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führt. Während er früher 12 ) diese Unterscheidung für die vollständige
theoretische Durchdringung des Wesens der Versicherung,
— im Gegensatz zu Hecker für unentbehrlich hielt,
verlangt er je^t 13 ) für die Versicherung nur „die bloße Ungewißheit,
ob das Ereignis wirklich eintreten, ob also der Bedrohte
es herbeiführen wird", lancs 14 ) betont auch die Zufälligkeit,-
er will damit aber nur sagen, daß die „willkürliche Herbeiführung
durch denjenigen, dem der Ersatz geleistet werden soll,
möglichst ausgeschlossen" sein müsse.
Gleichwohl ist das Erfordernis des Zufalles im allgemeinen
beibehalten worden. Man versteht darunter ein Geschehen,
das nach menschlicher Einsicht nicht mit Notwendigkeit
bevorsteht (unvorhergesehen, erwartungswidrig) undunabhängig
vom freien Willen des Betroffenen erfolgt. 15 )
2. Eine solche Eventualität wird nun gewöhnlich nur auf
das Geschehen bezogen, das die Leistungspflicht des Versicherers
entscheidet, auf den V er sich erun g sf all, 16 ) z. B. Sachschaden,
Diebstahl, Krankheit, Unfall, Erleben und dergl. Weil
die Ungewißheit über den Versicherungsfall die Regel bildet,
hat mau diese Eventualität besonders ins Auge gefaßt und
die Unsicherheit des Versicherungsnehmers in einseitiger Weise
charakterisiert. Überblicken wir aber die wirtschaftlichen Vorgänge,
welche in der Wirklichkeit als Versicherungen bezeichnet
werden, so sehen wir, daß unter den Lebensversicherungen, bei
denen die Länge der Lebensdauer die einzige Zufälligkeit bedeutet,
sich eine Art befindet, bei der die Auszahlung der
Versicherungssumme in keiner Weise ungewiß ist und somit
auch der Versicherungsfall keine Eventualität bedeutet. Wenn
nämlich die Erlebensversicherung mit festem Auszahlungstermin
,2 ) a. a. 0. 6. 6, Note 10.
18 J Der Begriff des Versicherungsvertrages (a a. O) S. 165.
") Versicherungswesen (Leipzig u. Berlin 1913) S. 3, 9.
15 ) So Gobbi, L’assicurazione in generale (Milano 1898) Nr. 74,
Woerner, a. a. O. S. 19.
>°) Manes, a. a. O. S. 129, 12.