Full text : Finanzwissenschaft

58  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
schrieben.  Im  Kanton  Bern  sind  mit  Referendum  zu  entscheiden
alle  Gesetze  und  Beschlüsse,  die  eine  Ausgabe  von  mehr  als  500000  ^
Franks  nach  sich  ziehen.  Eine  Reihe  von  Staaten  hat  mit  der  g (
Trennung  von  Staat  und  Kirche  das  Prinzip  aufgestellt,  daß  für  ^
konfessionelle  Zwecke  keine  Ausgaben  gestattet  seien.  In  Ungarn  e]
sind  die  Zuschüsse  des  Staates  für  einzelne  Konfessionen  fixiert,  j.
Eine  Zeitlang  war  auch  der  Zuschuß  zu  den  Kosten  des  \  olks-  p
Unterrichtes  festgesetzt.  Bei  vielen  Ausgaben,  namentlich  für  nur  d;
einmal  vorkommende  Zwecke,  wird  in  den  bezüglichen  Gesetzen  w
eine  Grenze  der  Ausgaben  festgesetzt.  I,
Im  Gegensatz  zu  dem  Bestreben  Englands  und  Frankreichs,  den  w
Einfluß  des  Parlaments  auf  die  Feststellung  der  Einnahmen  und  Aus-  cl
gaben  zu  beschränken,  ist  es  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nord-  r£
amerika  umgekehrt  die  Legislative,  die  das  Budget  allein,  ohne  Beein-  U]
flussung  von  Seite  der  Regierung  und  ohne  Beschränkung,  entwirft
und  feststellt.  Kein  Mitglied  ist  in  irgendeiner  Weise  beschränkt,  R
nach  Beheben  Anträge  mit  Bezug  auf  Einnahmen  oder  Ausgaben  zu  ai
stellen.  Also  „die  finanzielle  Anarchie“  1 ).  Das  Budget  wird  durch  ei
die  Finanzkomitees  entworfen  und  die  vom  Finanzminister  bezüglich  hder
  Bedürfnisse  der  verschiedenen  Ressorts  eingereichten  Dokumente
dienen  nur  als  Material.  Der  Finanzminister  und  die  Fachminister  y(
nehmen  an  den  Beratungen  des  Komitees  nicht  teil,  können  abei  m
konsultiert  werden.  Ursprünglich  war  bloß  ein  Komitee,  das  das  h:
Budget  vorbereitete,  dann  wurde  ein  Komitee  speziell  für  die  Be-  d(
ratung  der  Ausgaben  gebildet,  das  sich  später  in  acht  Komitees  be
teilte.  Später  wurde  der  Versuch  gemacht,  diese  verschiedenen  he
Komitees  zu  vereinigen,  was  bis  zu  einem  gewissen  Grade  gelang.  E
Bezüglich  der  Einnahmen  gilt  die  Praxis,  daß  der  Kongreß  die-  |  V(
selben  nicht  alljährlich  festsetzt.  Im  Hause  der  Repräsentanten  ;
wird  das  Recht,  den  Voranschlag  abzuändern,  selten  in  Anspruch  G
genommen,  häufiger  im  Senat.  Einen  Schutz  gegen  leichtsinnige  |  E
Finanzwirtschaft  erblickt  man  auch  allgemein  in  der  wichtigen  Rolle,  I  1!
die  im  parlamentarischen  Leben  der  Vereinigten  Staaten  der  Prä-  di
sident  des  Repräsentantenhauses  (Speaker)  spielt.  Trotzdem  sucht  ei
man  weitere  Garantien  einer  vorsichtigen  Finanzwirtschaft,  die  frei-  hi
lieh  vorläufig  keine  hochtragische  Bedeutung  zu  haben  scheinen,  I  A
nachdem  in  der  Regel  die  Staatseinnahmen  die  Staatsausgaben  über-  ai
schreiten 2 ).  Der  Weltkrieg,  in  den  sich  auch  Amerika  hineinstürzte,  ai
wird  hier  gewiß  großen  Wechsel  schaffen.  st
A
*)  Jeze,  Science  des  finances.  Le  budget.  (Paris  1910.)  8.  L19.
8 )  Jeze,  ebenda,  8.  248.
            
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