Full text : Finanzwissenschaft

G.  II.  Abschnitt.  Die  wichtigeren  Steuersysteme  der  Selbstverwaltung.  551
Zwecken  und  können  nur  innerhalb  des  vom  Gesetz  bestimmten
Maximums  eingehoben  werden.  Aus  diesen  Zuschlägen  ist  die  Gemeinde ­
  verpflichtet,  die  vom  Staate  ihr  zugewiesenen  Aufgaben  zu
erfüllen.  Die  Centimes  extraordinaires  dienen  zur  Deckung  außerordentlicher ­
  Ausgaben.  Von  der  Gewerbesteuer  überläßt  der  Staat
den  Gemeinden  8  Prozent  der  Einnahmen.  Außerdem  haben  die
Gemeinden  noch  direkte  Luxussteuern,  welche  entweder  ausschließliche ­
  Gemeindesteuern,  oder  zugleich  Staatssteuern  sind,  in  welchem
Falle  der  Staat  gleichfalls  einen  Teil  der  Einnahme  den  Gemeinden
überläßt.  Endlich  gehören  zu  den  direkten  Steuern  noch  die  öffentliche ­
  Arbeitslast  und  die  Hundesteuer.  Die  Steuer  wird  durch
staatliche  Organe  eingehoben.  Die  Verzehrungssteuern  stammen
aus  älterer  Zeit,  wurden  mit  der  französischen  Revolution  aufgehoben, ­
  später  aber  wieder  restituiert  und  unter  dem  Kaisertum  zu
einem  System  vereinigt.  Ursprünglich  konnten  folgende  Gegenstände
der  Verbrauchssteuer  unterworfen  werden:  a)  Getränke  und  Flüssigkeiten ­
  ;  b)  Nahrungsmittel;  c)  Brennstoffe;  d)  Futtermittel;  e)  Baumateriahen. ­
  Später  wurde  dieser  Bahmen  so  sehr  ausgedehnt,  daß
gegenwärtig  fast  jede  Ware  mit  der  Verbrauchssteuer  belegt  werden
kann,  selbst  die  durch  die  Industrie  zu  verarbeitenden  Bohstoffe
nicht  ausgenommen.  Verbrauchssteuern  können  in  der  Begel  nur
Gemeinden  mit  mehr  als  4000  Einwohnern  einführen.  Die  Steuer
wird  entweder  von  der  Gemeinde  eingehoben,  oder  in  Pacht  gegeben, ­
  oder  wird  sie  für  eine  bestimmte  Summe  dem  Staate  überlassen. ­
  Zu  den  Fehlern  des  französischen  Lokalsteuersystems  gehört ­
  der  Mangel  der  Selbstverwaltung,  bei  den  direkten  Steuern
die  Abhängigkeit  der  Gemeinden  vom  Staate,  die  Störung  der
Produktionsverhältnisse,  die  durch  die  Verbrauchssteuern  verursachte
ungesunde  Bichtung  der  Konsumtion.  Dem  ersten  Umstande,  dem
Mangel  der  Selbstverwaltung  schreibt  es  Leroy-Beaulieu  zu,  daß
während  in  Frankreich  jeder  Bürger  sparsam  ist,  der  Staat,  die
Departements  und  die  Gemeinden  verschwenderisch  sind;  dem
zweiten  Umstande,  das  Hinausströmen  der  Bevölkerung  aus  den
Städten,  ferner  die  Verteuerung  und  infolge  dessen  geringere  Konkurrenzfähigkeit ­
  der  französischen  Fabrikate.  In  Frankreich  hat
der  Staat  die  Gemeinde  in  der  Kegel  als  Unmündigen  betrachtet,
der  nicht  fähig  ist,  seine  Angelegenheiten  selbst  zu  verwalten  und
darum  wurde  dieselbe  mit  einer  Masse  von  in  anderen  Ländern
unbekannten  Maßregeln  umgeben,  welche  dem  eigentümlichen  Begriff ­
  der  in  Frankreich  entstandenen  „tutele  administrative“  entsprechen. ­
  Auch  in  Frankreich  machte  sich  von  Jahr  zu  Jahr  die
Notwendigkeit  der  Beform  des  Finanzsystems  der  Selbstverwaltungs-
            
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