68 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget
bei der Kurzlebigkeit vieler parlamentarischer Minister, längst nicht
mehr im Minister Fauteuil sitzt. Was nun die dritte Methode betrifft,
so besteht dieselbe darin, daß auch die vorhergehende h-r
fahrung zum Ausgangspunkt genommen wird, aber nicht bloß das
vorhergehende Jahr, wie bei der ersten Methode, sondern ein Durchschnitt"
mehrerer Jahre dem Voranschläge zur Basis dient. Dieses
System kann dann insofern verbessert und der zweiten Methode
näher gebracht werden, daß die aus dem Durchschnitte mehrerer
Jahre gewonnenen Ziffern bei steigender Tendenz mit dem bteigerungskoeffizienten,
bei sinkender Tendenz mit dem Senkungskoeffizienten
korrigiert werden. Oft wird die verständnisvolle Beurteilung
der auf den Staatshaushalt bezüglichen Umstände eine der W ahrscheinlichkeit
nahekommende Feststellung am besten sichern.
d) Die Ausschließlichkeit des Budgets. Die hohe
Wichtigkeit des Budgets läßt es als natürliche Forderung betrachten.
daß das Budgetgesetz außer dem Staatshaushaltsplan keimfremden
Verfügungen enthalte, auch wenn dieselben mehr weniger
mit dem Budget zusammenhängen , also auch finanzieller Natur
sind. Am wenigsten aber kann es gerechtfertigt werden, wenn
organische Bestimmungen, Verfügungen über neue Institutionen.
Reform usw. dem Budgetgesetz einverleibt werden. Namentlich
bedenklich ist es dort, wo die Budgetdebatte in enge Schranken
gebannt ist und für dieselbe eben nur die unbedingt notwendige
Zeit zur Verfügung steht. Diesen Forderungen widerspricht der
Brauch, der dem Budget solche fremde Bestandteile einfügt. Die
Ursachen dieses Vorgehens sind verschiedene; manchmal handelt
es sich um eine rasche Erledigung, die namentlich dort gesichert
ist wo für die Budgetdebatte eine streng festgesetzte Zeit festgestellt
ist! Aber gerade hieraus ergibt sich der Einwand gegen dieses
Vorgehen, denn es ist gewiß, daß eine eingehende gewissenhafte
Debatte innerhalb dieser Zeit, die ja für das Budget selbst unumgänglich
nötig ist, nicht möglich ist. In England hat dieses Vorgehen
namentlich den Zweck, das Oberhaus, das, wie wir sahen,
das Budget nur en bloc annehmen oder verwerfen kann, zur Annahme
zu zwingen. Prinzipiell spricht schon der Umstand gegen
dieses Vorgehen, wonach ja das Budget nur einen periodischen
Charakter hat, also nicht Gelegenheit bieten kann für Verfügungen
mit dauerndem Charakter. Diese Einschüblinge kommen unter
verschiedenen Namen vor; in Frankreich heißen sie „adjonctions
budgetaires“; in England „Pakete“ (packeting); die Amerikaner
nennen sie „riders“ (Reiter). Die gesetzgebenden Körper haben
sich oft mit der Frage der Berechtigung dieser Einlagen beschäftigt