Full text : Finanzwissenschaft

1.  Abschnitt.  Das  Budget.

69

und  dieselben  im  allgemeinen  für  unzulässig  erachtet.  Namentlich
in  Frankreich  wurde  mit  denselben  großer  Mißbrauch  getrieben.
Im  Budget  für  das  Jahr  1898  waren  nicht  weniger  als  110,  im
Budget  für  das  Jahr  1902  104  solcher  „adjunctions“,  dem  Budget
einverleibte  Artikel,  die  sich  auf  die  allerverschiedensten  Gegenstände ­
  bezogen.  „Die  Flut  steigt  von  Jahr  zu  Jahr“,  sagt  Neymark
 1 ).  Der  Senat  hat  öfters  diese  Einschüblinge  ausgeschaltet
und  als  selbständige  Gesetze  votiert.  Auch  Jeze  nimmt  energisch
Stellung  gegen  das  Vorgehen.  Natürlich  als  ganz  unzulässig  müssen
diese  Einschüblinge  betrachtet  werden,  wenn  es  sich  um  organische
Schöpfungen  handelt,  die  in  selbständigen  Gesetzen  und  eingehenden
Debatten  erledigt  werden  müssen  und  auch  dann,  wenn  die  betreffenden ­
  Einschüblinge  keinen  direkten  finanziellen  Charakter
besitzen.  Wenn  schon  im  Budgetgesetz  das  geschilderte  Vorgehen
verurteilt  werden  muß,  so  gilt  dies  in  noch  höherem  Maße,  wenn
solche  in  die  Indemnitätsvorlage  eingeschmuggelt  werden.  Das
Einpackungsverfahren  erinnert  einigermaßen  an  das  entgegengesetzte
Vorgehen  der  ständischen  Periode,  wo  die  Stände  bei  Gelegenheit
der  Bewilligung  der  Subsidien  verschiedene  Vorteile  sich  sichern
wollten  und  deren  Gewährung  zur  Bedingung  der  Subsidienbewilligung
  machten.
e)  Die  Realität  des  Budgets.  Oft  wird  unter  Realität
der  Zustand  des  Gleichgewichts  im  Staatshaushalte  verstanden.
Doch  hat  dies  mit  der  Realität  des  Budgets  nichts  zu  tun.  Auch
ein  mit  Defizit  abschließendes  Budget  kann  reell  sein  und  ist  es
auch  in  der  Regel.  Der  richtige  Begriff  der  Realität  besteht  darin,
daß  das  Budget  die  Einnahmen  und  Ausgaben  ihrer  wahren  Natur
nach  darstellt.  Jedes  Verstecken  des  eigentlichen  Wesens  ist  eine
Verletzung  des  Budgetrechts,  wenn  es  auch  manchmal  seine  Berechtigung, ­
  ja  seine  Vorteile  hat.  Nehmen  wir  an,  das  Unterrichtsministerium ­
  will  anstatt  der  bedeutenden,  für  in  Privathäusem
untergebrachte  Schulen  gezahlten  Mietpreise  staatliche  Schulgebäude
errichten  in  der  Weise,  daß  es  auf  Grund  der  ins  Budget  eingestellten ­
  Mietzinsen  ein  Anlehen  kontrahiert,  welches  den  Bau  der
Schulgebäude  ermöglicht.  In  diesem  Falle  wird  mit  dem  Mietzinse
sogar  das  staatliche  Vermögen  vermehrt.  Nichtsdestoweniger  ist
es  budgetrechtlich  nicht  statthaft,  daß  anstatt  der  Zinsen  und
Amortisation  auch  fernerhin  Mietziensen  ins  Budget  eingestellt  sind,
um  so  weniger  als  budgetrechtlich  Vermögensveränderungen,  und
*)  Le  pvotectionnisme  financier  (Paris  1002).  7  1.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.