Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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(Über  die  Unterhaltspflicht  bei  nichtiger  ober  anfechtbarer  odereigenem  5
angefochtener  Ehe  siehe  B.  ®.  B.  1345—1347;  1351.)  beschaffen
4.  Unterhaltspflicht  des  Vaters  eines  unehelichen  Kindes.  Rahmen
tücnöictc  -
BGB.  Hus  Über  das  Verhältnis  des  unehelichen  Kindes  zu  der  Mutter  und  ”
zu  den  Verwandten  der  Mutter  vgl.  oben  I  Abf.  3.  .  .
Mit  feinem  Vater  gilt  das  uneheliche  Kind  nicht  als  oermanbt. De .z etr “  6
Ein  gegenseitiger  Unterhaltsanspruch  besteht  demgemäß  weder  n | D Ö en

zwischen  dem  Vater  noch  zwischen  dessen  Verwandten  und  dem  Kinde.

Das  Kind  hat  gegen  seinen  Vater  vielmehr  einen  besonderen  einrechtlicher



seitiqen  Unterhaltsanspruch,  welcher  rein  vermögensrechtlich  auf
BBB.  nos  Zahlung  einer  Geldrente  geht.  vermögen
Der  Vater  des  unehelichen  Kindes  ist  verpflichtet,  dem  Kinde  bis^gen  ho
zur  Vollendung  des  16.  Lebensjahres  den  der  Lebensstellung  d  er  j”. e  f e
Mutter  entsprechenden  Unterhalt  zu  gewähren.  Ist  das  Kind  zur  ourf  ige
Zeit  der  Vollendung  des  16.  Lebensjahres  infolge  körperlicher  ober  “ ,er  en  _
geistiger  Gebrechen  außerstande,  sich  selbst  zu  unterhalten,  so  hat  der  ben
Vater  auch  über  diese  Zeit  hinaus  Unterhalt  zu  gewähren.  Solange
das  Kind  das  16.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  ist  die  Unter-  „  6.  Vi
Haltspflicht  des  Vaters  eine  unbedingte  und  nicht  auf  den  notdürftigen  ruckstchtig
Unterhalt  beschränkt.  Es  kommt  weder  auf  die  Bedürftigkeit  des  fahl  dung
BGB.  1708ii  Kindes  an  noch  auf  die  Leistungsfähigkeit  des  Vaters.  Da-  Unterhali
gegen  entfällt  gegenüber  dem  Kinde  nach  Vollendung  des  16.  Lebens-  Wuchtige
jahres  die  Verpflichtung  des  Vaters,  wenn  dieser  bei  Berücksichtigung  “. er
seiner  sonstigen  Verpflichtungen  außerstande  ist,  ohne  Gefährdung  Erwerbsl
seines  eigenen  standesgemäßen  Unterhaltes  den  Unterhalt  zu  ge-  bei  tomn
währen.  bern  ™' a '
BGB.  I7IS  Der  Vater  ist  verpflichtet,  der  Mutter  die  Kosten  der  Ent  -  ^ rmer  51

bindung  sowie  die  Kosten  des  Unterhaltes  für  die  ersten

Währung

6  Wochen  nach  der  Entbindung  und  die  durch  Schwangerschaft  und  gemäßer
Entbindung  etwa  entstehenden  weiteren  Kosten  zu  ersetzen.  Gilt  ein  a  1
BGB.  1703  Kind  nicht  als  ehelich,  weil  beiden  Eheleuten  die  Nichtigkeit  der  Ehe  kl
bei  der  Eheschließung  bekannt  war,  so  kann  es  gleichwohl  von  dem
Vater,  solange  er  lebt,  Unterhalt  wie  ein  eheliches  Kind  verlangen.

fall  der
gemäßen
5.  Vorausjehung  des  llnterhattungsanspruches.  Verpflich
Während  auf  Seiten  der  Ehefrau  und  des  unehelichen  Kindes  die  wie  ausg
Bedürftigkeit  grundsätzlich  nicht  Voraussetzung  für  den  Unterhalts-  prüfen,  i
anfpruch  ist,  ist  unter  Verwandten  nur  derjenige  unterhaltsbe-  Fälligkeb
BGB.  Ei  rechtigt,  welcher  außerstande  ist,  sich  selbst  zu  unterhalten.  Da  satz  zu  n
das  Maß  des  zu  gewährenden  Unterhaltes  sich  nach  der  Lebens-  Verpflich
stellung  des  Bedürftigen  bestimmt  (standesgemäßer  Unterhalt),  so  ist  Deckung
nach  dem  BGB.  der  Unterhaltsanspruch  begründet,  wenn  und  soweit  eigenen
BGB.  i6io  der  Berechtigte  sich  seinen  standesgemäßen  Unterhalt  nicht  aus  haltsbere
            
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