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III. Strafrecht.
Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten oder des Privatklägers in dem dazu
anberaumten Termine in den Fällen der 88 230—282, 319, 870, 390, 427, 431, 451,
457, 475 St. P.O. möglich; gegen das alsdann in absegtie ergangene Urteil hat der
Ausgebliebene, wenn er duͤrch vis maior am Erscheinen verhindert war, die Wieder—
einsetzung in den vorigen Stand (8 284 St. P. O.), es müßte denn sein, daß der Aus—
gebliebene von der Befugnis, sich vertreten zu lassen, Gebrauch gemacht hatte oder von
der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden war (8 234 Abs. 2 St. P.O.).
VIII. Die Grundeinteilung der Prozeßhandlungen ist die in richterliche Handlungen
einerseits, Handlungen der Parteien und Dritter andererseits. Eine Sonderbehandlung
beanspruchen die Handlungen der behördlichen Hilfsorgane, weil sie teils richterliche, teils
außerrichterliche Handlungen sind.
Den Kern der richterlichen Handlungen speziell bilden die Entscheidungen im
weitesten Sinne (Urteile, Haftbefehle, Eröffnungsbeschlüsse u. s. w.); ihren Unterbau
bilden die gerichtlichen Unterfuchungshandlungen. Die Entscheidungen zer⸗
fallen in
1. prozeßerledigende, das sind solche, die dahin lauten, daß der Prozeß
zu Ende sein solle, sei es wegen Unstichhaltigkeit des Prozeßverhältnisses — sog. Formal⸗
entscheidung —, sei es unter Aburteilung des materiellen Prozeßgegenstandes — sog.
Sachentscheidung;
2. laufende Entscheidungen.
Die prozeßerledigenden Entscheidungen ergehen, insofern sie Sachentscheidungen sind,
zrundsätzlihh in Urteilsform (Ausnahmen: 88 172 202, 208, 449 St. P.O.).
Prozeßerledigende Formalentscheidungen dagegen und laufende Entscheidungen ergehen
grundsätzlich in Beschluß- oder Verfügungs form (Ausnahmen: 88 259 Abs. 2, 429,
158, 369 Abs. 2, 8, 894 Abs. 2, 8 St. P.O.) Der Unterschied zwischen Urteilen einer⸗
seits, Beschlüussen und Verfügungen andererseits ist besonders für die Anfechtung wichtig;
auch sind Urteile unwiderruflich, Beschlüsse und Verfügungen zum großen Teil wider⸗
cuflich. Voneinander unterscheiden sich Beschlüsse und Verfuͤgungen dadurch, daß erstere
von dem Gerichtsganzen, letztere von „einem Richter“ (dem Vorsitzenden, dem Er⸗
mittlungsrichter u. s. w.) ausgehen.
Die Untersuchungs handlungen haben untereinander das eine gemeinsam, daß
fie nicht, wie die Entscheidungen, bestimmenden Inhalt haben, sondern fragender, forschender
Natur sind. Sie unterscheiden sich aber je nach dem Objekt der forschenden Tatigkeit.
Jede Entscheidungstätigkeit ist nämlich ihrem Wesen nach ein Subsumieren von Tat—
sachen unter einen Rechtssatz. Es bedarf also der Aufsuchung
der anzuwendenden Rechtssätze;
der darunter zu subsumierenden Tatsachen; mitunter können letztere nur unter
Zuhilfenahme eines Erfahrungssatzes erforscht werden: es beduürfen also vor⸗
kommendenfalls der Aufsuchung auch
3. die Erfahrungssätze.
Diese suchende Taͤtigkeit vollzieht sich je nach dem Objekt in total verschiedener Weise.
Zu 1. Die Rechtssättzze hat der Richter (und jeder staatsanwaltschaftliche Beamte)
von Amts wegen zu kennen, wenn nicht, im Wege des Studiums, des Nachschlagens
und Denkens zu erforschen. Pacta probantur, iura novit euria; eine regelrechte Beweis⸗
aufnahme über Rechtssätze findet nicht statt; Einholung etwaiger Rechtsgutachten ist keine
Beweisaufnahme. Handelt es sich um ausländisches Recht, so kann freilich auch der Weg
einer Quasibeweisaufnahme beschritten werden (Vernehmung von Kennern des auslandischen
Rechts als Quasisachverständiger u. s. w. wobei die Sätze des Beweisrechts analoge
Anwendung finden.
Zu 2. Die für die Entscheidungen notwendigen Tatsachen sind teils materiell—
rechtlich erhebliche („relebante“ im engeren Sinne) — solche Tatsachen, von deren
Richtigkeit die Exristenz und Größe des Strafanspruchs und ver zugehörigen Neben—
ansprüche abhängt (also der materiellstrafrechtliche Tatbestand“ mit allen seinen Elementen
Handlunga, Erfolq. Kausalzusammenhang, Rechts widtakeit, Sne eevie