Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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Bericht  der  Stadt  Hamburg  ergibt,  brauchte  von  66  im  Jahre  1924
gestellten  Anträgen  auf  Unterbringung  diese  nur  in  43  Fällen  beschlossen ­
  zu  werden,  und  lediglich  in  11,  ö.  h.  also  in  einem  Sechstel
aller  Fälle  mußte  die  Unterbringung  tatsächlich  durchgeführt  werden.
4.  Was  die  Anstaltsunterbringung  angeht,  so  sind  nach  einer
Rundfrage  bei  den  westfälischen  Stadt-  und  Landkreisen  die  hauptsächlichsten ­
  Bedenken  und  Beschwerden  des  B.  F.  V.  gegen  eine  solche
folgende:
a)  die  Handhabung  der  Disziplin  in  der  Anstalt  sei  nicht  streng
genug,
b)  die  Kosten  der  Unterbringung  seien  zu  hoch.
Was  die  Beschwerde  zu  a)  anbetrifft,  so  hat  sich  diese  als  nicht
zutreffend  erwiesen.  Wie  eine  eingehende  Besichtigung  des  Arbeitshauses ­
  der  Provinz  Westfalen  in  Benninghausen  durch  den  Arbeitsausschuß ­
  ergeben  hat,  sind  sowohl  die  innere  Einrichtung  und  der
Betrieb  als  auch  die  Unterbringung  und  Verpflegung  der  Insassen
durchaus  sachgemäß  durchgeführt.  Auch  die  täglich  verlangte  Arbeit
<10—11  Stunden),  die  teils  in  besonderen  Werkstätten,  teils  in  der
Landwirtschaft  geleistet  werden  muß,  ist  als  ausreichend  und  angemessen
  zu  bezeichnen.  Diese  ständige  Arbeit,  verbunden  mit  einer
durch  die  Hausordnung  vorgeschriebenen  strengen  Zucht  läßt  die  Insassen ­
  den  Mangel  an  Bewegungsfreiheit  und  das  Fehlen  eines  ungebundenen ­
  Dahinlebens  auf  Kosten  anderer  doch  recht  fühlbar  werden.
Wünschenswert  war  lediglich  eine  Verschärfung  der  vorgesehenen
Strafen,  die  den  in  der  Pr.  Ausf.-Anw.  vorgeschriebenen  Strafrahmen ­
  nicht  ganz  ausfüllten.  Eine  entsprechende  Abänderung  ist
bereits  in  Aussicht  gestellt.
Der  zweite  Einwand,  daß  die  Kosten,  die  dem  B.  F.  V.  durch
die  Unterbringung  der  Arbeitsscheuen  neben  der  häufig  notwendigen
ständigen  Unterstützung  ihrer  Angehörigen  erwachsen,  zu  hoch  seien
und  dadurch  die  tatsächliche  Unterbringung  vielfach  illusorisch  werden
ließen,  muß  vom  Standpunkt  der  B.  F.  V.  als  durchaus  berechtigt
angesehen  werden.  Zunächst  ist  es  ganz  unverständlich,  wie  die  Pr.
Ausf.-Best.  in  §  27  davon  haben  sprechen  können,  daß  der  Überschuß
des  Arbeitsverdienstes  zur  Deckung  der  Kosten  der  Fürsorge  für  die
Angehörigen,  solange  die  Unterbringung  dauere,  zu  verwenden  sei.
Durch  eine  eingehende  Prüfung  der  Unterlagen  an  Ort  und  Stelle  ist
festgestellt,  daß  einerseits  die  Gesamtkosten  im  Jahre  1924  von  etwa
2,03  Mark  täglich,  die  sich  aus  Aufwendungen  für  Aufsicht,  Beköstigung ­
  und  Bekleidung  und  sonstigen  Bedürfnissen  zusammensetzen,
nicht  zu  hoch  bemessen  sind  und  daß  es  anderseits  nicht  möglich'  ist,
den  Arbeitsverdienst  der  Insassen  so  zu  steigern,  daß  auch  nur  die
Kosten  für  ihren  eigenen  Unterhalt  aufgebracht  werden  können.  Das
            
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