Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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arer  odereigenem  Vermögen  und  durch  eigenen  (standesgemäßen)  Erwerb  zu
beschaffen  vermag.  Dieser  Unterhaltsanspruch  geht  somit  über  den
iej .  Rahmen  der  öffentlichen  Fürsorge  hinaus,  nach  welcher  nur  der  note
 ,'  wendige  Lebensbedarf  in  Betracht  kommt.
utter  und  ^twas  besonderes  gilt  nach  dem  BGB.  für  ein  minderjähriges  un-  160211
h  verheiratetes  Kind  insofern,  als  es  von  seinen  Eltern,  auchwenn  esVerjermanotJ
  „ gen  die  Gewährung  des  Unterhaltes  insoweit  verlangen  kann,
^  ” eö h er al5  die  Einkünfte  seines  Vermögens  und  der  Ertrag  seiner  Arbeit  zum
m  Mm0e - Unterl)a it  nicht  ausreichen,  während  für  die  Frage  der  öffentlich-HYf
 1  ^'^rechtlichen  chilfsbedürftigkeit  des  Kindes  auch  der  Stamm  des  Kindes-1
  1  ]  "^Vermögens  zu  berücksichtigen  ist,  vorausgesetzt,  daß  es  sich  um  Ber-,.
  h  ,.  mögen  handelt,  welches  zur  Abhilfe  des  Notstandes  bereite  Mittel  darsttixoe
  Dt5| 6 . etet  Ebenso  tritt  die  öffentliche  Fürsorge  nur  ein,  wenn  der  notung
  oer-dürftige  Unterhalt  durch  eigene  Arbeit  überhaupt  nicht  erworben
stmo  3ur  roeri)en  f annf  ohne  Rücksicht  auf  die  Standesgemäßheit  der  erwer-^r°er,enden
  Tätigkeit.
Solanae  Auf  Seiten  des  Unterhalts  pflichtigen  Verwandten  ist  in  der  «««.  leim
ie  Unter  Regel  Voraussetzung  für  die  Unterhaltspflicht,  daß  dieser  bei  Bedüritiaen
  rücksichtigung  seiner  sonstigen  Verpflichtungen  imstande  ist,  ohne  Geakeit
  des  fährdung  seines  standesgemäßen  Unterhaltes  dem  Bedürftigen  den
ers  Ja  Unterhalt  zu  gewähren.  Der  in  Anspruch  genommene  Unterhalts-Lebens-pf^chtige
  muß  seine  Leistungsunfähigkeit  beweisen.  Bei  Bemessung
nckniauna  ber  Leistungsfähigkeit  ist  nicht  nur  das  Vermögen,  sondern  auch  die
fäbrduna  Erwerbskraft  des  in  Anspruch  Genommenen  zu  berücksichtigen.  Hier-I
  '  M  bei  kommt  es  nicht  allein  darauf  an,  was  er  tatsächlich  erwirbt,  son-'
  dern  was  er  in  einer  seiner  Lebensstellung  ungefähr  entsprechenden
er  (x  Erwerbstätigkeit  erwerben  kann.  Der  Verpflichtete  kann  die  Ge-•
  r,  n  Währung  des  Unterhaltes  nur  verweigern,  wenn  sein  eigener  standesüait
  und  gemäßer  Unterhalt  gefährdet  würde.  Er  braucht  weder  seine  Er-Giü
  ein  werbstätigkeit  über  die  durch  Rücksicht  auf  Erhaltung  seiner  Erwerbsder
  Ebe  sühigkeit  gebotenen  Grenzen  auszudehnen,  noch  sein  Kapitalverdem
  mögen  anzugreifen,  sofern  es  ihm  unentbehrlich  ist,  um  sich  beim  gortfall
  der  eigenen  Erwerbsfähigkeit  in  der  Zukunft  einen  standesgemäßen ­
  Unterhalt  zu  sichern.  Außerdem  sind  auch  die  sonstigen
Verpflichtungen  des  Unterhaltspflichtigen  zu  berücksichtigen,  die  er,
indes  die  wie  ausgeführt,  selbst  darzulegen  und  zu  beweisen  hat.  Es  ist  also  zu
iterhalts-  prüfen,  ob  und  wieweit  die  sonstigen  Verpflichtungen  nach  ihrer
rhaltsbe-  Fälligkeit  und  ihrer  Natur  (erzwingbare  Verpflichtungen  im  Gegent
  e  n.  Da  satz  zu  moralischen  Verpflichtungen  usw.)  die  Leistungsfähigkeit  des
Lebens-  Verpflichteten  zurzeit  in  dem  Maße  beeinträchtigen,  daß  nach  ihrer
lt),  so  ist  Deckung  ihm  nicht  soviel  übrig  bleibt,  um  ohne  Gefährdung  des
xd  soweit  eigenen  standesgemäßen  Unterhaltes  noch  etwas  für  den  Untericht
  aus  haltsberechtigten  hergeben  zu  können.
            
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