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schon Jahrzehnte währende Geschäftsverbindungen beiderBanken
voraus, wodurch diese Transaktion bedeutend erleichtert wurde.
Aber in die bedeutungsvollste Phase ihrer Entwicklung
trat die Rheinische Creditbank mit Jahresende 1904 ein; unter
dem 17. November d. J. wurde nach kurzen Verhandlungen die
Oberrheinische Bank Mannheim unter gleichzeitiger Mitwirkung
der Deutschen Bank in Berlin im Wege der Fusion von der
Rheinischen Creditbank übernommen. Im Zusammenhang hier
mit beteiligten sich die Rheinische Creditbank und die Deutsche
Bank mit je 2 Mill. M. an der Süddeutschen Bank zu Mannheim
(Gesamtkapital 10 Mill. M.) Den Abschluß all dieser Konzen
trationsmomente bildet das Zustandekommen der bekannten be
freundeten Beziehungen zwischen der Berliner Großbank und dem
Mannheimer Institut, die sich in einem freundschaftlichen Ge
schäftsverhältnis beider Banken äußern. Die Rhein. Creditbank
berichtet hierüber, daß sie hierbei ihre Selbständigkeit voll
gewahrt habe. Extern fanden diese Beziehungen ihren Aus
druck in dem Eintritt zweier Direktoren der Deutschen Bank
in den Aufsichtsrat der Rheinischen: des Kommerzienrats Rudolf
von Koch und Ludwig Roland-Lücke, während gleich darauf
der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Rheinischen Creditbank,
Geh. Kommerzienrat Dr. phil. C. Reiß und der erste Direktor
dieser Bank Dr. jur. Brosien in den Aufsichtsrat der Deutschen
Bank gewählt wurde. Daß jedoch die Deutsche Bank bestrebt
sein wird, auf die Geschäftsführung des Mannheimer Instituts
womöglich Einfluß zu gewinnen, darf wohl mit ziemlicher Sicher
heit angenommen werden. Inwieweit es ihr bis heute gelungen
ist, dies zu erreichen, darüber lassen sich allerdings nur Ver
mutungen aussprechen. Wieweit ferner der Aktienbesitz der
Deutschen Bank an der Rheinischen einen direkten Einfluß
in der Generalversammlung zulassen kann, hierüber lassen
sich ebenfalls sichere Zahlen schwer anführen. Von einer
Aktienmajorität jedoch (wie dies z. B. bei der Bergisch-
Märkischen Bank der Fall ist) ist der Aktienbesitz der Deutschen
Bank noch weit entfernt, sodaß die Wahrung der äußeren
Selbständigkeit auf absehbare Zeit gesichert ist.