Full text : Finanzwissenschaft

Gr.  II.  Abschnitt.  Die  wichtigeren  Steuersysteme  der  Selbstverwaltung.  555
Jahren  ernsten  Angriffen  ausgesetzt,  wurden  aber  trotzdem  erst  im
Jahre  1860  abgeschafft.  Jene  Gemeinden,  in  denen  Verzehrungssteuern ­
  existierten,  wurden  entschädigt,  indem  sie  an  gewissen  staatlichen ­
  Einnahmen  beteiligt  wurden,  so  insbesondere  an  dem  Postgefälle, ­
  Kaffeezoll,  vom  Auslande  stammendem  Wein  und  Alkohol
und  im  Inlande  produziertem  Wein,  Bier,  Alkohol,  Essig  und  Zucker.
Im  Jahre  1889  wurden  die  Gemeinden  an  der  damals  ins  Leben
getretenen  Getränkesteuer  und  an  dem  Fleisch-  und  Viehzoll  beteiligt. ­
  Das  Gemeindegesetz  setzt  die  obligatorischen  Ausgaben  der
Gemeinden  fest.  Die  belgischen  Gemeinden  genießen  eine  viel
größere  Unabhängigkeit  wie  die  französischen;  keinerlei  Gemeindesteuern ­
  und  Gemeindelasten  können  ohne  Zustimmung  des  Gemeinderates ­
  festgesetzt  werden.  Die  Kontrolle  üben  die  Provinzkommissionen
aus.  Mit  diesem  System  hat  das  holländische  viel  Ähnlichkeit.
6.  In  Rußland  ruht  das  Gemeindewesen  bis  auf  die  neueste
Zeit  auf  kommunistischer  Grundlage,  dessen  primäre  Gestalt  der
Mir  ist.  Die  Gemeinde  umfaßt  das  gesamte  wirtschaftliche  Leben
des  Individuums  und  verknüpft  dasselbe  unauflöslich  mit  der  Gemeinde. ­
  Auch  in  Rußland  setzt  der  Staat  die  obligatorischen  Aufgaben ­
  der  Gemeinde  fest;  hierher  gehören  die  Kosten  der  Gemeindeverwaltung, ­
  die  Kosten  der  ärztlichen  Behandlung  bei  Epidemien,
Kosten  der  Impfung,  Errichtung  von  Getreidemagazinen,  Errichtung
von  kommunalen  Wegen,  Kanälen,  Haltung  von  Gemeindewächtern,
Versorgung  von  Kranken,  Invaliden,  greisen  Mitgliedern  der  Gemeinden, ­
  die  keine  Verwandten  haben,  Feuerschäden,  Überschwemmungen, ­
  Ausrottung  wilder  Tiere,  Feldmäuse  usw.  Die  Gemeinde
hat  die  Steuern  auszuwerfen,  einzuheben,  und  liefert  die  staatlichen
der  Staatskasse  ein.  Die  Gemeinde  ist  für  jede  Staatslast  solidarisch
haftbar,  erledigt  dieselbe,  vermietet  die  Rückständigen  oder  deren
Verwandte  zu  Arbeit,  setzt  in  das  Vermögen  der  Rückständigen
Kuratoren  ein.  Die  Städte  können  auf  Immobilien,  auf  Gewerbeund
  Handelspatente  Steuern  auswerfen.  In  manchen  Gemeinden
bestehen  auch  Verzehrungssteuern,  doch  ist  zu  deren  Einführung
die  Einwilligung  der  wirtschaftlichen  Ministerien  notwendig.  Das
Maximum  der  Steuer  darf  10  Prozent  des  Einkommens  oder  1  Prozent
des  Wertes  nicht  übersteigen.  Städte  können  überdies  Gebühren
einheben  nach  Wirts-  und  Gasthäusern,  Lohnfuhrwerke,  Pferde,
Equipagen,  Hunde;  außerdem  können  sie  verschiedene  Taxen  und
Hauszinssteuer  erheben.  Die  wichtigeren  obligatorischen  Ausgaben
der  Städte  sind:  Kosten  der  städtischen  Verwaltung,  städtische
Anlehen,  Wohltätigkeit  und  Unterricht,  Militäreinquartierung,  Beleuchtung, ­
  Heizung,  Inspektion  der  Gefängnisse,  Anteil  an  den
            
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