2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 367
jur Konstatierung der Nichtigkeit. Daß andererseits auch zur Geltendmachung der Nichtig—
leit ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, darf nicht, wie dies geschehen ist, in Abrede
gestellt werden.
Ansätze zur Anerkennung des Begriffs der Nichtigkeit enthält die reichsgerichtliche
Judikatur bereits vieler Orten (vgl. Entsch. d. R.Ger. in Strafs. Bd. XXIII S. 811,
17; 8* XXXI S. 104, Bd. XXXIII S. 75, sowie Deutsche Jur. Ztg. Bd. VI
S. 214).
Als nichtig müssen z. B. angesprochen werden Akte eines Nichtrichters oder eines
Nichtgerichts, Akte eines sachlich unzuständigen Gerichts, Prozeßakte bei fehlendem Straf—
lagerecht, ferner Scheinurteile u. s. w.
V. Von Bedeutung ist nicht bloß der ausgesprochene, sondern auch der un—
ausgesprochene Inhalt einer Willenserklärung (der „latente Geschäftsinhalt“). So ist in
jsedem verurteilenden Erkenntnis der Ausspruch verborgen, daß die Tat unter andere als
die ausdrücklich genannten rechtlichen Gesichtspunkte nicht zu subsumieren sei; die Ver—
arteilung wegen tätlicher Beleidigung besagt, daß die Tat keine Körperverletzung dar—
stelle u. s. w. Auch der unausgesprochene Inhalt eines Urteils erwächst in Rechtskraft.
VI. Eine Prozeßhandlung durch einen gewillkürten Stellvertreter vornehmen
zu lassen muß im allgemeinen als zulässig gelten, insoweit der Vertreter lediglich den
Willen des Vertretenen äußert (Vertretung in der Erklärung); dagegen kann der zur
Handlung Berufene prinzipiell nicht die Entschließung, ob (und eventuell wie) gehandelt
werden soll, einem Vertreter überlassen (Vertretung im Willen).
Dem Widerruf unterliegen Prozeßhandlungen in der Regel nicht. Eine Aus—
nahme muß u. a. für die Prozeßhandlungen, die Ausfluß eines Parteirechts sind, gelten.
Der Ver zicht auf ein prozessuales Recht, ebenso ein Vergleich über ein solches
muß zwar im allgemeinen als zulässig behauptet werden, aber besondere Gründe be—
dingen eine Ausnahme hiervon bei einer sehr großen Zahl von Prozeßrechten, so bei dem
Strafklagerecht, dem Strafantragsrecht u. s. w.
VII. In zeitlicher Hinsicht erhalten viele Prozeßhandlungen ihre Stelle im
Prozeß durch eine Frist oder einen Termin angewiesen.
1. Eine Frist ist ein Zeitabschnitt, innerhalb dessen eine Prozeßhandlung vor—
zunehmen ist (Handlungsfrist), z. B. 8 170 St.P.O., oder nicht vorzunehmen ist
(Zwischenfrist), z. B. 8 216 St. P.O. Wie im Zivilprozeß sind zu unterscheiden gesetz-
liche Fristen (deren Dauer sich unverlängerbar und unverkürzbar nach dem Gesetz richtet, —
im Strafprozeß meist eine Woche) und richterliche Fristen; fremd ist dem Strafprozeß
die Bezeichnung „Notfrist“. Die Berechnung der Fristen ist in 88 42, 48 St. P.O.
geregelt.
Die Fristen sind teils dem Gericht gesetzt (z. B. 8 275 St. P.O.) — dann hat
chre Nichteinhaltung gewöhnlich keine prozessualen, sondern nur eventuell disziplinagrische
Folgen —, teils den Parteien und Dritten, — dann sind sie, insoweit sie Handlungsfriften
sind, regelmäßig „Präklusivfristen“, d. h. die nicht innerhalb der Frist vorgenommene
Handlung ist verloren; doch kann der Präkludierte gegen die Versäumung der Frist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (réstitutio in integrum) erlangen,
wenn die Versäumung durch vis maior verursacht war, oder mit den Worten des Ge—
jetzes, wenn der Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an
der Einhaltung der Frist verhindert worden ist, wobei als unabwendbarer Zufall auch
die unverschuldete Unkenntnis von einer erfolgten Zustellung gilt (F 44 St. P.O.). Zur
Erlangung der Wiedereinsetzung bedarf es eines Gesuchs, das binnen einer Woche nach
Beseitigung des Hindernisses bei dem Gericht, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen
wäre, anzubringen ist; die Versäumungsgründe müssen darin angegeben und glaubhaft
zemacht sein (4 45). Zugänglich der Wiedereinstellung sind im Strafprozeß alle Fristen
ohne Unterschied; es gilt hier daher namentlich nicht der zivilprozessualische Satz:
Restitutio restitutionis non datur.
2. Ein Termin ist ein zur Vornahme von Prozeßhandlungen bestimmter Zeit—
bunkt. Ausbleiben der Beteiligten vereitelt gewöhnlich den Termin. Doch ist eine