Gr. II. Abschnitt. Die wichtigeren Steuersysteme der Selbstverwaltung. 555
Jahren ernsten Angriffen ausgesetzt, wurden aber trotzdem erst im
Jahre 1860 abgeschafft. Jene Gemeinden, in denen Verzehrungssteuern
existierten, wurden entschädigt, indem sie an gewissen staatlichen
Einnahmen beteiligt wurden, so insbesondere an dem Postgefälle,
Kaffeezoll, vom Auslande stammendem Wein und Alkohol
und im Inlande produziertem Wein, Bier, Alkohol, Essig und Zucker.
Im Jahre 1889 wurden die Gemeinden an der damals ins Leben
getretenen Getränkesteuer und an dem Fleisch- und Viehzoll beteiligt.
Das Gemeindegesetz setzt die obligatorischen Ausgaben der
Gemeinden fest. Die belgischen Gemeinden genießen eine viel
größere Unabhängigkeit wie die französischen; keinerlei Gemeindesteuern
und Gemeindelasten können ohne Zustimmung des Gemeinderates
festgesetzt werden. Die Kontrolle üben die Provinzkommissionen
aus. Mit diesem System hat das holländische viel Ähnlichkeit.
6. In Rußland ruht das Gemeindewesen bis auf die neueste
Zeit auf kommunistischer Grundlage, dessen primäre Gestalt der
Mir ist. Die Gemeinde umfaßt das gesamte wirtschaftliche Leben
des Individuums und verknüpft dasselbe unauflöslich mit der Gemeinde.
Auch in Rußland setzt der Staat die obligatorischen Aufgaben
der Gemeinde fest; hierher gehören die Kosten der Gemeindeverwaltung,
die Kosten der ärztlichen Behandlung bei Epidemien,
Kosten der Impfung, Errichtung von Getreidemagazinen, Errichtung
von kommunalen Wegen, Kanälen, Haltung von Gemeindewächtern,
Versorgung von Kranken, Invaliden, greisen Mitgliedern der Gemeinden,
die keine Verwandten haben, Feuerschäden, Überschwemmungen,
Ausrottung wilder Tiere, Feldmäuse usw. Die Gemeinde
hat die Steuern auszuwerfen, einzuheben, und liefert die staatlichen
der Staatskasse ein. Die Gemeinde ist für jede Staatslast solidarisch
haftbar, erledigt dieselbe, vermietet die Rückständigen oder deren
Verwandte zu Arbeit, setzt in das Vermögen der Rückständigen
Kuratoren ein. Die Städte können auf Immobilien, auf Gewerbeund
Handelspatente Steuern auswerfen. In manchen Gemeinden
bestehen auch Verzehrungssteuern, doch ist zu deren Einführung
die Einwilligung der wirtschaftlichen Ministerien notwendig. Das
Maximum der Steuer darf 10 Prozent des Einkommens oder 1 Prozent
des Wertes nicht übersteigen. Städte können überdies Gebühren
einheben nach Wirts- und Gasthäusern, Lohnfuhrwerke, Pferde,
Equipagen, Hunde; außerdem können sie verschiedene Taxen und
Hauszinssteuer erheben. Die wichtigeren obligatorischen Ausgaben
der Städte sind: Kosten der städtischen Verwaltung, städtische
Anlehen, Wohltätigkeit und Unterricht, Militäreinquartierung, Beleuchtung,
Heizung, Inspektion der Gefängnisse, Anteil an den