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arer odereigenem Vermögen und durch eigenen (standesgemäßen) Erwerb zu
beschaffen vermag. Dieser Unterhaltsanspruch geht somit über den
iej . Rahmen der öffentlichen Fürsorge hinaus, nach welcher nur der note
,' wendige Lebensbedarf in Betracht kommt.
utter und ^twas besonderes gilt nach dem BGB. für ein minderjähriges un- 160211
h verheiratetes Kind insofern, als es von seinen Eltern, auchwenn esVerjermanotJ
„ gen die Gewährung des Unterhaltes insoweit verlangen kann,
^ ” eö h er al5 die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum
m Mm0e - Unterl)a it nicht ausreichen, während für die Frage der öffentlich-HYf
1 ^'^rechtlichen chilfsbedürftigkeit des Kindes auch der Stamm des Kindes-1
1 ] "^Vermögens zu berücksichtigen ist, vorausgesetzt, daß es sich um Ber-,.
h ,. mögen handelt, welches zur Abhilfe des Notstandes bereite Mittel darsttixoe
Dt5| 6 . etet Ebenso tritt die öffentliche Fürsorge nur ein, wenn der notung
oer-dürftige Unterhalt durch eigene Arbeit überhaupt nicht erworben
stmo 3ur roeri)en f annf ohne Rücksicht auf die Standesgemäßheit der erwer-^r°er,enden
Tätigkeit.
Solanae Auf Seiten des Unterhalts pflichtigen Verwandten ist in der «««. leim
ie Unter Regel Voraussetzung für die Unterhaltspflicht, daß dieser bei Bedüritiaen
rücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne Geakeit
des fährdung seines standesgemäßen Unterhaltes dem Bedürftigen den
ers Ja Unterhalt zu gewähren. Der in Anspruch genommene Unterhalts-Lebens-pf^chtige
muß seine Leistungsunfähigkeit beweisen. Bei Bemessung
nckniauna ber Leistungsfähigkeit ist nicht nur das Vermögen, sondern auch die
fäbrduna Erwerbskraft des in Anspruch Genommenen zu berücksichtigen. Hier-I
' M bei kommt es nicht allein darauf an, was er tatsächlich erwirbt, son-'
dern was er in einer seiner Lebensstellung ungefähr entsprechenden
er (x Erwerbstätigkeit erwerben kann. Der Verpflichtete kann die Ge-•
r, n Währung des Unterhaltes nur verweigern, wenn sein eigener standesüait
und gemäßer Unterhalt gefährdet würde. Er braucht weder seine Er-Giü
ein werbstätigkeit über die durch Rücksicht auf Erhaltung seiner Erwerbsder
Ebe sühigkeit gebotenen Grenzen auszudehnen, noch sein Kapitalverdem
mögen anzugreifen, sofern es ihm unentbehrlich ist, um sich beim gortfall
der eigenen Erwerbsfähigkeit in der Zukunft einen standesgemäßen
Unterhalt zu sichern. Außerdem sind auch die sonstigen
Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, die er,
indes die wie ausgeführt, selbst darzulegen und zu beweisen hat. Es ist also zu
iterhalts- prüfen, ob und wieweit die sonstigen Verpflichtungen nach ihrer
rhaltsbe- Fälligkeit und ihrer Natur (erzwingbare Verpflichtungen im Gegent
e n. Da satz zu moralischen Verpflichtungen usw.) die Leistungsfähigkeit des
Lebens- Verpflichteten zurzeit in dem Maße beeinträchtigen, daß nach ihrer
lt), so ist Deckung ihm nicht soviel übrig bleibt, um ohne Gefährdung des
xd soweit eigenen standesgemäßen Unterhaltes noch etwas für den Untericht
aus haltsberechtigten hergeben zu können.