Object: Versicherung und Wirtschaft

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führt. Während er früher 12 ) diese Unterscheidung für die voll 
ständige theoretische Durchdringung des Wesens der Versiche 
rung, — im Gegensatz zu Hecker für unentbehrlich hielt, 
verlangt er je^t 13 ) für die Versicherung nur „die bloße Unge 
wißheit, ob das Ereignis wirklich eintreten, ob also der Bedrohte 
es herbeiführen wird", lancs 14 ) betont auch die Zufällig 
keit,- er will damit aber nur sagen, daß die „willkürliche Herbei 
führung durch denjenigen, dem der Ersatz geleistet werden soll, 
möglichst ausgeschlossen" sein müsse. 
Gleichwohl ist das Erfordernis des Zufalles im allge 
meinen beibehalten worden. Man versteht darunter ein Ge 
schehen, das nach menschlicher Einsicht nicht mit Notwendigkeit 
bevorsteht (unvorhergesehen, erwartungswidrig) undunabhängig 
vom freien Willen des Betroffenen erfolgt. 15 ) 
2. Eine solche Eventualität wird nun gewöhnlich nur auf 
das Geschehen bezogen, das die Leistungspflicht des Versicherers 
entscheidet, auf den V er sich erun g sf all, 16 ) z. B. Sach 
schaden, Diebstahl, Krankheit, Unfall, Erleben und dergl. Weil 
die Ungewißheit über den Versicherungsfall die Regel bildet, 
hat mau diese Eventualität besonders ins Auge gefaßt und 
die Unsicherheit des Versicherungsnehmers in einseitiger Weise 
charakterisiert. Überblicken wir aber die wirtschaftlichen Vor 
gänge, welche in der Wirklichkeit als Versicherungen bezeichnet 
werden, so sehen wir, daß unter den Lebensversicherungen, bei 
denen die Länge der Lebensdauer die einzige Zufälligkeit be 
deutet, sich eine Art befindet, bei der die Auszahlung der 
Versicherungssumme in keiner Weise ungewiß ist und somit 
auch der Versicherungsfall keine Eventualität bedeutet. Wenn 
nämlich die Erlebensversicherung mit festem Auszahlungstermin 
,2 ) a. a. 0. 6. 6, Note 10. 
18 J Der Begriff des Versicherungsvertrages (a a. O) S. 165. 
") Versicherungswesen (Leipzig u. Berlin 1913) S. 3, 9. 
15 ) So Gobbi, L’assicurazione in generale (Milano 1898) Nr. 74, 
Woerner, a. a. O. S. 19. 
>°) Manes, a. a. O. S. 129, 12.
	        
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