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Bericht der Stadt Hamburg ergibt, brauchte von 66 im Jahre 1924
gestellten Anträgen auf Unterbringung diese nur in 43 Fällen be
schlossen zu werden, und lediglich in 11, ö. h. also in einem Sechstel
aller Fälle mußte die Unterbringung tatsächlich durchgeführt werden.
4. Was die Anstaltsunterbringung angeht, so sind nach einer
Rundfrage bei den westfälischen Stadt- und Landkreisen die haupt
sächlichsten Bedenken und Beschwerden des B. F. V. gegen eine solche
folgende:
a) die Handhabung der Disziplin in der Anstalt sei nicht streng
genug,
b) die Kosten der Unterbringung seien zu hoch.
Was die Beschwerde zu a) anbetrifft, so hat sich diese als nicht
zutreffend erwiesen. Wie eine eingehende Besichtigung des Arbeits
hauses der Provinz Westfalen in Benninghausen durch den Arbeits
ausschuß ergeben hat, sind sowohl die innere Einrichtung und der
Betrieb als auch die Unterbringung und Verpflegung der Insassen
durchaus sachgemäß durchgeführt. Auch die täglich verlangte Arbeit
<10—11 Stunden), die teils in besonderen Werkstätten, teils in der
Landwirtschaft geleistet werden muß, ist als ausreichend und ange-
messen zu bezeichnen. Diese ständige Arbeit, verbunden mit einer
durch die Hausordnung vorgeschriebenen strengen Zucht läßt die In
sassen den Mangel an Bewegungsfreiheit und das Fehlen eines unge
bundenen Dahinlebens auf Kosten anderer doch recht fühlbar werden.
Wünschenswert war lediglich eine Verschärfung der vorgesehenen
Strafen, die den in der Pr. Ausf.-Anw. vorgeschriebenen Straf
rahmen nicht ganz ausfüllten. Eine entsprechende Abänderung ist
bereits in Aussicht gestellt.
Der zweite Einwand, daß die Kosten, die dem B. F. V. durch
die Unterbringung der Arbeitsscheuen neben der häufig notwendigen
ständigen Unterstützung ihrer Angehörigen erwachsen, zu hoch seien
und dadurch die tatsächliche Unterbringung vielfach illusorisch werden
ließen, muß vom Standpunkt der B. F. V. als durchaus berechtigt
angesehen werden. Zunächst ist es ganz unverständlich, wie die Pr.
Ausf.-Best. in § 27 davon haben sprechen können, daß der Überschuß
des Arbeitsverdienstes zur Deckung der Kosten der Fürsorge für die
Angehörigen, solange die Unterbringung dauere, zu verwenden sei.
Durch eine eingehende Prüfung der Unterlagen an Ort und Stelle ist
festgestellt, daß einerseits die Gesamtkosten im Jahre 1924 von etwa
2,03 Mark täglich, die sich aus Aufwendungen für Aufsicht, Be
köstigung und Bekleidung und sonstigen Bedürfnissen zusammensetzen,
nicht zu hoch bemessen sind und daß es anderseits nicht möglich' ist,
den Arbeitsverdienst der Insassen so zu steigern, daß auch nur die
Kosten für ihren eigenen Unterhalt aufgebracht werden können. Das