Full text : Versicherung und Wirtschaft

19

führt.  Während  er  früher 12 )  diese  Unterscheidung  für  die  vollständige ­
  theoretische  Durchdringung  des  Wesens  der  Versicherung, ­
  —  im  Gegensatz  zu  Hecker  für  unentbehrlich  hielt,
verlangt  er  je^t 13 )  für  die  Versicherung  nur  „die  bloße  Ungewißheit, ­
  ob  das  Ereignis  wirklich  eintreten,  ob  also  der  Bedrohte
es  herbeiführen  wird",  lancs 14 )  betont  auch  die  Zufälligkeit,- ­
  er  will  damit  aber  nur  sagen,  daß  die  „willkürliche  Herbeiführung ­
  durch  denjenigen,  dem  der  Ersatz  geleistet  werden  soll,
möglichst  ausgeschlossen"  sein  müsse.
Gleichwohl  ist  das  Erfordernis  des  Zufalles  im  allgemeinen ­
  beibehalten  worden.  Man  versteht  darunter  ein  Geschehen, ­
  das  nach  menschlicher  Einsicht  nicht  mit  Notwendigkeit
bevorsteht  (unvorhergesehen,  erwartungswidrig)  undunabhängig
vom  freien  Willen  des  Betroffenen  erfolgt.  15 )
2.  Eine  solche  Eventualität  wird  nun  gewöhnlich  nur  auf
das  Geschehen  bezogen,  das  die  Leistungspflicht  des  Versicherers
entscheidet,  auf  den  V  er  sich  erun  g  sf  all, 16 )  z.  B.  Sachschaden, ­
  Diebstahl,  Krankheit,  Unfall,  Erleben  und  dergl.  Weil
die  Ungewißheit  über  den  Versicherungsfall  die  Regel  bildet,
hat  mau  diese  Eventualität  besonders  ins  Auge  gefaßt  und
die  Unsicherheit  des  Versicherungsnehmers  in  einseitiger  Weise
charakterisiert.  Überblicken  wir  aber  die  wirtschaftlichen  Vorgänge, ­
  welche  in  der  Wirklichkeit  als  Versicherungen  bezeichnet
werden,  so  sehen  wir,  daß  unter  den  Lebensversicherungen,  bei
denen  die  Länge  der  Lebensdauer  die  einzige  Zufälligkeit  bedeutet, ­
  sich  eine  Art  befindet,  bei  der  die  Auszahlung  der
Versicherungssumme  in  keiner  Weise  ungewiß  ist  und  somit
auch  der  Versicherungsfall  keine  Eventualität  bedeutet.  Wenn
nämlich  die  Erlebensversicherung  mit  festem  Auszahlungstermin
,2 )  a.  a.  0.  6.  6,  Note  10.
18 J  Der  Begriff  des  Versicherungsvertrages  (a  a.  O)  S.  165.
")  Versicherungswesen  (Leipzig  u.  Berlin  1913)  S.  3,  9.
15 )  So  Gobbi,  L’assicurazione  in  generale  (Milano  1898)  Nr.  74,
Woerner,  a.  a.  O.  S.  19.
>°)  Manes,  a.  a.  O.  S.  129,  12.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.