Full text : Finanzwissenschaft

I.  Abschnitt.  Allgemeine  Lehren.

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der  Landesverteidigung,  manchmal  im  Interesse  der  Kultur  auf.
Da  diese  Zwecke  aus  der  Natur  und  dem  Wesen  des  Staates  fließen,
so  muß  deren  Befriedigung  unbedingt  erfolgen,  da  aber  der  Staat
in  der  Begel  diese  Ausgaben  aus  den  ordentlichen  Einnahmen  nicht
zu  decken  vermag,  so  muß  hier  der  Kredit  in  Anspruch  genommen
werden.  Hierauf  beruht  in  erster  Beihe  die  Berechtigung  des
Staatskredites  und  hierin  erkennen  wir  auch  dessen  Grenzen.  Der
Kredit  soll  nicht  in  Anspruch  genommen  werden  zur  Deckung  der
ordentlichen  Staatsausgaben:  ferner  zur  Befriedigung  solcher  Aufgaben, ­
  welche  nicht  Staatsaufgaben  bilden,  welche  nur  von  bedingter
Wichtigkeit  sind,  nur  der  lebenden  Generation  zum  Nutzen  gereichen. ­
  Diese  Ausgaben  müssen  aus  den  ordentlichen  Einnahmen
des  Staates,  namentlich  aus  den  Steuern,  bestritten  werden.  Dagegen ­
  wäre  es  ungerecht,  die  obengenannten  Ausgaben  der  lebenden
Generation  zu  Lasten  zu  schreiben.  Oft  ist  dies  überhaupt  unmöglich. ­
  Selbst  in  Fällen,  wo  die  Ausgabe  vielleicht  aus  den
ordentlichen  Einnahmen  gedeckt  werden  könnte,  wird  dies  nicht
zweckmäßig  sein.  Kriegskosten  können  nicht  mit  der  nötigen  Schnelligkeit ­
  aus  Steuern  beschafft  werden;  auch  die  Größe  der  Summe  wird
in  der  Begel  ein  Veto  einlegen.  Mit  Becht  hat  ein  bedeutender
Finanzmann  (Laffitte)  den  Ausspruch  getan,  daß  der  Steuerzahler
hartnäckig,  der  Geldleiher  zuvorkommend  ist;  die  Steuer  sucht  dort,
wo  nichts  zu  finden  ist,  der  Kredit  dort,  wo  ehwas  zu  finden  ist.
Vom  theoretischen  Standpunkte  muß  also  anerkannt  werden,
daß  der  Staatskredit  auch  neben  der  Steuer  seine  vollkommene
Berechtigung  besitzt:  Beide  müssen  ihrer  eigenen  Natur  und  der
Natur  der  Staatsbedürfnisse  gemäß  verwendet  werden.  Für  die  Staaten
der  Gegenwart  muß  ohne  Zögern  anerkannt  werden,  daß  dieselben
ohne  Benutzung  des  Kredits  ihren  Aufgaben  überhaupt  nicht  entsprechen ­
  könnten.  Der  Staatskredit  bildet  also  in  der  Tat  einen
organischen  Bestandteil  der  modernen  Staatswirtschaft.
Daß  der  Staatskredit  neben  seinen  nützlichen  Wirkungen  auch
schädlich  sein  kann,  ist  unleugbar.  Von  der  Art  und  Weise  der
Aufnahme,  der  Benutzung  hängt  sehr  viel  ab.  Nachdem  der  Staatskredit ­
  auf  die  Verteilung  der  Kapitalien  wirkt,  so  beeinflußt  derselbe ­
  die  Produktion,  den  Verkehr,  die  Einkommen  Verteilung,  Höhe
vom  Kapitalzins  und  Arbeitslohn.  Jede  Frage  des  Staatskredites
kann  nur  dann  entsprechend  gelöst  werden,  wenn  wir  dies  vor  Augen
halten,  wenn  wir  untersuchen,  welchen  Einfluß  derselbe  im  Ganzen
und  im  Einzelnen  auf  das  wirtschaftliche  Leben  ausübt,  auf  die
Verteilung  der  Kapitalien,  auf  die  Einkommensgestaltung,  auf  den
Zinsfuß  usw.

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