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ober sie entscheidet wenigstens über den Grund der ökonomischen
Belastung des Versicherers, sei es, daß sie den Umfang
der Versicherungsleistung oder der beiderseitigen Opfer oder
auch nur des Versicherungsentgeltes bestimmt". Die Eventualität
bedeutet dann nur „die Ungewißheit desjenigen Umstandes,
welcher nach dem Inhalte des Vertrages für die Belastung
des Versicherers entscheidend oder maßgebend ist." „Es ist
eine Ungewißheit über das wirtschaftliche Verhältnis zwischen
den beiden Vertragsleistungen."
Der Fall, der den Wert dieses Verhältnisses und so das
Risiko des Versicherers entscheidet, der Risikofall, ist daher
von dem Versicherungsfall scharf zu trennen. 20 ) Freilich beherrscht
in der Regel, so bei allen eigentlichen Ersatzversicherungen
(Schadens-, Unfall-, Kranken-Versicherung u. a.) die
Eventualität des Versicherungsfalles auch den Risikofall; denn
die Leistung des Versicherers hängt von dem Eintritt des Versicherungsfalles
ab. Wir sahen aber, daß bei den Lebensversicherungen
jenes Risiko des Versicherers auch von dem Versicherungsfall
unabhängig sein kann, daß in der Ungewißheit
über den Todeszeitpunkt allein das Risiko des Wertverhältnisses
der Leistungen, nicht aber die Leistungspflicht des Versicherers
begründet sein könne. Deshalb darf die Eventualität des Versicherungsfalles
allein nicht als wesentliches, begriffbildendes
Merkmal verwendet werden. Ihr muß die Eventualität des
Risikofalles als gleichartig zur Seite gestellt werden: Nur das,
was für beide Eventualitäten gemeinsam gilt, kann als begriffbildendes
Element angenommen werden. Betrachten wir nun,
wie die Eventualität zur Begriffsbildung verwertet ist.
*°) Lupka, a. a. O. S. 581, 585 f.