  Wehrpflicht  erscheinen,  also  in  jenem
Staate,  wo  diese  zum  ersenmal  proklamiert  wurde.  Dies  war  Frankreich. ­
  In  Frankreich  wurde  im  Jahre  1793  resp.  1795  die  allgemeine ­
  Wehrpflicht  ausgesprochen  und  im  Jahre  1802  wurde  die
dieselbe  ersetzende  Wehrsteuer  eingeführt;  die  Steuer  wurde  dann
im  Jahre  1818  abgeschafft  und  im  Jahre  1889  wieder  eingeführt.
Am  weitesten  zurück  führt  aber  die  schweizerische  Wehrsteuer,
deren  Ursprung  bis  ins  XIV.  Jahrhundert  zurückgeführt  werden
kann.  Aber  auch  hier  hat  dieselbe  gewiß  zu  den  Ausnahmen  ge-  »
hört  und  hat  erst  in  neuerer  Zeit  ihre  kräftigere  Entwicklung  genommen. ­
  In  der  Schweiz  war  sie  zum  Teil  Äquivalent  für  die
Kosten  der  Uniform.  Die  Wehrsteuer  hat  trotz  einer  mächtigen
geistigen  Bewegung,  welche  sich  an  das  Problem  derselben  knüpfte,
keine  allgemeine  Verbreitung.  Sie  wurde  in  der  Schweiz,  in  I  rankreich, ­
  Österreich,  Ungarn,  Serbien,  eingeführt.

IV.  Abschnitt.
Der  Wehrbeitrag.
Mit  Gesetz  vom  3.  Juli  1913  wurde  in  Deutschland  ein  einmaliger ­
  Wehrbeitrag  eingehoben.  Die  Sozialdemokratie  betrachtet
diesen  Beitrag  nicht  als  einmaligen,  sondern  sieht  hierin  eine  Steuer,
            
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