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Recht der Länder und Fürsorgeverbände, den Fürsorgebedürftigen
über die Grundsätze hinaus Hilfe zu gewähren, ermöglicht es also,
eine einheitliche gehobene Fürsorge durchzuführen. Die Fürsorgeverbände
sind darin nur gehindert, wenn landesrechtliche Vorschriften
entgegenstehen.
Einzelne Länder, z. B. Preußen und Sachsen haben in ihren
landesrechtlichen Anweisungen die Einheitsfürsorge stipuliert. Im
Erlaß des Preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt vom
14. Februar 1925 heißt es:
„Durch Artikel 2 der Preußischen Verordnung vom 20. Dezember
1924 ist die für die Kleinrentner und die alten invaliden
oder berufsunfähig gewordenen Rentner der Arbeiter- und Angestelltenversicherung
vorgesehene besonders starke Individualisierung,
nach der sowohl bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit wie auch
bei Art und Umfang der Hilfe auf die früheren Lebensverhältnisse
Rücksicht zu nehmen und die Hilfe auch vor Aufzehrung kleinerer
Vermögen zu gewähren ist, für alle alten und erwerbsunfähig gewordenen
Personen vorgeschrieben worden, wenn sie infolge körperlicher
oder geistiger Gebrechen nicht nur vorübergehend außerstande
sind, sich durch Arbeit einen wesentlichen Teil ihres Lebensbedarfes
zu beschaffen und trotz wirtschaftlicher Lebensführung auf
die öffentliche Fürsorge angewiesen sind.
Hierdurch wird dem Zweck der Fürsorgepflichtverordnung entsprechend
eine wesentliche Ursache der bisherigen Zersplitterung im
Vollzug der öffentlichen Wohlfahrtspflege beseitigt und eine
Gruppenabgrenzung, die bisher gleich Würdige von einer gehobenen
pfleglichen Betreuung im Falle des Alters und der Erwerbsbeschränkung
ausschloß, überwunden, ohne daß Art und Umfang
der Fürsorge auf ein Gleichmaß da herabgedrückt wird, wo die
Verhältnisse Verschiedenheit erfordern."
Mit diesem Erlaß ist für Preußen die Grundlage für eine einheitliche
gehobene Fürsorge gegeben. Die Bezirksfürsorgeverbände
sind damit in ihrer Ansicht gestärkt, daß sowohl aus Gründen der
Gerechtigkeit wie auch aus verwaltungstechnischen Gründen eine einheitliche
Fürsorge für alle Gruppen erforderlich und möglich ist und
daß dann im Rahmen derselben eine individuelle Betreuung einsetzen
muß. Damit wird die Ungerechtigkeit beseitigt, daß Hilfsbedürftige,
auf die zufällig das Kriterium des Rentners nicht zutrifft,
schlechter versorgt werden, als diejenigen, die unter den Rentnerbegriff
fallen. Sind mithin differenzierte Leistungen nach Gruppen
geordnet abzulehnen, so sind Differenzierungen im Hinblick auf das
gesteckte Ziel der Fürsorge geradezu erforderlich. Oberbürgermeister
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