Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

—  12

Recht  der  Länder  und  Fürsorgeverbände,  den  Fürsorgebedürftigen
über  die  Grundsätze  hinaus  Hilfe  zu  gewähren,  ermöglicht  es  also,
eine  einheitliche  gehobene  Fürsorge  durchzuführen.  Die  Fürsorgeverbände ­
  sind  darin  nur  gehindert,  wenn  landesrechtliche  Vorschriften
entgegenstehen.
Einzelne  Länder,  z.  B.  Preußen  und  Sachsen  haben  in  ihren
landesrechtlichen  Anweisungen  die  Einheitsfürsorge  stipuliert.  Im
Erlaß  des  Preußischen  Ministeriums  für  Volkswohlfahrt  vom
14.  Februar  1925  heißt  es:
„Durch  Artikel  2  der  Preußischen  Verordnung  vom  20.  Dezember ­
  1924  ist  die  für  die  Kleinrentner  und  die  alten  invaliden
oder  berufsunfähig  gewordenen  Rentner  der  Arbeiter-  und  Angestelltenversicherung ­
  vorgesehene  besonders  starke  Individualisierung,
nach  der  sowohl  bei  der  Prüfung  der  Hilfsbedürftigkeit  wie  auch
bei  Art  und  Umfang  der  Hilfe  auf  die  früheren  Lebensverhältnisse
Rücksicht  zu  nehmen  und  die  Hilfe  auch  vor  Aufzehrung  kleinerer
Vermögen  zu  gewähren  ist,  für  alle  alten  und  erwerbsunfähig  gewordenen ­
  Personen  vorgeschrieben  worden,  wenn  sie  infolge  körperlicher ­
  oder  geistiger  Gebrechen  nicht  nur  vorübergehend  außerstande ­
  sind,  sich  durch  Arbeit  einen  wesentlichen  Teil  ihres  Lebensbedarfes ­
  zu  beschaffen  und  trotz  wirtschaftlicher  Lebensführung  auf
die  öffentliche  Fürsorge  angewiesen  sind.
Hierdurch  wird  dem  Zweck  der  Fürsorgepflichtverordnung  entsprechend ­
  eine  wesentliche  Ursache  der  bisherigen  Zersplitterung  im
Vollzug  der  öffentlichen  Wohlfahrtspflege  beseitigt  und  eine
Gruppenabgrenzung,  die  bisher  gleich  Würdige  von  einer  gehobenen ­
  pfleglichen  Betreuung  im  Falle  des  Alters  und  der  Erwerbsbeschränkung ­
  ausschloß,  überwunden,  ohne  daß  Art  und  Umfang
der  Fürsorge  auf  ein  Gleichmaß  da  herabgedrückt  wird,  wo  die
Verhältnisse  Verschiedenheit  erfordern."
Mit  diesem  Erlaß  ist  für  Preußen  die  Grundlage  für  eine  einheitliche ­
  gehobene  Fürsorge  gegeben.  Die  Bezirksfürsorgeverbände
sind  damit  in  ihrer  Ansicht  gestärkt,  daß  sowohl  aus  Gründen  der
Gerechtigkeit  wie  auch  aus  verwaltungstechnischen  Gründen  eine  einheitliche ­
  Fürsorge  für  alle  Gruppen  erforderlich  und  möglich  ist  und
daß  dann  im  Rahmen  derselben  eine  individuelle  Betreuung  einsetzen ­
  muß.  Damit  wird  die  Ungerechtigkeit  beseitigt,  daß  Hilfsbedürftige, ­
  auf  die  zufällig  das  Kriterium  des  Rentners  nicht  zutrifft,
schlechter  versorgt  werden,  als  diejenigen,  die  unter  den  Rentnerbegriff ­
  fallen.  Sind  mithin  differenzierte  Leistungen  nach  Gruppen
geordnet  abzulehnen,  so  sind  Differenzierungen  im  Hinblick  auf  das
gesteckte  Ziel  der  Fürsorge  geradezu  erforderlich.  Oberbürgermeister

Cuno-Ha
Sinne  c
leistungei
Abhandü
stützungs
;
ftützun
Wert  1
in  Rll
Aus
Maß  der
muh,  we
a)
Jugend,
b)  i
beitsfähi
c)  i
beitsunfc
d)
asoziale,
Siej
an  die  5
Untersch,
sorgte  3
fährdetei
Wiederh
arbeitsu!
hat  auf
früheren
anderen
fchaftlich
feins  erb
Oberbür
des  natü
zialen  G
wickelt  t
ftenzmin
tigen  gei
für  die
1  Si
Nr.  10-19
2  V
26.  9.  191
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.