Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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3.  Es  dürfen  keine  näheren  Verwandten  bereits  von  ihm  unterstützt ­
  werden,  z.  93.  eigene  Kinder  gegenüber  dem  Vater  oder  der
Mutter,
4.  Die  Unterbringung  darf  keine  außergewöhnliche  Härte  für  den
Unterzubringenden  darstellen.
Diese  letztere  Bestimmung  ist  ganz  allgemein  gefaßt  und  dient
zur  Beseitigung  von  etwaigen  Härten,  die  trotz  der  bereits  vorgesehenen ­
  sonstigen  Sicherungsgründe  gleichwohl  eintreten  können.
3.  Von  besonderer  Bedeutung  für  die  Fürsorgeverbände  ist  das
Verfahren  vor  der  Unterbringung.  Es  erfolgt  auf  Antrag  des  unterstützenden ­
  B.  F.  93.,  sei  es  ex  officio  oder  auf  Antrag  eines  Unterhaltspflichtigen ­
  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses,  der  endgültig
ist.  Dem  Antrag  auf  Unterbringung  geht  voraus  eine  einmalige  oder
wiederholte  Verwarnung  durch  den  Bezirksfürsorgeverband,  die  auch
durch  die  Polizeibehörde  wiederholt  werden  kann.  Die  Verwarnung
erfolgt  zweckmäßig  unter  Hinweis  auf  die  drohende  Unterbringung.
Wie  die  Erfahrung  lehrt,  führt  schon  vielfach  dieser  Hinweis  zum
Erfolg.  Häufig  geht  dan^benher  die  Anzeige  bei  der  Polizeibehörde
und  damit  die  Einleitung  des  Strafverfahrens.
Die  Handhabung  des  Verfahrens  durch  den  Bezirksausschuß  im
besonderen  entspricht  leider  bis  jetzt  nicht  überall  den  berechtigten
Wünschen  der  B.  F.  V.  Das  Verfahren  ist  meistens  zu  schwerfällig
und  langwierig.  Es  muß  deshalb  auf  eine  möglichste  Beschleunigung
und  Abkürzung  hingewirkt  werden.  Es  darf  ferner  auch  nicht  vorkommen, ­
  wie  es  leider  tatsächlich  geschehen  ist,  daß  ein  Bezirksausschuß ­
  sich  weigert,  einen  Unterbringungsbeschluß  zu  erlassen,  angeblich ­
  weil  der  Arbeitsscheue  nicht  gehört  werden  kann.  Die  Pr.
Ausf.-B.  in  Z.  VI  2  vom  17.  4.  24  bringen  klar  zum  Ausdruck,  daß  die
besonderen  Umstände,  die  eine  Anhörung  ausschließen,  z.  B.  dann
vorliegen,  wenn  der  Unterzubringende  nicht  aufzufinden  ist.  Der
betreffende  Bezirksausschuß  vertritt  aber  den  Standpunkt,  „daß  der
§  23  der  R.  F.  93.,  der  klar  und  unzweideutig  zwingend  die  Anhörung
des  Unterzubringenden  ausspreche,  durch  die  Pr.  Ausf.-Best.  nicht
abgeändert  werden  könne;  hieran  müsse  festgehalten  werden  .  Wenn
sich  also  jemand  versteckt  hält  bzw.  seinen  Aufenthaltsort  häufig
wechselt,  so  wird  er  sich  stets  einer  Vernehmung  entziehen  können
und  damit  jedes  Zwangsverfahren  vereiteln.
Ist  der  Unterbringungsbeschluß  erlassen,  so  wird  der  Betroffene
vielfach  schon  durch  einen  Hinweis  darauf  veranlaßt,  nunmehr  seiner
Arbeits-  oder  Nährpflicht  für  die  Zukunft  nachzukommen,  ja  sogar
rückständige  Zahlungen  zu  leisten,  nur  um  betn  Arbeitszwang  zu  entgehen. ­
  Die  eigentliche  Unterbringung  braucht  daher  nur  in  verhältnismäßig ­
  wenigen  Fällen  durchgeführt  zu  werden.  Wie  sich  aus  einem
            
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