Full text : Finanzwissenschaft

ßO  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
reduziert  den  Einfluß  des  Oberhauses  auf  eine  suspensive  Wirkung,
ln  Italien  üben  beide  Kammern  gleiche  Rechte  aus,  in  Holland,
Belgien  und  Preußen  hat  das  Oberhaus  nur  das  Recht,  das  Budget
en  bloc  zurückzuweisen.  In  den  skandinavischen  Staaten  ist  für  gewisse ­
  Fälle  das  System  der  gemeinsamen  Sitzungen  eingeführt.  In
einigen  deutschen  Staaten  kann  die  erste  Kammer  vor  Beschlußfassung ­
  mit  der  zweiten  Kammer  in  Berührung  treten.  In  einigen
Staaten  wird  folgendes  Vorgehen  beobachtet:  wenn  die  erste  Kammer
das  von  der  zweiten  Kammer  angenommene  Budget  verwirft,  dann
werden  die  Ja-  und  Neinstimmen  in  beiden  Kammern  zusammengezählt ­
  und  von  dem  Resultat  dieser  Zählung  hängt  der  Beschluß
ab.  In  Ungarn  setzt  das  Gesetz  von  1848  fest,  daß  das  Budget
bei  der  Volksvertretung  einzuräumen  ist.  Die  Befugnisse  beider
Kammern  sind  dieselben  ’).  Trotzdem  ist  herkömmlicher  Gebrauch,
daß  das  Oberhaus  das  Budget  nur  en  bloc  verwerfen  kann.
Was  die  prinzipielle  Frage  betrifft,  so  sprechen  gewiß  manche
Gründe  dafür,  daß  das  Oberhaus  namentlich  zur  Minderung  der
Steuerlast  und  der  Einschränkung  der  Ausgaben  als  unabhängigeres
Organ  einen  gewichtigen  Einfluß  ausüben  kann.  Natürlich  hängt
alles  davon  ab,  welchen  Einfluß  das  Oberhaus  besitzt.  Ist  sein
Einfluß  gegenüber  dem  Haus  der  Repräsentanten  gering,  so  könnte
es  auch  bei  gleichen  Befugnissen  keine  entscheidende  Rolle  spielen.
Hat  es  Einfluß  und  Popularität,  so  kann  es  jedenfalls  seine  Rechte
zum  Nutzen  des  Ganzen  und  zur  rationellen  Lenkung  des  Staatshaushaltes ­
  betätigen.
5.  Die  richtige  Führung  des  Staatshaushaltes  erfordert  nicht
nur  die  zweckmäßige  Festsetzung  des  Finanzjahres,  sondern  auch
die  Feststellung  dessen,  wann  die  zur  Deckung  der  Ausgaben  bewilligten ­
  Kredite,  Vollmachten  ihre  Kraft  verlieren.  Wir  begegnen
hier  namentlich  drei  verschiedenen  Systemen.  Nach  dem  einen
System  hat  jedes  Budgetgesetz  nur  innerhalb  jenes  Jahres  Geltung,
für  welches  dasselbe  votiert  wurde.  Wir  können  dies  das  kommerzielle ­
  System  nennen,  denn  wie  im  kaufmännischen  Leben
die  Bücher  mit  dem  31.  Dezember  abgeschlossen  werden,  so  kann
auch  hier  das  Leben  des  Budgets  nicht  um  einen  Tag  über  das
Finanzjahr  hinaus  verlängert  werden.  Jedes  Budget  ist  für  ein  bestimmtes ­
  Jahr  votiert  und  verliert  mit  Ablauf  desselben  seine  Kraft

Beweis  liefern,  daß  das  Unterhaus  allein  das  Recht  der  Besteuerung  in  Händen
hält  (llorley,  The  Life  of  Gladstone,  London  1912,  II.  Bd.  8.  31).
*)  Es  ist  daher  eine  unrichtige  Darstellung,  die  wir  im  Handwörterbuch  der
Staatswissenschaften,  Artikel  „Budget“,  lesen,  daß  das  ungarische  Oberhaus  vom
Rechte  der  Budgetbewilligung  ausgeschlossen  ist.  (Bd.  II,  8.  776.)
            
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