Full text : Arbeiterfürsorge im Hause Cornelius Heyl, Worms a. Rhein

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Mitglieder  mit  einem  Durchschnittsverdienst  von:
3  Mark  und  mehr  können  der  1.  Klasse,
2  Mark  und  mehr  können  der  2.  Klasse,
von  weniger  als  2  Mark  der  3.  Klasse  beitreten.
Die  Beiträge  sind  31,  21  und  15  Pf.  Das  Krankengeld  beträgt,  wenn  die
Krankheit  mindestens  drei  Arbeitstage  dauert,  für  jeden  Arbeitstag  und  die
auf  einen  Wochentag  fallenden  Festtage:

in  der  1.  Klasse  M.  1.25
in  der  2.  Klasse  M.  0.85
in  der  3.  Klasse  M.  0.60
Das  Sterbegeld  beträgt:
für  Mitglieder  der  1.  Klasse  M.  25.—
für  Mitglieder  der  2.  Klasse  M.  20.—
für  Mitglieder  der  3.  Klasse  M.  15.—

Im  Falle  des  Ablebens  der  Frau  eines  verheirateten  Mitgliedes  wird  ein  Beitrag ­
  von  15  Mark  zu  den  Beerdigungskosten  gezahlt.  Zur  Ermöglichung  dieser
Leistungen  gab  das  Haus  im  vergangenen  Jahre  einen  Zuschuß  von  30000  M  ark.
3.  Gesundheitspflege  kränklicher  Schulkinder.
Die  Kosten  ärztlich  verordneter  Badekuren  für  kränkliche  Schulkinder  von
Fabrikangehörigen  oder  deren  Unterbringung  in  Ferienkolonien  trägt,  nachdem ­
  die  Bedürftigkeit  festgestellt  ist,  die  Firma,  soweit  nicht  die  Krankenkasse ­
  dafür  aufkommt.  Die  Firma  steht  mit  dem  hiesigen  Verein  für  Gesundheitspflege ­
  armer  kränklicher  Schulkinder  in  Verbindung.  Seither  wurde  diese
Fürsorge  326  Kindern  zuteil.  Während  der  Wintermonate  wird  einer  Reihe
von  Kindern  warmes  Frühstück  in  der  Schule  gegeben.
4.  Pensionen.
Schon  im  Jahre  1858  wurde  zum  Gedächtnis  des  Gründers  der  Fabrik  die
Pensionierung  arbeitsunfähig  gewordener  Werkangehöriger  eingeführt.  Die
regelmäßige  Zahlung  von  Pensionen  erfolgt  seit  dieser  Zeit  aus  den  Mitteln
des  Hauses  ohne  jeglichen  Beitrag  der  Arbeiterschaft.  Arbeiter  mit  10-  bis
25jähriger  Dienstzeit  erhalten  bei  guter  Führung  einen  lebenslänglichen,
wöchentlichen  Zuschuß  zu  der  gesetzlichen  Invalidenrente,  der  sich  nach  der
Länge  der  Dienstzeit  abstuft,  so  daß  Pensionäre  mit  25jähriger  und  längerer
Dienstzeit  einschließlich  der  gesetzlichen  Invalidenrente  12  Mark  wöchentlich
beziehen.  Aufseher,  Werkmeister  und  vertragsmäßig  angestellte  Vertrauens ­
            
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