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eljr noch roer t, 5 |äl)igfeit zu genügen. Sie sind also verpflichtet, zu diesem
Fahrnis- ^ metfe aud) fort Stamm ihres Vermögens zu verwenden sowie, wenn
einzelne jI)r 3eitiger Erwerb nicht ausreicht, eine ihrer Erwerbsfahigkeit ent->ndergut,
anderweite (auch nicht standesgemäße) Tätigkeit aufzuung
der j ud)en Auf die Gefährdung seines eigenen standesgemäßen Untertterhalts-
fann sich e i n Ehegatte gegenüber dem anderen nicht berufen.
:et jedoch Ebensowenig kommt es der Regel nach in Betracht, ob die Bedürftigwerbind-
teit ^ ein sittliches Verschulden des bedürftigen Ehegatten zurückzu-5
r ' führen ist.
1900 ge- Im F a lle der Scheidung und der ihr in ihren Wirkungen ^
Bestim- gleichgestellten Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch Urteil ist
en Ehen, der allein für schuldig erklärte Ehegatte verpflichtet,
teinschaft fo m anderen Ehegatten Unterhalt zu gewähren. Die Unterhaltse
Güter- psijcht des Mannes geht auch hier wieder weiter als die der Frau.
> „Allge- Jeder von beiden muß dem unschuldigen Ehegatten den standes-S.
in Ost- gemäßen Unterhalt gewähren, der sich nach der Lebensstellung des
Bedürftigen bestimmt, in der Regel derjenigen des Mannes im Zeit-Iche
Ab- punkt der rechtskräftigen Scheidung. Die Verpflichtung ist aber für
Ehegatten Heide verschieden begrenzt. Der Mann hat der Frau insoweit Unterer
gesetz- HM zu gewähren, als sie ihn nicht aus den Einkünften ihres
>aft fort- Vermögens (nicht aus dem Stamm) und, sofern nach den Verhältt
ist die nissen, in denen die Ehegatten gelebt haben, Erwerb durch Arbeit der
)s (z. B. Frau üblich ist, aus dem Ertrag ihrer Arbeit bestreiten kann. Der
t kommt, Mann dagegen kann von der Frau Unterhalt nicht verlangen, solange
Gesamt- er irgendwelches Vermögen besitzt und irgend arbeiten kann,
ltten be- Falls beide Ehegatten für schuldig erklärt sind, besteht keine geamtgute.
genseitige Unterhaltspflicht.
Die Unfähigkeit des allein für schuldig erklärten Ehegatten — s®®- 1579
. h Mann oder Frau —, bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichcyes
uno tungen ol)ne Gefährdung des eigenen standesgemäßen Unterhaltes
eten 065 dem anderen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, wird nur soweit berücksichtigt,
als er berechtigt ist, von den zu seinem Unterhalt verfügsstellung,
barm Einkünften (aus Vermögen und Erwerb) zwei Drittel, min-;
3U 0e= destens aber das zu seinem notdürftigen Unterhalt Erforderliche zulcht
Vor- rückzubehalten, chat er einem minderjährigen unverheirateten Kinde
3Ka ’l ne5 oder infolge seiner Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten Unterbau
Vor- 3U gemähren, so beschränkt sich seine Verpflichtung dem geschiedenen
Ehegatten gegenüber auf dasjenige, was mit Rücksicht auf die
n zu ge- Bedürfnisse sowie auf die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der
Beteiligten der B i l l i g k e i t entspricht. Die Unterhaltspflicht des in
n Unter- feinem standesgemäßen Unterhalt gefährdeten Mannes fällt unter
n haben fon vorerwähnten Voraussetzungen ganz weg, wenn die Frau ihren
ihrer Er- Unterhalt aus dem Stamm ihres Vermögens bestreiten kann.