Full text : Finanzwissenschaft

I.  Abschnitt.  Das  Budget.

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punkte  ist  die  Bewilligung  des  Budgets  auf  mehr  denn  ein  Jahr
fast  unmöglich,  ja  selbst  die  einjährige  Festsetzung  muß  mit  Wahrscheinlichkeitsdaten ­
  operieren 1 ).  Von  verfassungsmäßigem  Standpunkte ­
  hinwieder  wird  die  Regierung  ein  auf  mehrere  Jahre  festgesetztes ­
  Budget  leichteren  Herzens  verletzen,  weil  es  ja  keinem
Zweifel  unterliegen  kann,  daß  ein  auf  mehrere  Jahre  festgesetztes
Budget  nicht  reell  sein  kann.
Auch  wenn  das  Parlament  das  Recht  besitzt,  das  Budget  im
Ganzen  zu  verweigern,  können  bei  Festsetzung  der  einzelnen  Posten
verschiedene  Schranken  das  Vorgehen  des  Parlaments  einengen.
Die  Schranken  können,  wie  Jöze 2 )  richtig  bemerkt,  auf  drei  Punkte
gerichtet  sein:  den  Gegenstand,  den  Betrag  und  die  Dauer  der
Ausgaben.  Namentlich  haben  wir  folgende  Fälle  zu  unterscheiden:
a)  Verbot  der  Einstellung  gewisser  Ausgaben;  b)  Verbot  der  Einstellung ­
  einer  über  einen  gewissen  Betrag  hinausgehenden  Summe;
c)  Befehl  zur  Einstellung  einer  gewissen  Ausgabe,  in  welchem  Falle
natürlich  auch  ein  gewisser  Betrag  anzugeben,  da  sonst  dieser  Befehl ­
  durch  Einstellung  eines  geringen  Betrages  ausgespielt  werden
könnte.  Bezüglich  der  Einnahmen  haben  wir  es  selten  mit  besonderen ­
  einschränkenden  Verfügungen  zu  tun,  mit  Ausnahme  natürlich
der  Staatenverbindungen,  wo  dies  unbedingt  notwendig  ist.  Die
auf  die  Ausgaben  bezüglichen  gesetzlichen  Einschränkungen  können
sich  nach  zwei  Richtungen  bewegen:  a)  gewisse  Summen  müssen
ins  Budget  eingestellt  werden  (Gehälter  der  Staatsbeamten,  Zivilliste, ­
  Schuldzinsen  usw.);  b)  gewisse  Zwecke  werden  zur  Vermeidung ­
  der  Einmischung  des  Staates  oder  zur  Vermeidung  von
Verschwendung  gar  nicht  oder  nur  im  festgesetzten  Betrage  aufgenommen ­
  werden  (z.  B.  Unterstützung  der  Kulte,  Unterstützung
der  Industrie  usw.).  Die  Votienmg  gewisser  Beträge  kann  auch  an
strengere  Formen  gebunden  sein  (qualifizierte  Mehrheit  usw.).  Die
Gesetzgebung  der  einzelnen  Staaten  zeigt  ein  verschiedenes  Vorgehen. ­
  Einzelne  Staaten  anerkennen  in  unbeschränkter  Weise  das
Budgetrecht  des  Parlaments.  In  Nordamerika  sind  die  Ausgaben
durch  das  Prinzip  beschränkt,  daß  dieselben  nur  im  öffentlichen
Interesse  geschehen  dürfen  und  Privatunternehmungen  Subventionen
nicht  bewilligt  werden  dürfen.  In  gewissen  Fällen  ist  in  einzelnen
Staaten  Nordamerikas  und  der  Schweiz  das  Referendum  vorge-')
  „Die  einjährige  Periode  ist  wohl  das  Richtigste.  Kürzere  Perioden  würden
fürchterliche  Arbeit  geben,  bei  längeren  Perioden  würde  die  Vorhersehbarkeit
gänzlich  verloren  gehen.“  (Schäffle,  Zur  Theorie  der  Deckung  des  Staatsbedarfeg.
Aufsätze  II.  8.  246.)
2 )  Tratte  de  science  des  finances.  Le  budget.  (Paris  1910.)  8.  529.
            
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