I. Abschnitt. Das Budget.
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Verfügung stehe, damit diese Verhandlung gründlich und fachgemäß
sei. Jedenfalls muß auch darauf Bedacht genommen werden, daß
eine eventuell zu reichlich zur Verfügung stehende Zeit für die
parlamentarische Debatte dieselbe nicht verstaue und Gelegenheit
biete für langatmige, leere Beden. Wenn wir all dies vor Augen
halten und natürlich absehen von dem Falle, daß wichtigere Gegenstände
die Budgetdebatte einschränken, so müßte dort, wo das
Finanzjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, oder am 1. Januar
beginnt, das Parlament am 1. September, spätestens 1. Oktober die
Budgetverhandlung beginnen. Nun treten die Parlamente in der
Regel zur Herbstsitzung anfangs Oktober zusammen; die Konstituierung
nimmt auch einige Zeit in Anspruch; die Budgetdebatte
wird also kaum vor Mitte Oktober beginnen können. Bei dieser
Zeiteinteilung ist die rechtzeitige Erledigung des Budgets, das ja
auch in der ersten Kammer zu verhandeln ist, dann vom Souverän
sanktioniert werden, endlich publiziert werden muß, kaum gesichert:
ganz abgesehen davon, daß ja oft heftige Debatten sich an die
Budgetvorlage anknüpfen, daß das Budget öfters wichtige Verwaltungsreformen
auf die Tagesordnung setzt. In letzterem Falle
könnte es geschehen, daß der Regierung nicht mehr genügende
Zeit zum Inslebentreten zur Verfügung steht. Aus dem Vorausgeschickten
ergibt sich der Schluß, daß es zweckmäßiger ist, das
Finanzjahr vom Kalenderjahre loszulösen und mit einem anderen
Tage zu beginnen als dem 1. Januar. Wenn sich hieraus auch
manche Inkonvenienzen ergeben, da ja sonstige staatliche, soziale,
menschliche Verhältnisse immer auf das Kalenderjahr bezogen
werden, auch die statistische Vergleichung dadurch erschwert wird,
so läßt sich doch im Interesse der gründlichen Budgetdebatte diese
Verschiebung kaum vermeiden. Übrigens ist dieser Vorgang nicht
ohne Beispiel. In mehreren Staaten hat ja früher das Verwaltungsjahr
nicht mit dem Kalenderjahr übereingestimmt; es hing mit der
Ernte, der Rekrutierung usw. zusammen und begann am 1. November.
Auch ist bekanntlich das Schuljahr, welches ja auch für den größten
Teil der Bevölkerung von Wichtigkeit ist, nicht an den 1. Januar
gebunden, sondern beginnt in einigen Staaten am 1. September, in
anderen am 1. Oktober oder 1. November.
Wie wenig darauf gerechnet werden kann, daß das Budget bis
zum Eintritt des neuen Jahres erledigt wird, wenn das Finanzjahr
mit dem 1. Januar beginnt, können wir am besten mit den Erfahrungen
des ungarischen Budgetwesens beleuchten. Seit dem Jahre
1867, dem Jahre der Wiederherstellung der ungarischen Verfassung,
also von 44 Budgetgesetzen, kamen nur 8 vor Eintritt des Budget-