Bodenbewirtschaftungspolitik^ Jagd- u. Fischereipolitik. 77
auch dann, wenn er von nicht verbundenen einzelnen Unternehmungen
durchgeführt wird. Hier liegt in der Tat eine
große Schwierigkeit, der nur dadurch zu begegneit tväre,
daß das ganze Wirtschaftsleben unter strenge behördliche
Überwachung genommen würde. Für eilt gesetzliches Einschreiten,
falls es überhaupt nötig werden sollte, ist die wichtigste
Vorbedingung eine genaue Erforschung der tatsächlichen
Verhältnisse. Deshalb hat das Reichsamt des Jiutern seit
Anfang 1903 in gewissen Abständen Vertreter aller beteiligten
Kreise zu Verhandlungen über wichtige Verbände zusammengerufen.
Dadurch wurde- es möglich, in unbeengter und unbeeinflußter
Rede und Gegetirede eine Klärung über Gestaltung,
Aufbau, Verhalten rind Wirkungen dieser Verbände
herbeizuführen. Nach solchen Vorbereitungen hat das ReichSaint
des Innern in den Jahren 1905—1908 dem Reichstag
eine umfangreiche vierbändige Denkschrift vorgelegt, die über
die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Deutschland
und über das ausländische Recht bezüglich der Verbände eingehende
Aufschlüsse gibt.
Dritter Teil.
Besondere (Hütererzeugungspolitik.
11. Bodenbewirtschaftungspolitik; Jagd- und Fischercipolitik.
Die schon besprochene Bvdeit- und Eigentumspolitik hat
vielfach auch Einfluß auf die Bodenbewirtschaftung, als
deren Hauptform die Landwirtschaft erscheint. Die Wahrnehmung
des Gesamtwohls in bezug auf die Landwirtschaft
verlangt aber noch nach vielen anderen Richtungen ein
staatliches Eingreifen. Denn die Landwirtschaft ist nicht mir
noch immer der verhältnismäßig umfangreichste Erwerbszweig
der Bevölkerung, dem kein einzelner Zineig auch der großeü