Full text : Finanzwissenschaft

VII.  Abschnitt.  Reduktion  und  Konversion  der  Staatsschulden.  659
„Cauda“  bestimmt  waren,  die  ganze  Schuld  mit  der  Zeit  aufzuzehren. ­
  Wegen  des  Prinzips  der  Zinseszinsen  wurden  die  Tilgungsfonds ­
  „molteplier“  genannt.
In  Frankreich  beginnt  die  regelmäßige  Schuldentilgung  im
Jahre  1816  mit  der  Errichtung  der  Caisse  d’amortissenent.  Das
System  entsprach  dem  englischen.  Der  Fonds  wurde  jährlich  mit
40  Millionen  alimentiert,  hierzu  88  Millionen  aus  dem  Verkauf  der
Staatsforste.  Im  Anfang  operierte  die  Institution  gut  und  im  Jahre
1825  war  bereits  ein  Fünftel  der  Rente  im  Besitz  des  Fonds.  Aber
auch  hier  begann  man  den  Fonds  zu  anderen  Zwecken  zu  verwenden
und  nach  dem  Jahre  1848  existiert  er  nur  mehr  dem  Namen  nach.
Da  er  große  Kosten  verursachte,  wurde  er  aufgehoben.  Zu  verschiedenen ­
  Malen,  so  1859  und  1886  machte  man  neuere  Versuche
zur  Tilgung,  aber  der  Krieg  setzte  dem  ein  Ende  und  nach  dem
Kriege  wurde  das  Prinzip  der  freien  Tilgung  befolgt.  Im  Jahre
1878  führt  Frankreich  die  3  prozentige  amortissable  ein.  Diese
Schuld  bildete  aber  mindestens  den  fünften  Teil  der  Rentenschuld.
Die  Tilgung  Frankreichs  ist  im  ganzen  eine  ungenügende.  Auch
in  Preußen  akzeptierte  man  (1820)  das  englische  Tilgungssystem
und  hier  zeigte  dasselbe  gute  Früchte.  Der  konsequenten  Tilgung
war  es  zu  danken,  daß  von  1820—68,  also  während  48  Jahren  die
Schuld  bloß  um  64  Millionen  Taler  anwuchs.  Ja  in  Preußen  trat
sogar  der  Fall  ein,  daß  infolge  der  Höhe  der  jährlichen  Tilgungsquote ­
  die  Tilgung  angegriffen  wurde.  Im  Jahre  1869,  bei  Gelegenheit ­
  der  Konsolidation  der  preußischen  Staatsschuld,  wurde
die  Tilgung  nicht  ausgesprochen.  Die  Tilgung  wurde  nur  insofern
angeordnet,  als  sich  Überschüsse  ergeben,  die  keine  andere  Verwendung ­
  finden.  In  den  letzten  Jahrzehnten  hatte  die  Tilgung
keine  besondere  Bedeutung,  so  daß  die  Notwendigkeit  der  Tilgung
stärker  betont  wird.  Im  Deutschen  Reiche  wurde  im  Jahre  1909
ausgesprochen,  daß  die  Tilgung  der  Reichsschuld  obhgatorisch  ist.
Von  den  nach  dem  Jahre  1910  emittierten  Anlehen  sind  jährlich
wenigstens  1,9  Prozent  zu  tilgen,  bei  Anlehen  zu  produktiven
Zwecken,  bei  anderen  Anlehen  3  Prozent.  Italien,  Österreich,
Ungarn  gehören  zu  jenen  Staaten,  in  welchen  der  Tilgung  in  den
letzten  Jahren  geringe  Bedeutung  zugelegt  wurde.

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