J. Das internationale Steuerwesen.
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seiner Beziehung zu einem fremden Staate betreffen, unterscheiden
sich diejenigen Fragen, die sich daraus ergeben, daß die Steuer
gewalten eine internationale Regelung der Steuerfragen anstreben.
Ein Resultat derartiger Regelung stellte sich in der Brüsseler Zucker
konferenz, in Zollkartellen usw. in einer Reihe von Übereinkommen
dar, die z. B. zwischen Österreich und Ungarn über die Rückerstattung
resp. Vergütung bei gewissen indirekten Steuern stattgefunden haben.
Es liegt in der Natur der Sache, daß, soweit territoriale, politische,
wirtschaftliche Verschiedenheiten nicht zur Geltung kommen, auch
auf dem Gebiete des Steuerwesens sich ein internationaler Zug nach
Verallgemeinerung derselben Prinzipien geltend macht, wie dies ja
am prägnantesten die allgemeine Einführung der Kriegsgewinnsteuer
in beiläufig allen Staaten, der soziale Zug der Einkommen
steuer und die fast allgemeine Einführung einer ganzen Reihe von
Verzehrungssteuern zeigt. Die gleichen Bedürfnisse führen überall
zu den gleichen Maßnahmen und das Steuerwesen nimmt immer
mehr einen universellen Charakter an.