fullscreen : Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

64 VII Das Problem der grundsätzlichen Geltung des Meistbegünstigungsprinzips.

Wenn auch in der hochprotektionistischen Nachkriegszeit dieses
„Empfinden“ nicht sehr lebhaft war, scheut man sich doch in normalen,
mehr freihändlerisch gerichteten Zeiten von dem Prinzip der Gewährung
gleicher Konkurrenzbedingungen für die übrigen Staaten abzuweichen ?.
Es ist gewiß bezeichnend, daß jetzt gerade der Völkerbund in diesem
Sinne den Ausbau und die Verbreitung des Meistbegünstigungsgrundsatzes
 propagiert. Er empfiehlt die Meistbegünstigungsklausel als ‚la
stipulation fondamentale destinge A former la base des relations Economiques
 internationales ? 3.“ Die internationalen Handelsbeziehungen sollen
nicht mehr ausschließlich durch zweiseitige Verträge geregelt werden, in
denen Leistung und Gegenleistung gegeneinander auskalkuliert wird.
Vielmehr soll dieses Vertragssystem durch multilaterale Konventionen
ersetzt bzw. unterbaut werden. Die Basis dieser neuen handelspolitischen
Verfassung soll der Grundsatz der allseitigen Meistbegünstigung bilden.
Aus diesen Bestrebungen ist der Entwurf der Musterklausel des Wirtschaftskomitees
 (s. S. 8) hervorgegangen, der ein — vorläufig — dispositHives
 Recht der Meistbegünstigung schafft. — Von der weiteren Aktivität
 und noch mehr von der moralischen Autorität des Völkerbundes
wird es nunmehr abhängen, ob sich in absehbarer Zeit eine allgemeine
Überzeugung von der rechtlichen Notwendigkeit der grundsätzlichen
Geltung des Meistbegünstigungsprinzips Bahn bricht.

Friedensvertrag vom 10. Mai 1871 hingewiesen, der in Art. ı1 als Grundlage für
die wechselseitigen Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Ländern den Grund-Satz
 der gegenseitigen Meistbegünstigung vorsah.
L So war vor dem Kriege für das handelspolitische Verhältnis zwischen den
suropäischen Staaten die gegenseitige Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten
 Nation bzw. für das Fremdenrecht die Inlandsparität der Normalfall. In der
Nachkriegszeit räumte Deutschland, das durch den Friedensvertrag einseitig
gegenüber den früheren Feindstaaten zur Gewährung der Meistbegünstigung ver-Pflichtet
 wurde, grundsätzlich auch den übrigen Staaten die Meistbegünstigung ein,
ohne daß eine entsprechende Verpflichtung bestanden hätte. Durch die Bekanntmachung
 vom 28. Juni 1920, die auf Grund des Gesetzes über die Anwendung der
Meistbegünstigungsklausel auf nicht meistbegünstigte Länder vom 21. Juli 1920
(RGBIl. 1920, S, 1488) erging, wurde bestimmt: „Soweit eine vertragsmäßige Zollbehandlung
 für den Wareneingang aus dem Auslande zugelassen ist, hat diese bis
auf weiteres allgemein auf Waren jeder Herkunft Anwendung zu finden.“
* Vgl. die Resolution der Internationalen Handelskammer auf dem Kongreß
in Stockholm vom Jahre 1927 (Memorandum presente au Comite consultatif de
V’Organisation €conomique, April 1928): La Chambre de Commerce Internationale
l6sire affirmer 4 nouveau qu'elle considere V’application generale de cette clause
comme la condition essentielle de la r£alisation d’une politique liberale dans les
Schanges internationaux.
®* Comit6& Economique, Rapport vom 23. Jan. z929, S. 7. Diese Empfehlung
erstreckt sich allerdings nur auf das Zollwesen, welches der besondere Gegenstand
der Untersuchung des Wirtschaftskomitees war. Für das Fremdenrecht wird im
allgemeinen die Inländerbehandlung gefordert. Vgl. den S. 2 zitierten Entwurf eines
Abkommens über die Behandlung der Ausländer.
            
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