Full text: Versicherung und Wirtschaft

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ober sie entscheidet wenigstens über den Grund der ökonomi 
schen Belastung des Versicherers, sei es, daß sie den Umfang 
der Versicherungsleistung oder der beiderseitigen Opfer oder 
auch nur des Versicherungsentgeltes bestimmt". Die Eventuali 
tät bedeutet dann nur „die Ungewißheit desjenigen Umstandes, 
welcher nach dem Inhalte des Vertrages für die Belastung 
des Versicherers entscheidend oder maßgebend ist." „Es ist 
eine Ungewißheit über das wirtschaftliche Verhältnis zwischen 
den beiden Vertragsleistungen." 
Der Fall, der den Wert dieses Verhältnisses und so das 
Risiko des Versicherers entscheidet, der Risikofall, ist daher 
von dem Versicherungsfall scharf zu trennen. 20 ) Freilich be 
herrscht in der Regel, so bei allen eigentlichen Ersatzversiche 
rungen (Schadens-, Unfall-, Kranken-Versicherung u. a.) die 
Eventualität des Versicherungsfalles auch den Risikofall; denn 
die Leistung des Versicherers hängt von dem Eintritt des Ver 
sicherungsfalles ab. Wir sahen aber, daß bei den Lebensver 
sicherungen jenes Risiko des Versicherers auch von dem Ver 
sicherungsfall unabhängig sein kann, daß in der Ungewißheit 
über den Todeszeitpunkt allein das Risiko des Wertverhältnisses 
der Leistungen, nicht aber die Leistungspflicht des Versicherers 
begründet sein könne. Deshalb darf die Eventualität des Ver 
sicherungsfalles allein nicht als wesentliches, begriffbildendes 
Merkmal verwendet werden. Ihr muß die Eventualität des 
Risikofalles als gleichartig zur Seite gestellt werden: Nur das, 
was für beide Eventualitäten gemeinsam gilt, kann als begriff- 
bildendes Element angenommen werden. Betrachten wir nun, 
wie die Eventualität zur Begriffsbildung verwertet ist. 
*°) Lupka, a. a. O. S. 581, 585 f.
	        
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