50 Allgemeine Gütererzeügungspolitik.
nahmen zur zweckmäßigen Be- und Entwässerung, soweit dünnt
nicht lediglich der Zweck des Bodenschutzes verfolgt wird.
Hierher gehören weiter die besonderen Wiesengenossenschaften
und die Entwässerungsgenossenschaften („Drainagegenossenschaften").
Auch sonst sind auf demGebiete der Bodenverbesserung
häufig Genossenschaften tätig, ein Zeichen, daß
Kraft und Einsicht der einzelnen Grundeigentümer oft nicht
ausreicht, diejenigen Maßregeln durchzuführen, welche zur
Hebung der Leistungsfähigkeit des Bodens aus öffentlichen
Rücksichten erwünscht sind. Der Staat kann hierbei vielfach
fördemd eingreifen durch Anregungen, Bearbeitung und
Prüfung größerer Bodenverbesserungspläne, Geldpreise für
besondere Leistungen usw. Außerdem hat er für eine genügende
rechtliche Grundlage der Bodenverbesserungsgenossenschaften
zu sorgen, was auch — namentlich bezüglich
der Wassergenossenschaften — vielfach geschehen ist. Weiter
bedarf es in vielen Fällen eines erleichterten und dem besonderen
Bedürfnis angepaßten Kredits für die Durchführung
von Bodenverbesserungen. Diesem Zwecke dient die Errichtung
besonderer Kreditanstalten, ivie sie z. B. in den „Landeskultur-Rentenbanken"
entstanden sind. Sie gewähren sowohl
Genossenschaften, als auch Gemeinden und einzelnen Grundbesitzern
zur Ausführung von Bodenverbesserungen unkündbare
allmählich zu tilgende Darlehen und erhalten die Mittel
dazu durch Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber
(„Landeskultur-Rentenbriefen" oder-„Rentenscheinen"),
die aus den vom Schuldner gezahlten Tilgungsbeträgen allmählich
wieder eingelöst werden. Die Errichtung solcher
Banken in Preußen ist nach dem Gesetze vom 13. Mai 1879
den Provinzialverbänden anheimgestellt. Auf Grund der
gesetzlichen Vorschriften sind solche Banken entstanden in
Schlesien 1880, in Schleswig-Holstein 1881, in Posen 1885,
in Westfalen 1894.