Full text : Versicherung und Wirtschaft

21

ober  sie  entscheidet  wenigstens  über  den  Grund  der  ökonomischen ­
  Belastung  des  Versicherers,  sei  es,  daß  sie  den  Umfang
der  Versicherungsleistung  oder  der  beiderseitigen  Opfer  oder
auch  nur  des  Versicherungsentgeltes  bestimmt".  Die  Eventualität ­
  bedeutet  dann  nur  „die  Ungewißheit  desjenigen  Umstandes,
welcher  nach  dem  Inhalte  des  Vertrages  für  die  Belastung
des  Versicherers  entscheidend  oder  maßgebend  ist."  „Es  ist
eine  Ungewißheit  über  das  wirtschaftliche  Verhältnis  zwischen
den  beiden  Vertragsleistungen."
Der  Fall,  der  den  Wert  dieses  Verhältnisses  und  so  das
Risiko  des  Versicherers  entscheidet,  der  Risikofall,  ist  daher
von  dem  Versicherungsfall  scharf  zu  trennen. 20 )  Freilich  beherrscht ­
  in  der  Regel,  so  bei  allen  eigentlichen  Ersatzversicherungen ­
  (Schadens-,  Unfall-,  Kranken-Versicherung  u.  a.)  die
Eventualität  des  Versicherungsfalles  auch  den  Risikofall;  denn
die  Leistung  des  Versicherers  hängt  von  dem  Eintritt  des  Versicherungsfalles ­
  ab.  Wir  sahen  aber,  daß  bei  den  Lebensversicherungen ­
  jenes  Risiko  des  Versicherers  auch  von  dem  Versicherungsfall ­
  unabhängig  sein  kann,  daß  in  der  Ungewißheit
über  den  Todeszeitpunkt  allein  das  Risiko  des  Wertverhältnisses
der  Leistungen,  nicht  aber  die  Leistungspflicht  des  Versicherers
begründet  sein  könne.  Deshalb  darf  die  Eventualität  des  Versicherungsfalles ­
  allein  nicht  als  wesentliches,  begriffbildendes
Merkmal  verwendet  werden.  Ihr  muß  die  Eventualität  des
Risikofalles  als  gleichartig  zur  Seite  gestellt  werden:  Nur  das,
was  für  beide  Eventualitäten  gemeinsam  gilt,  kann  als  begriffbildendes
  Element  angenommen  werden.  Betrachten  wir  nun,
wie  die  Eventualität  zur  Begriffsbildung  verwertet  ist.

*°)  Lupka,  a.  a.  O.  S.  581,  585  f.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.