G. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen.
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vollständigen Scheidung beider berechtigt, die im großen ganzen
fast auf den meisten Gebieten — vom Rechtsleben und von den
Beziehungen zum Ausland abgesehen — Gemeinde und Staat ver
eint tätig sind, also auch nicht der Satz aufgestellt werden kann,
daß gewisse Einnahmequellen von den Gemeinden überhaupt nicht
beansprucht werden dürfen, so darf doch so viel festgestellt werden,
daß sich für gewisse Einnahmequellen die Voraussetzungen mehr
beim Staat, für andere mehr bei den Selbstverwaltungskörpern vor
finden werden.
Gegenüber dieser Auffassung legen einzelne Schriftsteller, so
Vocke, ihr Veto ein. Der zwischen dem Staat und den Selbst
verwaltungskörpern gemachte Unterschied ist seiner Ansicht nach
ein gekünstelter. Es ist seiner Ansicht nach für die Selbstver
waltungskörper geradezu verletzend, daß dieselben auf solche Ein
nahmequellen verwiesen werden, welche niederern Kulturstufen ent
sprechen und daß dieselben solche Prinzipien anwenden sollen,
welche bereits einen überwundenen Standpunkt bezeichnen, während
es gerade die städtischen Kommunen sind, von welchen der Fort
schritt ausgeht und hierzu gehört eben das Prinzip der Besteuerung
nach der Leistungsfähigkeit. Wenn die Ertragssteuern unzweck
mäßig sind, warum sollten sie für die Gemeinden gut genug sein?
Der Hinweis auf die Ertragssteuern beraubt die Gemeinden geradezu
der Möglichkeit, ihre Angehörigen nach dem Maßstabe der Leistungs
fähigkeit zweckmäßig zu besteuern, was weder durch Ertragssteuem
noch durch Verzehrungssteuern geschehen kann.
Adolf Wagner’s J ) Standpunkt ist in folgenden Sätzen ausge
sprochen: Im Steuerwesen der Selbstverwaltungskörper, und zwar
um so mehr, je räumlich kleiner der betreffende Körper ist, daher
in steigender Richtung in der Provinzial-, Bezirks-, Kreis- und am
meisten in der Besteuerung der Ortsgemeinde bleibt das Gebiet der
Anwendung des Prinzips von Leistung und Gegenleistung viel um
fangreicher als in der Staatsbesteuerung. Auch die Gemeinde, ge
schweige die räumlich größeren genannten Körper, ist zwar kein
„reiner Wirtschaftskörper“ im Sinne eines privatwirtschaftlichen
Interessenkreises, in welchem alles „naturgemäß“ nach dem Prinzip
der Entgeltlichkeit von Leistung und Gegenleistung geregelt werden
müßte, oder, bei einiger Entwicklung jener Körper, auch nur so
geregelt werden könnte. Auf einem großen und wachsenden Tätig
keitsgebiete besteht zwischen dem Staat und diesen Körpern, auch
i) Fmanzwisaenachaft, 6. u. 7. Aust. (Leipzig und Heidelberg 1880), II. Teil,
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