Full text: Finanzwissenschaft

G. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen. 
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vollständigen Scheidung beider berechtigt, die im großen ganzen 
fast auf den meisten Gebieten — vom Rechtsleben und von den 
Beziehungen zum Ausland abgesehen — Gemeinde und Staat ver 
eint tätig sind, also auch nicht der Satz aufgestellt werden kann, 
daß gewisse Einnahmequellen von den Gemeinden überhaupt nicht 
beansprucht werden dürfen, so darf doch so viel festgestellt werden, 
daß sich für gewisse Einnahmequellen die Voraussetzungen mehr 
beim Staat, für andere mehr bei den Selbstverwaltungskörpern vor 
finden werden. 
Gegenüber dieser Auffassung legen einzelne Schriftsteller, so 
Vocke, ihr Veto ein. Der zwischen dem Staat und den Selbst 
verwaltungskörpern gemachte Unterschied ist seiner Ansicht nach 
ein gekünstelter. Es ist seiner Ansicht nach für die Selbstver 
waltungskörper geradezu verletzend, daß dieselben auf solche Ein 
nahmequellen verwiesen werden, welche niederern Kulturstufen ent 
sprechen und daß dieselben solche Prinzipien anwenden sollen, 
welche bereits einen überwundenen Standpunkt bezeichnen, während 
es gerade die städtischen Kommunen sind, von welchen der Fort 
schritt ausgeht und hierzu gehört eben das Prinzip der Besteuerung 
nach der Leistungsfähigkeit. Wenn die Ertragssteuern unzweck 
mäßig sind, warum sollten sie für die Gemeinden gut genug sein? 
Der Hinweis auf die Ertragssteuern beraubt die Gemeinden geradezu 
der Möglichkeit, ihre Angehörigen nach dem Maßstabe der Leistungs 
fähigkeit zweckmäßig zu besteuern, was weder durch Ertragssteuem 
noch durch Verzehrungssteuern geschehen kann. 
Adolf Wagner’s J ) Standpunkt ist in folgenden Sätzen ausge 
sprochen: Im Steuerwesen der Selbstverwaltungskörper, und zwar 
um so mehr, je räumlich kleiner der betreffende Körper ist, daher 
in steigender Richtung in der Provinzial-, Bezirks-, Kreis- und am 
meisten in der Besteuerung der Ortsgemeinde bleibt das Gebiet der 
Anwendung des Prinzips von Leistung und Gegenleistung viel um 
fangreicher als in der Staatsbesteuerung. Auch die Gemeinde, ge 
schweige die räumlich größeren genannten Körper, ist zwar kein 
„reiner Wirtschaftskörper“ im Sinne eines privatwirtschaftlichen 
Interessenkreises, in welchem alles „naturgemäß“ nach dem Prinzip 
der Entgeltlichkeit von Leistung und Gegenleistung geregelt werden 
müßte, oder, bei einiger Entwicklung jener Körper, auch nur so 
geregelt werden könnte. Auf einem großen und wachsenden Tätig 
keitsgebiete besteht zwischen dem Staat und diesen Körpern, auch 
i) Fmanzwisaenachaft, 6. u. 7. Aust. (Leipzig und Heidelberg 1880), II. Teil, 
8. 345.
	        
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