Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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3. Es dürfen keine näheren Verwandten bereits von ihm unter 
stützt werden, z. 93. eigene Kinder gegenüber dem Vater oder der 
Mutter, 
4. Die Unterbringung darf keine außergewöhnliche Härte für den 
Unterzubringenden darstellen. 
Diese letztere Bestimmung ist ganz allgemein gefaßt und dient 
zur Beseitigung von etwaigen Härten, die trotz der bereits vorge 
sehenen sonstigen Sicherungsgründe gleichwohl eintreten können. 
3. Von besonderer Bedeutung für die Fürsorgeverbände ist das 
Verfahren vor der Unterbringung. Es erfolgt auf Antrag des unter 
stützenden B. F. 93., sei es ex officio oder auf Antrag eines Unter 
haltspflichtigen durch Beschluß des Bezirksausschusses, der endgültig 
ist. Dem Antrag auf Unterbringung geht voraus eine einmalige oder 
wiederholte Verwarnung durch den Bezirksfürsorgeverband, die auch 
durch die Polizeibehörde wiederholt werden kann. Die Verwarnung 
erfolgt zweckmäßig unter Hinweis auf die drohende Unterbringung. 
Wie die Erfahrung lehrt, führt schon vielfach dieser Hinweis zum 
Erfolg. Häufig geht dan^benher die Anzeige bei der Polizeibehörde 
und damit die Einleitung des Strafverfahrens. 
Die Handhabung des Verfahrens durch den Bezirksausschuß im 
besonderen entspricht leider bis jetzt nicht überall den berechtigten 
Wünschen der B. F. V. Das Verfahren ist meistens zu schwerfällig 
und langwierig. Es muß deshalb auf eine möglichste Beschleunigung 
und Abkürzung hingewirkt werden. Es darf ferner auch nicht vor 
kommen, wie es leider tatsächlich geschehen ist, daß ein Bezirksaus 
schuß sich weigert, einen Unterbringungsbeschluß zu erlassen, an 
geblich weil der Arbeitsscheue nicht gehört werden kann. Die Pr. 
Ausf.-B. in Z. VI 2 vom 17. 4. 24 bringen klar zum Ausdruck, daß die 
besonderen Umstände, die eine Anhörung ausschließen, z. B. dann 
vorliegen, wenn der Unterzubringende nicht aufzufinden ist. Der 
betreffende Bezirksausschuß vertritt aber den Standpunkt, „daß der 
§ 23 der R. F. 93., der klar und unzweideutig zwingend die Anhörung 
des Unterzubringenden ausspreche, durch die Pr. Ausf.-Best. nicht 
abgeändert werden könne; hieran müsse festgehalten werden . Wenn 
sich also jemand versteckt hält bzw. seinen Aufenthaltsort häufig 
wechselt, so wird er sich stets einer Vernehmung entziehen können 
und damit jedes Zwangsverfahren vereiteln. 
Ist der Unterbringungsbeschluß erlassen, so wird der Betroffene 
vielfach schon durch einen Hinweis darauf veranlaßt, nunmehr seiner 
Arbeits- oder Nährpflicht für die Zukunft nachzukommen, ja sogar 
rückständige Zahlungen zu leisten, nur um betn Arbeitszwang zu ent 
gehen. Die eigentliche Unterbringung braucht daher nur in verhältnis 
mäßig wenigen Fällen durchgeführt zu werden. Wie sich aus einem
	        
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