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Lahr solche unterhalten, diese aber mußte sie nach einigen
Jahren, wohl wegen zu geringer Rentabilität, wieder fallen
lassen. Hier, wie in fast allen größeren Städten Badens, war
es die deutsche Reichsbank, die durch ihr schon frühzeitig aus
gebildetes Filialnetz in Baden eine eventuell neu zu errichtende
Filiale der Badischen Bank schwer aufkommen ließ und zugleich
für die beiden bestehenden Bankplätze der Badischen Bank eine
nicht zu verkennende schwere Konkurrenz bildete.
Die Reichsbank hatte an ihrer Stelle in kurzer Zeit durch
ein wohl ausgebildetes Filialnetz das badische Land in ihren
Geschäftsbereich eingezogen. Schon vor Inkrafttreten des Bank
gesetzes hatte die Mutteranstalt der Reichsbank, die preußische
Bank, ihre Saugarme nach dem Großherzogtum ausgestreckt
und sich in Karlsruhe und Mannheim (Filialen), Pforzheim und
Lahr (Agenturen) festgesetzt. Mitte der 70er Jahre gründete
die durch das Reichsbankgesetz neu entstandene Zentralnoten
bank Filialen in Freiburg, Heidelberg und Konstanz und zog
dann von den drei größeren Plätzen Mannheim, Karlsruhe und
Freiburg (als Reichsbankstellen) auch die mittleren Städte Badens
wie Weinheim, Offenburg, Bühl, Rastatt, Lörrach, Triberg, Villin-
gen, Waldshut, Säckingen und Baden-Baden (als Nebenstellen)
in ihren Geschäftsbereich ein. Es sind dies alles Städte, die
durch ihren Handel, Gewerbe und Industrie teils größeren
Kreditoperationen zugängig waren, teils auch für ausgedehnteren
Depositenzugang einen fruchtbaren Boden bildeten. Sie alle
waren von der Badischen Bank als eigene Niederlassungen vorge
sehen, mußten aber aus nachher näher zu erörternden Gründen
dem Reichsnoteninstitut überlassen werden.
Mitte der 90er Jahre zeigte dann die Badische Bank aber
mals das Bestreben ihren Aktionsradius inbezug auf ihren
Wechselverkehr zu dezentralisieren, indem sie nach und nach
fast alle badischen Städte (zuerst 36 im Jahre 1895, später 64
im Jahre 1904 und heute 75) zu Wechselpariplätzen erhob, d. h.
sie diskontierte auf die bezeichneten Städte Wechsel unter den
für Notenbanken durch Bankgesetz festgesetzten Bestimmungen
zu dem offiziellen Satze, ohne Abzug einer Provision. Diese