Full text : Volkswirtschaftspolitik

50  Allgemeine  Gütererzeügungspolitik.
nahmen  zur  zweckmäßigen  Be-  und  Entwässerung,  soweit  dünnt ­
  nicht  lediglich  der  Zweck  des  Bodenschutzes  verfolgt  wird.
Hierher  gehören  weiter  die  besonderen  Wiesengenossenschaften ­
  und  die  Entwässerungsgenossenschaften  („Drainagegenossenschaften"). ­
  Auch  sonst  sind  auf  demGebiete  der  Bodenverbesserung ­
  häufig  Genossenschaften  tätig,  ein  Zeichen,  daß
Kraft  und  Einsicht  der  einzelnen  Grundeigentümer  oft  nicht
ausreicht,  diejenigen  Maßregeln  durchzuführen,  welche  zur
Hebung  der  Leistungsfähigkeit  des  Bodens  aus  öffentlichen
Rücksichten  erwünscht  sind.  Der  Staat  kann  hierbei  vielfach
fördemd  eingreifen  durch  Anregungen,  Bearbeitung  und
Prüfung  größerer  Bodenverbesserungspläne,  Geldpreise  für
besondere  Leistungen  usw.  Außerdem  hat  er  für  eine  genügende
  rechtliche  Grundlage  der  Bodenverbesserungsgenossenschaften
  zu  sorgen,  was  auch  —  namentlich  bezüglich
der  Wassergenossenschaften  —  vielfach  geschehen  ist.  Weiter
bedarf  es  in  vielen  Fällen  eines  erleichterten  und  dem  besonderen ­
  Bedürfnis  angepaßten  Kredits  für  die  Durchführung
von  Bodenverbesserungen.  Diesem  Zwecke  dient  die  Errichtung ­
  besonderer  Kreditanstalten,  ivie  sie  z.  B.  in  den  „Landeskultur-Rentenbanken" ­
  entstanden  sind.  Sie  gewähren  sowohl
Genossenschaften,  als  auch  Gemeinden  und  einzelnen  Grundbesitzern ­
  zur  Ausführung  von  Bodenverbesserungen  unkündbare ­
  allmählich  zu  tilgende  Darlehen  und  erhalten  die  Mittel
dazu  durch  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber ­
  („Landeskultur-Rentenbriefen"  oder-„Rentenscheinen"),
die  aus  den  vom  Schuldner  gezahlten  Tilgungsbeträgen  allmählich ­
  wieder  eingelöst  werden.  Die  Errichtung  solcher
Banken  in  Preußen  ist  nach  dem  Gesetze  vom  13.  Mai  1879
den  Provinzialverbänden  anheimgestellt.  Auf  Grund  der
gesetzlichen  Vorschriften  sind  solche  Banken  entstanden  in
Schlesien  1880,  in  Schleswig-Holstein  1881,  in  Posen  1885,
in  Westfalen  1894.
            
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