Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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eljr  noch  roer t, 5 |äl)igfeit  zu  genügen.  Sie  sind  also  verpflichtet,  zu  diesem
Fahrnis-  ^ metfe  aud)  fort  Stamm  ihres  Vermögens  zu  verwenden  sowie,  wenn
einzelne  jI)r  3eitiger  Erwerb  nicht  ausreicht,  eine  ihrer  Erwerbsfahigkeit  ent->ndergut,
  anderweite  (auch  nicht  standesgemäße)  Tätigkeit  aufzuung
  der  j ud)en  Auf  die  Gefährdung  seines  eigenen  standesgemäßen  Untertterhalts-
  fann  sich  e i n  Ehegatte  gegenüber  dem  anderen  nicht  berufen.
:et  jedoch  Ebensowenig  kommt  es  der  Regel  nach  in  Betracht,  ob  die  Bedürftigwerbind-
  teit  ^  ein  sittliches  Verschulden  des  bedürftigen  Ehegatten  zurückzu-5
  r '  führen  ist.
1900  ge-  Im  F a lle  der  Scheidung  und  der  ihr  in  ihren  Wirkungen  ^
Bestim-  gleichgestellten  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  durch  Urteil  ist
en  Ehen,  der  allein  für  schuldig  erklärte  Ehegatte  verpflichtet,
teinschaft  fo m  anderen  Ehegatten  Unterhalt  zu  gewähren.  Die  Unterhaltse
  Güter-  psijcht  des  Mannes  geht  auch  hier  wieder  weiter  als  die  der  Frau.
>  „Allge-  Jeder  von  beiden  muß  dem  unschuldigen  Ehegatten  den  standes-S.
  in  Ost-  gemäßen  Unterhalt  gewähren,  der  sich  nach  der  Lebensstellung  des
Bedürftigen  bestimmt,  in  der  Regel  derjenigen  des  Mannes  im  Zeit-Iche
  Ab-  punkt  der  rechtskräftigen  Scheidung.  Die  Verpflichtung  ist  aber  für
Ehegatten  Heide  verschieden  begrenzt.  Der  Mann  hat  der  Frau  insoweit  Unterer ­
  gesetz-  HM  zu  gewähren,  als  sie  ihn  nicht  aus  den  Einkünften  ihres
>aft  fort-  Vermögens  (nicht  aus  dem  Stamm)  und,  sofern  nach  den  Verhältt
  ist  die  nissen,  in  denen  die  Ehegatten  gelebt  haben,  Erwerb  durch  Arbeit  der
)s  (z.  B.  Frau  üblich  ist,  aus  dem  Ertrag  ihrer  Arbeit  bestreiten  kann.  Der
t  kommt,  Mann  dagegen  kann  von  der  Frau  Unterhalt  nicht  verlangen,  solange
Gesamt-  er  irgendwelches  Vermögen  besitzt  und  irgend  arbeiten  kann,
ltten  be-  Falls  beide  Ehegatten  für  schuldig  erklärt  sind,  besteht  keine  geamtgute.
  genseitige  Unterhaltspflicht.
Die  Unfähigkeit  des  allein  für  schuldig  erklärten  Ehegatten  —  s®®-  1579
.  h  Mann  oder  Frau  —,  bei  Berücksichtigung  seiner  sonstigen  Verpflichcyes
  uno  tungen  ol)ne  Gefährdung  des  eigenen  standesgemäßen  Unterhaltes
eten  065  dem  anderen  Ehegatten  Unterhalt  zu  gewähren,  wird  nur  soweit  berücksichtigt, ­
  als  er  berechtigt  ist,  von  den  zu  seinem  Unterhalt  verfügsstellung,
  barm  Einkünften  (aus  Vermögen  und  Erwerb)  zwei  Drittel,  min-;
  3U  0e=  destens  aber  das  zu  seinem  notdürftigen  Unterhalt  Erforderliche  zulcht
  Vor-  rückzubehalten,  chat  er  einem  minderjährigen  unverheirateten  Kinde
3Ka ’l ne5  oder  infolge  seiner  Wiederverheiratung  dem  neuen  Ehegatten  Unterbau ­
  Vor-  3U  gemähren,  so  beschränkt  sich  seine  Verpflichtung  dem  geschiedenen ­
  Ehegatten  gegenüber  auf  dasjenige,  was  mit  Rücksicht  auf  die
n  zu  ge-  Bedürfnisse  sowie  auf  die  Vermögens-  und  Erwerbsverhältnisse  der
Beteiligten  der  B  i  l  l  i  g  k  e  i  t  entspricht.  Die  Unterhaltspflicht  des  in
n  Unter-  feinem  standesgemäßen  Unterhalt  gefährdeten  Mannes  fällt  unter
n  haben  fon  vorerwähnten  Voraussetzungen  ganz  weg,  wenn  die  Frau  ihren
ihrer  Er-  Unterhalt  aus  dem  Stamm  ihres  Vermögens  bestreiten  kann.
            
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