Full text : Finanzwissenschaft

6.  II.  Abschnitt.  Die  wichtigeren  Steuersysteme  der  Selbstverwaltung.  553
Jahre  1820  eingeführt  wurde,  aber  als  Staatssteuer  im  Jahre  1873
verschwand.  In  einzelnen  Gemeinden  kommt  auch  die  Hundesteuer
vor.  In  den  meisten  deutschen  Staaten  waren  ähnliche  Systeme  in
Wirkung.
Auf  neue  Grundlage  legte  das  Gemeindesteuerwesen  das
Kommunalsteuergesetz  vom  Jahre  1893.  Die  Bedeutung  dieses
Gesetzes  liegt  vorerst  darin,  daß  auf  dem  ganzen  Gebiete  des
Staates  ein  einheitliches  Steuersystem  eingeführt  wurde  und  daß
dasselbe  in  engem  Zusammenhange  steht  mit  der  Reform  des  Staatssteuersystems, ­
  demzufolge  der  Schwerpunkt  der  staatlichen  Besteuerung ­
  auf  die  Einkommenssteuer  und  die  Vermögenssteuer  als
Ergänzungssteuer  gelegt  wurde.  Durch  die  Überlassung  der  Ertragssteuem
  gewann  das  Gemeindefinanzsystem  reichliche  Quellen  zur
Bestreitung  seiner  Aufgaben.  Die  Verwertung  der  Ertragssteuem
kann  vollständiger  geschehen  und  wie  oben  bemerkt,  stehen  diese
Steuern  in  engerer  Beziehung  zu  den  durch  die  Gemeinden  den
Bewohnern  gewährten  Vorteilen.  Dies  war  die  Grundidee  der
Miquel’schen  Reform  und  wenn  auch  diese  Idee  nicht  in  ihre
äußersten  Konsequenzen  verfolgt  werden  kann,  wird  ihre  Berechtigung ­
  nicht  vollständig  geleugnet  werden  können.  Das  Gesetz  gestattet ­
  in  gewissen  Fällen  Zuschläge  zur  staatlichen  Einkommensteuer, ­
  in  gewissen  Fällen  auch  selbständige  Kommunaleinkommensteuern. ­
  Hinsichtlich  der  Anwendung  von  indirekten  Steuern  wurden
die  Gemeinden  im  Interesse  der  Finanzen  des  Staates  und  des
Reichs  enge  begrenzt.  Das  Gesetz  bringt  den  Gedanken  zum
Ausdruck,  daß  auf  dem  Gebiete-  des  Kommunalsteuerwesens  das
Prinzip  von  Leistung  und  Gegenleistung  möglichst  zur  Anwendung
komme  und  dementsprechend  namentlich  das  Gebührenprinzip  zur
Geltung  gelange.  Hinsichtlich  der  nutzbringenden  Unternehmungen
der  Gemeinden  wird  die  Forderung  aufgestellt,  daß  dieselben  derart
zu  verwalten  sind,  daß  die  Einnahmen  wenigstens  die  Auslagen,
einschließlich  der  Zinsen  und  Tilgungsquote  des  investierten  Anlagekapitals ­
  decken  sollen.  Die  Grundprinzipien  dieses  Gesetzes  haben
auch  andere  deutsche  Staaten,  dem  preußischen  Beispiele  folgend,
in  speziellen  Kommunalsteuergesetzen  angenommen.  Das  sächsische
Kommunalbesteuerungsgesetz  enthält  die  Bestimmung,  daß  dif
Grundsteuer  wenigstens  7  1 / 2  Prozent  der  Steuerbedürfnisse  decken
soll,  wenn  eine  Einkommensteuer  besteht,  im  entgegengesetzten  Falle
30  Prozent.
Im  Jahre  1912  betrugen  in  den  Städten  und  den  Landgemeinden
mit  mehr  als  10000  Einwohnern:
            
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