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3. Es dürfen keine näheren Verwandten bereits von ihm unter
stützt werden, z. 93. eigene Kinder gegenüber dem Vater oder der
Mutter,
4. Die Unterbringung darf keine außergewöhnliche Härte für den
Unterzubringenden darstellen.
Diese letztere Bestimmung ist ganz allgemein gefaßt und dient
zur Beseitigung von etwaigen Härten, die trotz der bereits vorge
sehenen sonstigen Sicherungsgründe gleichwohl eintreten können.
3. Von besonderer Bedeutung für die Fürsorgeverbände ist das
Verfahren vor der Unterbringung. Es erfolgt auf Antrag des unter
stützenden B. F. 93., sei es ex officio oder auf Antrag eines Unter
haltspflichtigen durch Beschluß des Bezirksausschusses, der endgültig
ist. Dem Antrag auf Unterbringung geht voraus eine einmalige oder
wiederholte Verwarnung durch den Bezirksfürsorgeverband, die auch
durch die Polizeibehörde wiederholt werden kann. Die Verwarnung
erfolgt zweckmäßig unter Hinweis auf die drohende Unterbringung.
Wie die Erfahrung lehrt, führt schon vielfach dieser Hinweis zum
Erfolg. Häufig geht dan^benher die Anzeige bei der Polizeibehörde
und damit die Einleitung des Strafverfahrens.
Die Handhabung des Verfahrens durch den Bezirksausschuß im
besonderen entspricht leider bis jetzt nicht überall den berechtigten
Wünschen der B. F. V. Das Verfahren ist meistens zu schwerfällig
und langwierig. Es muß deshalb auf eine möglichste Beschleunigung
und Abkürzung hingewirkt werden. Es darf ferner auch nicht vor
kommen, wie es leider tatsächlich geschehen ist, daß ein Bezirksaus
schuß sich weigert, einen Unterbringungsbeschluß zu erlassen, an
geblich weil der Arbeitsscheue nicht gehört werden kann. Die Pr.
Ausf.-B. in Z. VI 2 vom 17. 4. 24 bringen klar zum Ausdruck, daß die
besonderen Umstände, die eine Anhörung ausschließen, z. B. dann
vorliegen, wenn der Unterzubringende nicht aufzufinden ist. Der
betreffende Bezirksausschuß vertritt aber den Standpunkt, „daß der
§ 23 der R. F. 93., der klar und unzweideutig zwingend die Anhörung
des Unterzubringenden ausspreche, durch die Pr. Ausf.-Best. nicht
abgeändert werden könne; hieran müsse festgehalten werden . Wenn
sich also jemand versteckt hält bzw. seinen Aufenthaltsort häufig
wechselt, so wird er sich stets einer Vernehmung entziehen können
und damit jedes Zwangsverfahren vereiteln.
Ist der Unterbringungsbeschluß erlassen, so wird der Betroffene
vielfach schon durch einen Hinweis darauf veranlaßt, nunmehr seiner
Arbeits- oder Nährpflicht für die Zukunft nachzukommen, ja sogar
rückständige Zahlungen zu leisten, nur um betn Arbeitszwang zu ent
gehen. Die eigentliche Unterbringung braucht daher nur in verhältnis
mäßig wenigen Fällen durchgeführt zu werden. Wie sich aus einem